Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Statistikverordnung für Fondskrankenanstalten)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:
Elemente der Datenmeldungen
§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, den Kostenstellenplan, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß zu erfassen und im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Elemente der Datenmeldungen
§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben für ihre Krankenanstalten die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, den Kostenstellenplan, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß zu erfassen und im Wege des Landeshauptmannes dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Dokumentationsgrundlagen
§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen gemäß den Anlagen 1 bis 3 zu umfassen:
Anlage 1: Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik,
Anlage 2: Einnahmenstruktur und Anlage 3: Gebarung laut Rechnungsabschluß.
(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik in der Anlage 4, die Erläuterungen zum Erfassen der Einnahmenstruktur in der Anlage 5 und die Erläuterungen zur Gebarung laut Rechnungsabschluß in der Anlage 6 zu verwenden.
Vorlage der Statistikdaten
§ 3. (1) Die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß sind dem Landeshauptmann für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden und von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist ein vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellter Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.
(2) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.
(3) Gleichzeitig mit den Statistikdaten gemäß Abs. 1 ist der Kostenstellenplan gemäß Anhang 3 des vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz herausgegebenen Handbuches über die Dokumentation von Kostendaten in Fondskrankenanstalten vorzulegen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Vorlage der Statistikdaten
§ 3. (1) Die Krankenanstalten- und Kostenstellenstatistik, die Einnahmenstruktur und die Gebarung laut Rechnungsabschluß sind dem Landeshauptmann für das vorangegangene Kalenderjahr bis zum 31. März jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden und von diesem zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form vorzulegen. Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist ein vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellter Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.
(2) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.
(3) Gleichzeitig mit den Statistikdaten gemäß Abs. 1 ist der Kostenstellenplan gemäß Anhang 3 des vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen herausgegebenen Handbuches über die Dokumentation von Kostendaten in Fondskrankenanstalten vorzulegen.
Inkrafttreten
§ 4. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Inkrafttreten
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 3 sowie die Anlage 1 bis 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Anlage 1
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Anlage 2
(Anm.: Anlage (Formulare) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anlage 3
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GEBARUNG LAUT RECHNUNGSABSCHLUSS 199.
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Krankenanstalt (Name, Adresse, Telefon) KA-Nr.
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Rechnungsabschluß 199.
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Ausgaben (Aufwendungen) S ........
Einnahmen (Erträge) S ........
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Betriebsergebnis (Gewinn/Verlust) S ........
Im Betriebsergebnis enthalten ja / nein Korrektur (+,-)
--------- ---------------
(1. a) Ersatzanschaffungen S ........
(1. b) Instandsetzungsaufwand S ........
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Klinischer Mehraufwand S ........
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Rücklagen S ........
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Umsatzsteuer/Vorsteuer S ........
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Pensionen S ........
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Investitionszuschüsse S ........
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Spenden S ........
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Zinsen S ........
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Verwaltungskostenbeiträge S ........
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Pflegebereich S ........
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Leistungen für anstaltsfremde Zwecke S ........
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Heilstätten S ........
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BEREINIGTER BETRIEBSABGANG 1) S ........
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VOM ZUSTÄNDIGEN LANDESHAUPTMANN AUSZUFÜLLEN
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Die Richtigkeit der Daten wird bestätigt
...................... ....................
Ort, Datum Unterschrift
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1) Es ist mit einem x zu vermerken, ob die jeweilige Position (1. bis 12.) im Betriebsergebnis lt. Rechnungsabschluß enthalten ist oder nicht. Als Korrektur ist mit einem (+) eine Erhöhung des Betriebsabganges (= Verminderung der Einnahmen bzw. Erhöhung der Ausgaben) und mit einem (-) eine Verminderung des Betriebsabganges (= Erhöhung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben) mit der entsprechenden Summe auszuweisen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 4.
Anlage 3
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GEBARUNG LAUT RECHNUNGSABSCHLUSS 199.
