Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.
Abschnitt
Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Einvernehmen hergestellt werden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Abschnitt
Allgemeine Diagnosen- und Leistungsdokumentation
Art und Aufbau der Datenübermittlung
§ 1. (1) Die Übermittlung der Diagnosen- und Leistungsberichte an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß Hauptstück A des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen hat auf Magnetband, Magnetbandkassette oder Diskette zu erfolgen.
(2) Die Formatierung der Datenträger und eine eventuelle Datenkomprimierung haben der Anlage 1 zu entsprechen.
(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, besteht aus vier Satzarten. Diese haben der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, besteht aus zwei Satzarten. Diese haben der Anlage 3 zu entsprechen.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
§ 2. (1) Die Datenübermittlung durch das Land (Landesfonds) an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, hat der Anlage 2 zu entsprechen.
(2) Die Datenübermittlung durch die Träger von Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen für die Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, hat der Anlage 3 zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
§ 3. Vor dem Befüllen der einzelnen Felder sind die Datensätze jeweils mit Blanks zu initialisieren. Alphanumerische Felder haben ihre Werte linksbündig zu enthalten, numerische Felder rechtsbündig und ohne Vorzeichen.
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsprechen.
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu entsprechen.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Dokumentationsgrundlagen
§ 4. (1) Für die Erfassung der Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Patienten ist gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Diagnosenschlüssel zu verwenden.
(2) Für die Erfassung der ausgewählten medizinischen Einzelleistungen ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebende Leistungskatalog zu verwenden.
(3) Zum richtigen Gebrauch des Diagnosenschlüssels und des Leistungskataloges sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Medizinische Dokumentation” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zusammengefaßten Regelungen anzuwenden.
(4) Sämtliche Feldausprägungen der Datenübermittlung haben den Regelungen im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen zu entsprechen.
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Plausibilitätsprüfungen
§ 5. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Diagnosen- und Leistungsberichte ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Jedenfalls sind die im „Handbuch zur Diagnosen- und Leistungserfassung - Organisation Datenverarbeitung” des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen enthaltenen Plausibilitätsprüfvorschriften anzuwenden.
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Länder (Landsfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 9, BGBl. II Nr. 589/2003.
Vorlagetermine der Diagnosen- und Leistungsberichte
§ 6. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung nicht finanziert werden, haben dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 31. März jeden Jahres Diagnosen- und Leistungsberichte für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung finanziert werden, haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Diagnosen- und Leistungsberichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des folgenden Jahres und
einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des folgenden Jahres.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum des Jahres 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Für den Berichtszeitraum des Jahres 1996 mit dem Vorlagetermin bis zum 31. März 1997 ist die Verordnung BGBl. Nr. 160/1994 letztmals anzuwenden.
Abschnitt
Dokumentation im Intensivbereich
Intensivberichte
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.
(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Krankenanstaltenträger haben zu den vom Land (Landesfonds) festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen (Intensivberichte). Der Intensivbericht hat die Intensivaufenthalte von Pfleglingen zu enthalten, die in einem Berichtszeitraum aus der Intensiveinrichtung verlegt oder entlassen wurden bzw. in der Intensiveinrichtung verstorben sind. Jedenfalls sind die Intensivdaten der Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen wurden, verpflichtend zu dokumentieren und dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Intensivberichte gemäß Abs. 2 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung entsprechende administrative und medizinische Daten zu enthalten.
Abschnitt
Dokumentation im Intensivbereich
Intensivberichte
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden und Intensiveinrichtungen vorhalten, haben für Pfleglinge, die ab 1. März 1998 auf diesen Intensiveinrichtungen aufgenommen werden, zusätzlich Intensivdaten zu dokumentieren.
(2) Die Inhalte dieser Dokumentation sind in der Anlage 5 festgelegt und richten sich nach der Art der Intensiveinrichtung und nach dem Alter bzw. nach dem Geburtsgewicht der Pfleglinge zum Zeitpunkt der Aufnahme auf die Intensiveinrichtung.
(3) Auf den Intensiveinrichtungen mit Ausnahme der pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, anstatt der Satzarten 0-4 generell die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren.
(4) Auf pädiatrischen und neonatologischen Intensiveinrichtungen sind die dem Alter und dem Geburtsgewicht entsprechenden Satzarten A-G, Y und Z zu codieren. Auf diesen Intensiveinrichtungen ist es zulässig, für die Patientengruppe, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, anstatt der Satzarten A-G, Y und Z generell die Satzarten 0-3 (allenfalls auch 4) zu codieren.
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