Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Statistikdaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden (Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2002-02-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz jährlich zu melden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Elemente der Datenmeldungen

§ 1. Die Träger, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 nicht finanziert werden - mit Ausnahme der selbständigen Ambulatorien -, haben für ihre Krankenanstalten eine Krankenanstaltenstatistik in Form einer Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs zu erfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen jährlich zu melden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Dokumentationsgrundlagen

§ 2. (1) Die bundeseinheitliche Dokumentation von Statistikdaten gemäß § 1 hat die Datenmeldungen gemäß der Anlage 1 zu umfassen.

(2) Als Grundlage für die Dokumentation der Daten sind die Definitionen zur Jahresmeldung in der Anlage 2 zu verwenden.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz Einvernehmen hergestellt werden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Vorlage der Statistikdaten

§ 3. (1) Die Jahresmeldung zur Zentralkartei der Krankenanstalten Österreichs ist dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis zum 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.

(2) Für die Erfassung und Übermittlung der Statistikdaten ist der vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zur Verfügung gestellte Datenträger mit den darauf definierten Datenformaten zu verwenden.

(3) Über andere Formen der Datenübermittlung muß vorweg mit dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen Einvernehmen hergestellt werden.

Strafbestimmung

§ 4. Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Strafbestimmung

§ 4. Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 €

zu bestrafen.

Inkrafttreten

§ 5. Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Inkrafttreten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt ab dem Berichtszeitraum 1997 mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 67/2002 tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft. Sie sind erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2002 anzuwenden.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Anlage 1


(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Anlage 2

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DEFINITIONEN ZUR JAHRESMELDUNG

BLATT A2

1 Systemisierte Betten 1)

Anzahl der Betten der Krankenanstalt, die durch eine

sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt sind (Stand per 31.12. des Erhebungsjahres).

2 Tatsächlich aufgestellte Betten 2)

Anzahl der Betten, die der Krankenanstalt zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten der bettenführenden Hauptkostenstellen zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind (Funktionsbetten, wie zB Dialysebetten, post-operative Betten im Aufwachraum, Säuglingsboxen der Geburtshilfe uä. zählen nicht zu den tatsächlich aufgestellten Betten).

3 Verrechenbare Pflegetage 1)

Anzahl der Tage, die für stationäre Aufnahmen gemäß § 22 Abs. 3 KAG dem Versicherungsträger, anderen Institutionen (Fürsorge) bzw. dem Patienten (Privatpatient) unabhängig vom Tage der Ausstellung der Rechnung von der Krankenanstalt verrechnet werden können. (Somit können für Begleitpersonen keine Pflegetage angegeben werden)

4 Belagstage 1)

Anzahl der Tage der Krankenanstalt, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten der bettenführenden Hauptkostenstellen ergibt. Ist die Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so ist die Anzahl der Belagstage aus der Summe der Pflegetage (das sind die verrechenbaren Pflegetage und die allenfalls nichtverrechenbaren Pflegetage - wie zB im Falle der Abtransferierung in andere Krankenanstalten) abzüglich der Entlassungen und der Verstorbenen zu errechnen.

5 Aufnahmen 1)

Anzahl der Patienten, die in die Krankenanstalt aufgenommen werden (vgl. § 22 KAG), wenn hiedurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten, nicht jedoch der Funktionsbetten erfolgt.

6 Vom Vorjahr Verbliebene 1)

Anzahl der Patienten der Krankenanstalt, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.

7 Entlassungen 1)

Anzahl der Patienten, die aus der Krankenanstalt entlassen werden

(inkl. Überstellungen in eine andere Krankenanstalt, jedoch ohne Verstorbene).

8 Verstorbene 1)

Anzahl der in der Krankenanstalt verstorbenen Patienten (ohne Totgeburten).

9 Untersuchungs-/Behandlungsplätze

Ein Untersuchungs-/Behandlungsplatz ist ein Arbeitsplatz an dem ein Patient untersucht/behandelt wird. Besteht die Möglichkeit, mehrere Patienten gleichzeitig zu untersuchen/behandeln, so ist die entsprechende Anzahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze für Patienten (zB Wiegen, Kojen, Behandlungsstühle) anzugeben. In der Arbeits- und Beschäftigungstherapie sowie Heilgymnastik (Gruppentherapien) ist die Zahl der Untersuchungs-/Behandlungsplätze gleich der Zahl des dafür eingesetzten Personals.

Für den Bereich der Anästhesie sind keine Untersuchungs- und Behandlungsplätze anzugeben.

Für den Bereich der Pathologie ist die Anzahl der Seziertische anzugeben.

Werden im Bereich Labor mehrere Laborgeräte aufgrund der personellen Kapazität nur alternativ verwendet, so gelten diese als ein U/B-Platz.

Im Bereich Labor bzw. Pathologie-Labor gilt vorläufig diese Definition.