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Krankenanstalt (Name, Adresse, Telefon) KA-Nr.
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Rechnungsabschluß 199.
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Ausgaben (Aufwendungen) € ........
Einnahmen (Erträge) € ........
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Betriebsergebnis (Gewinn/Verlust) € ........
Im Betriebsergebnis enthalten ja / nein Korrektur (+,-)
--------- ---------------
(1. a) Ersatzanschaffungen € ........
(1. b) Instandsetzungsaufwand € ........
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Klinischer Mehraufwand € ........
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Rücklagen € ........
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Umsatzsteuer/Vorsteuer € ........
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Pensionen € ........
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Investitionszuschüsse € ........
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Spenden € ........
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Zinsen € ........
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Verwaltungskostenbeiträge € ........
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Pflegebereich € ........
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Leistungen für anstaltsfremde Zwecke € ........
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Heilstätten € ........
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BEREINIGTER BETRIEBSABGANG 1) € ........
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VOM ZUSTÄNDIGEN LANDESHAUPTMANN AUSZUFÜLLEN
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Die Richtigkeit der Daten wird bestätigt
...................... ....................
Ort, Datum Unterschrift
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1) Es ist mit einem x zu vermerken, ob die jeweilige Position (1. bis 12.) im Betriebsergebnis lt. Rechnungsabschluß enthalten ist oder nicht. Als Korrektur ist mit einem (+) eine Erhöhung des Betriebsabganges (= Verminderung der Einnahmen bzw. Erhöhung der Ausgaben) und mit einem (-) eine Verminderung des Betriebsabganges (= Erhöhung der Einnahmen bzw. Verminderung der Ausgaben) mit der entsprechenden Summe auszuweisen.
Anlage 4
DEFINITIONEN ZUR KRANKENANSTALTENSTATISTIK BLATT A2 - A7
BLATT A2
1 Systemisierte Betten 1)
Anzahl der Betten der Krankenanstalt, die durch
sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt sind (Stand per 31.12. des Erhebungsjahres).
2 Tatsächlich aufgestellte Betten 1)
Anzahl der Betten, die der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten der bettenführenden Hauptkostenstellen zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung des Mitternachtsstandes nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind (Funktionsbetten, wie zB Dialysebetten, post-operative Betten im Aufwachraum, Säuglingsboxen der Geburtshilfe uä. zählen nicht zu den tatsächlich aufgestellten Betten).
3 Pflegetage 1)
Anzahl der Tage, die für stationäre Aufnahmen gemäß § 22 Abs. 3 KAG inklusive Aufnahme- und Entlassungstage anfallen. Dabei sind bei den Entlassungstagen die Sterbetage mitzuzählen, hingegen die Überstellungstage in eine andere Krankenanstalt nicht zu berücksichtigen.
(Für Begleitpersonen sind unter dieser Position keine Pflegetage anzugeben.)
4 Belagstage 1)
Anzahl der Tage der Krankenanstalt, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten der bettenführenden Hauptkostenstellen ergibt. Ist die Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so ist die Anzahl der Belagstage aus der Summe der Pflegetage gemäß Punkt 3 zuzüglich der Überstellungstage in eine andere Krankenanstalt, abzüglich der Entlassungen und der Verstorbenen zu errechnen.
5 Aufnahmen 1)
Anzahl der Patienten, die in die Krankenanstalt aufgenommen werden (vgl. § 22 KAG), wenn hiedurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten, nicht jedoch der Funktionsbetten erfolgt.
6 Vom Vorjahr Verbliebene 1)
Anzahl der Patienten der Krankenanstalt, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.
7 Entlassungen 1)
Anzahl der Patienten, die aus der Krankenanstalt entlassen werden
(inkl. Überstellungen in eine andere Krankenanstalt, jedoch ohne Verstorbene).
8 Verstorbene 1)
Anzahl der in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten (ohne Totgeburten).