10 Ambulante Fälle

Anzahl der in der Krankenanstalt während des Jahres je Krankheitsfall behandelten, nichtstationären Patienten, wobei unmittelbar im Anschluß an die ambulante Behandlung am gleichen Tag infolge dieses Krankheitsbildes keine Aufnahme erfolgt.

11 Nutzfläche

Anzahl der Quadratmeter jenes Teiles der Nettogrundrißfläche einer Krankenanstalt, welcher der Zweckbestimmung der Krankenanstalt dient (vgl. ÖNORM B 1800). Ist eine Angabe der Nettogrundrißfläche laut ÖNORM B 1800 nicht möglich, so ist die Anzahl der Quadratmeter jener Fläche anzugeben, die betrieblich genutzt werden kann, überdacht ist und haustechnische Installationen besitzt.

12 Sperrtage

Anzahl der durch eine vorübergehende Sperrung von tatsächlich

aufgestellten Betten entfallenden Belagstage, unabhängig von einer

sanitätsbehördlichen Bewilligung.

13 Beschäftigte

Anzahl der Personen, welche am 31. 12. des Erhebungsjahres in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen. Hiezu gehört auch das Personal im Krankenstand, nicht jedoch jenes auf Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- und Präsenzdienst.

BLATT A3

14 Ausgewählte Funktionseinrichtungen

OP-Tische: Besonders eingerichtete Funktionseinheiten zur Durchführung operativer Eingriffe (zumeist unter Anästhesie);

Entbindungsplätze: Speziell zur Durchführung von Entbindungen

eingegerichtete Funktionseinheiten (Gebärstühle, Entbindungskojen);

Postoperative Überwachungsplätze: Besonders ausgestattete

Funktionseinheiten zur

postoperativen Überwachung und Betreuung (Aufwachraum);

Dialysebetten: Funktionsbetten mit besonderer Ausstattung zur Durchführung von Blutwäsche;

Wasserbetten: Besondere Funktionseinheiten zur therapeutischen

Behandlung von Patienten (Dermatologie);

Herz-Lungenmaschinen: Besondere Funktionseinheiten zur künstlichen

Aufrechterhaltung des Kreislaufes;

Säuglingsboxen: Besondere Funktionseinheiten zur Unterbringung von

gesunden Säuglingen.

15 Obduktionen

Anzahl der Obduktionen, die vom Personal der Krankenanstalt

durchgeführt werden, bzw. Anzahl der Obduktionen, die von

anstaltsfremden Personal durchgeführt werden.

16 Entwöhnungskuren

Anzahl der in der Krankenanstalt durchgeführten Alkoholentwöhnungskuren, Suchtgiftentwöhnungskuren gemäß Suchtgiftgesetz und sonstige Entwöhnungskuren. Als sonstige Entwöhnungskuren sind zB solche der Medikamentenentwöhnung anzusehen.

17 Entbindungen

Anzahl der in der Krankenanstalt erfolgten Lebend- und Totgeburten.

Eine Leibesfrucht gilt unabhängig von der Schwangerschaftsdauer als „lebendgeboren“, wenn nach dem vollständigen Austritt aus dem Mutterleib entweder die Atmung eingesetzt hat oder irgendein anderes Lebenszeichen erkennbar ist, wie Herzschlag, Pulsation der Nabelschnur oder deutliche Bewegung willkürlicher Muskeln, gleichgültig, ob die Nabelschnur durchschnitten ist oder nicht oder ob die Plazenta ausgestoßen ist oder nicht. Die laut obiger Definition zu erfassenden Lebendgeburten sind abzüglich der Säuglinge, die in der 1. Lebenswoche in der Krankenanstalt sterben, ohne als Patienten aufgenommen worden zu sein, zu melden.

Als „totgeboren“ oder in der Geburt verstorben gilt eine Leibesfrucht dann, wenn keines der unter „lebendgeboren“ angeführten Zeichen erkennbar ist und sie ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm aufweist.

Die laut vorheriger Definition zu erfassenden Totgeburten sind zuzüglich der Säuglinge, die in der 1. Lebenswoche in der Krankenanstalt sterben, ohne als Patienten aufgenommen worden zu sein, zu melden.

Wenn bei einer Leibesfrucht keines der unter „lebendgeboren“ angeführten Zeichen vorhanden ist und die Leibesfrucht ein Geburtsgewicht von weniger als 500 Gramm aufweist, liegt eine Fehlgeburt vor. Diese ist als Entbindung nicht zu zählen.

18 Gebührenersätze

Höhe der Gebührenersätze, die vom jeweiligen Krankenversicherungsträger dem Krankenhaus für die erbrachte stationäre oder ambulante Behandlung je Patient bzw. Tag vergütet werden.

19 Pflegegebühren

Höhe der Pflegegebühren bzw. Sondergebühren, die vom Rechtsträger der Krankenanstalt kostendeckend ermittelt werden (vgl. § 28 Abs. 1 KAG). Für nichtöffentliche, gemeinnützige Krankenanstalten ist jene amtlich festgesetzte Pflegegebühr einzusetzen, die für die nächstgelegene, vergleichbare und öffentliche Krankenanstalt gilt. Für sonstige Krankenanstalten ist jene Pflegegebühr einzusetzen, die ein Patient je Tag zu entrichten hat.

BLATT A4 BIS A6

20 Ausgewählte Personalgruppen

Personal der nichtärztlichen Gesundheitsberufe: Anzahl des Personals (ausgenommen Krankenpflegeschüler), welches am 31. 12. des Erhebungsjahres in Dienstverwendung der Krankenanstalt steht. Hiezu gehört auch das Personal im Krankenstand, nicht jedoch jenes auf Karenz- und Mutterschaftsurlaub, Zivil- und Präsenzdienst. Anzuführen ist das Personal des Krankenpflegefachdienstes und des med.-techn. Dienstes mit Diplom bzw. des Sanitätshilfsdienstes mit oder ohne Zeugnis. Darüber hinaus ist die Anzahl der Ausländer je Zeile anzugeben.

Personal des ärztlichen Dienstes: Anzahl der Ärzte bzw. Ärzte in Ausbildung je Abteilung, Fachstation oder Institut, welche am 31. 12. des Erhebungsjahres in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen. Gastärzte sind getrennt anzugeben.

Konsiliarärzte je Fachrichtung: Name und Fachrichtung der Konsiliarärzte, welche am 31. 12. des Erhebungsjahres in Dienstverwendung der Krankenanstalt stehen.

Ambulanzen je Fachrichtung: Fachrichtungen der Ambulanzen, welche am 31. 12. des Erhebungsjahres im Betriebe der Krankenanstalt stehen, bzw. Name deren Ärztlichen Leiter.

DEFINITIONEN ZUM BETTENBERICHT - BLATT B

21 Systemisierte Betten

Anzahl der Betten einer bettenführenden Abteilung, die durch eine sanitätsbehördliche Bewilligung festgelegt ist (Stand per 31. 12. des Erhebungsjahres).

22 Tatsächlich aufgestellte Betten

Anzahl der Betten, die einer bettenführenden Abteilung zur Verfügung stehen. Es ist die Zahl der aufgestellten Betten zum Mitternachtsstand zu erheben. Ändern sich die Mitternachtsstände im Laufe des Jahres, so ist ein entsprechender Jahresdurchschnitt zu errechnen. Ist eine Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so sind jene Betten anzuführen, die mindestens sechs Monate im Jahr (in Summe) aufgestellt sind.

23 Belagstage

Anzahl der Tage einer bettenführenden Abteilung, die sich durch Summation der Mitternachtsstände der Patienten ergibt. Neugeborene auf geburtshilflichen Stationen zählen nicht hinzu. Ist die Ermittlung der Mitternachtsstände nicht möglich, so ist die Anzahl der Belagstage aus der Summe der Pflegetage (das sind die verrechenbaren Pflegetage und die allenfalls nicht-verrechenbaren Pflegetage, wie zB im Falle der Abtransferierung in andere Krankenanstalten) abzüglich der Entlassungen und der Verstorbenen zu errechnen.

24 Zugänge

Anzahl der Patienten, die einer bettenführenden Abteilung zugegangen sind, wenn dadurch eine Inanspruchnahme der tatsächlich aufgestellten Betten erfolgt. Ein Patient, der von einer bettenführenden Abteilung auf eine andere bettenführende Abteilung überstellt wird (Zutransferierung), ist der empfangenden Abteilung als Zugang zuzurechnen.

25 Vom Vorjahr Verbliebene

Anzahl der Patienten einer bettenführenden Abteilung, die sich am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr in der Krankenanstalt befinden. Am 1. Jänner des Erhebungsjahres um 0.00 Uhr vorübergehend beurlaubte Pfleglinge aus Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sind den Verbliebenen zuzurechnen.

26 Abgänge

Anzahl der Patienten, die von einer bettenführenden Abteilung abgegangen, nicht jedoch verstorben sind. Ein Patient, der von einer bettenführenden Abteilung überstellt wird (Abtransferierung), ist der abgebenden Abteilung als Abgang zuzurechnen.

27 Verstorbene

Anzahl der je bettenführender Abteilung verstorbenen Patienten.


*1) Bei Kankenanstalten, an die Heilstätten, Pflegeheime uä. angeschlossen sind, sind die Daten getrennt nach Akut- und Pflegebereich anzugeben. Als Pflegebereich ist jener Bereich anzusehen, für den die Sozialversicherungsträger die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt haben.

*2) Bei Krankenanstalten, an die Heilstätten, Pflegeheime uä. angeschlossen sind, sind die Daten getrennt nach Akut- und Pflegebereich anzugeben. Als Pflegebereich ist jener Bereich anzusehen, für den die Sozialversicherungsträger die Anerkennung als Behandlungsfall gemäß den gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt haben.

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