9 Ganzperiodenpatienten
Anzahl der Ganzperiodenpatienten: ein Ganzperiodenpatient ist ein Patient, der sich im Erhebungszeitraum (1. 1. bis 31. 12.) in stationärer Behandlung im Krankenhaus befindet und der im Erhebungszeitraum weder bei den Aufnahmen noch bei den Entlassungen bzw. Verstorbenen gezählt wurde.
10 Eintagspflegen
Anzahl der Eintagspflegen: als Eintagspflege gilt jener Aufenthalt, wo an ein und demselben Tag ein Patient von außen in eine Krankenanstalt kommt und diese nach außen wieder verläßt. Im Unterschied zum ambulanten Fall liegt eine Eintagspflege dann vor, wenn der Patient ein tatsächlich aufgestelltes Bett in Anspruch nimmt. Zu zählen sind also die Aufenthalte, an denen Aufnahme und Entlassung gleiches Kalenderdatum besitzen.
11 Begleitpersonen
11.1 Aufnahmen von Begleitpersonen:
Anzahl der sonstigen nicht anstaltsbedürftigen Begleitpersonen gemäß § 23 Abs. 2, letzter Satz KAG. Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden (§ 23 Abs. 2, 1. Satz KAG), so zählen Mutter (Begleitperson) und Säugling als ein Patient, der jedoch nicht als Begleitperson zu zählen ist.
11.2 Pflegetage von Begleitpersonen:
Anzahl der für Begleitpersonen angefallenen Pflegetage.
11.3 Belagstage von Begleitpersonen:
Anzahl der Mitternachtsstände der Begleitpersonen. 12 Untersuchungs-/Behandlungsplätze
Ein Untersuchungs-/Behandlungsplatz ist ein Arbeitsplatz, an dem ein Patient untersucht/behandelt wird. Besteht die Möglichkeit, mehrere Patienten gleichzeitig zu untersuchen/behandeln, so ist die entsprechende Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze für Patienten (zB Wiegen, Kojen, Behandlungsstühle) anzugeben. In der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Heilgymnastik (Gruppentherapien) ist die Zahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze gleich der Zahl des dafür eingesetzten Personals.
Für den Bereich der Anästhesie sind keine Untersuchungs-/Behandlungsplätze anzugeben.
Für den Bereich der Pathologie ist die Anzahl der Seziertische anzugeben.
Werden im Bereich Labor mehrere Laborgeräte auf Grund der personellen Kapazität nur alternativ verwendet, so gelten diese als ein U/B-Platz.
13 Ambulante Fälle
Anzahl der in den nicht-bettenführenden Hauptkostenstellen (zB Ambulanzen) der Krankenanstalt während des Kalenderjahres je Krankheitsfall behandelten, nichtstationären Patienten, wobei unmittelbar im Anschluß an die ambulante Behandlung am gleichen Tag infolge dieses Krankheitsbildes keine Aufnahme erfolgt.
14 Sperrtage
Anzahl der durch eine vorübergehende Sperrung von tatsächlich aufgestellten Betten entfallenden Belagstage, unabhängig von einer sanitätsbehördlichen Bewilligung.
15 Nutzfläche
Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Netto-Grundrißfläche einer Krankenanstalt, welcher der Zweckbestimmung der Krankenanstalt dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Netto-Grundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.
16 Korrigierte Beschäftigte nach MLV-Nummern
Anzahl der Personen, umgerechnet auf Vollzeitbeschäftigung nach Beschäftigungsdauer und Arbeitszeit, welche im Erhebungsjahr in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen (Personal im Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- oder Präsenzdienst ist nicht hinzuzurechnen) und für die Personalkosten angesetzt werden. Vollzeitbeschäftigte sind Personen, die die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelung bzw. die im Kollektivvertrag festgesetzte Wochenarbeitszeit voll leisten; Teilzeitbeschäftigte sind Personen, die weniger als die in den geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeitregelung bzw. die im Kollektivvertrag festgesetzte Wochenarbeitszeit leisten, zB
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