Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Dokumentation von Kostendaten in Krankenanstalten, deren Träger auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden (Kostenrechnungsverordnung für Fondskrankenanstalten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 36
Änderungshistorie JSON API

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Gesundheitswesen, BGBl. Nr. 745/1996, wird verordnet:

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Buchführungssystem

§ 1. (1) Das Buchführungssystem gemäß dieser Verordnung hat die innerbetriebliche Ermittlung der Kosten (Kostenermittlung) und deren Zurechnung zu den einzelnen Kostenstellen (Kostenstellenrechnung) in Krankenanstalten zum Gegenstand (Betriebsbuchführung).

(2) Die Formen der Geschäftsbuchführung (Finanzbuchführung) werden von dieser Verordnung nicht betroffen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kosten

§ 2. (1) Kosten sind der bewertete Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art zur Erstellung von betrieblichen Leistungen und Gütern (Werteinsatz für Leistungen).

(2) Nicht abziehbare Vorsteuerbeträge sind Kosten und sind auf einer gesondert dafür einzurichtenden Nebenkostenstelle in der primären Kostenartengruppe gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. g getrennt auszuweisen. Die Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz sind auf dieser Kostenstelle als Kostenminderungen zu verbuchen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenstellen

§ 3. Kostenstellen sind Verantwortungsbereiche (Teilbereiche) der Krankenanstalt mit der Aufgabe, die an einer bestimmten Stelle für bestimmte betriebliche Leistungen entstandenen Kosten zu sammeln.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kosteneinteilung

§ 4. (1) Primäre Kosten sind einfache ursprüngliche Kosten, die von außen in den Wirtschaftsbereich Krankenanstalt eingehen.

(2) Sekundäre Kosten sind aus primären Kosten abgeleitete zusammengesetzte gemischte Kosten (innerbetriebliche Leistungen); sie sind Gegenstand der Verrechnung zwischen den einzelnen Kostenstellen.

(3) Primäre und sekundäre Kosten sind abrechnungstechnisch

a)

direkte Kosten, wenn sie den Kostenstellen verursachungsgemäß unmittelbar zugerechnet werden, oder

b)

indirekte Kosten, wenn sie den Kostenstellen mit Hilfe von Schlüsselwerten zugerechnet werden.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenumfang

§ 5. (1) Kosten (§ 2) entstehen mit dem Verbrauch (Verzehr) von Wirtschaftsgütern materieller und immaterieller Art. Für ihre Berücksichtigung ist es unmaßgeblich, ob und zu welchem Zeitpunkt die Ausgaben geleistet werden. Den ausgabengleichen und den periodisierten ausgabengleichen (aufwandsgleichen) Kosten sind die Zusatzkosten zuzurechnen.

(2) Zusatzkosten sind:

a)

kalkulatorische Abschreibungen zur Berücksichtigung der verbrauchsbedingten Wertminderung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;

b)

kalkulatorische Zinsen zur realen Substanzerhaltung der betrieblich genutzten Wirtschaftsgüter;

c)

andere kalkulatorische Kosten, die für die Krankenanstalt nicht mit Ausgaben und nicht mit periodisierten Ausgaben (Aufwendungen) verbunden sind; andere kalkulatorische Zusatzkosten sind insbesondere der kalkulatorische Lohn für unbezahlte Mitarbeiter, die kalkulatorischen Kosten für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Gebäude, Anlagen, Verbrauchs- und Gebrauchsgüter und für unentgeltliche Fremdleistungen.

(3) Die Darstellung der Kosten hat mittels Betriebsüberleitungsbogen zu erfolgen. Dieser Betriebsüberleitungsbogen hat die als neutralen Aufwand ausgeschiedenen Werte und die als Zusatzkosten hinzugekommenen Werte je Kostenart gesondert erkennbar zu enthalten.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenarten

§ 6. (1) Die einzelnen Kostenarten sind folgenden Kostenartengruppen zuzurechnen:

1.

Primäre Kostenartengruppen:

a)

Personalkosten,

b)

Kosten für medizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

c)

Kosten für nichtmedizinische Gebrauchs- und Verbrauchsgüter,

d)

Kosten für medizinische Fremdleistungen,

e)

Kosten für nichtmedizinische Fremdleistungen,

f)

Energiekosten,

g)

Abgaben, Beiträge, Gebühren und sonstige Kosten und

h)

kalkulatorische Zusatzkosten (kalkulatorische Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen).

2.

Sekundäre Kostenartengruppen:

a)

Kosten der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

b)

Kosten der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

c)

Kosten der Verwaltung und

d)

andere Kosten, die innerbetrieblich abzurechnen sind.

(2) Kosten, die nicht durch den Betriebszweck der Krankenanstalt verursacht werden, sind Nebenkostenstellen (§ 7 Abs. 4) zuzurechnen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Einrichtung der Kostenstellen

§ 7. (1) Kostenstellen sind nach folgenden Gesichtspunkten einzurichten:

a)

die Kostenstelle muß eine objektive verbrauchsabhängige Kostenerfassung ermöglichen,

b)

die Kostenstelle muß eine wirksame Kostenkontrolle und Kostenüberwachung ermöglichen,

c)

die Kostenstelle muß in eindeutiger Weise einem Verantwortlichen zugeordnet werden können,

d)

die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß das Prinzip der funktionalen und räumlichen Gliederung weitestgehend erfüllt ist, und

e)

die Kostenstelle muß so eingerichtet werden, daß eine direkte Zuordnung der Kostenarten weitestgehend möglich ist.

(2) Kostenstellen sind leistungstechnisch nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 als Hauptkostenstellen, Nebenkostenstellen oder Hilfskostenstellen einzurichten. Haupt- und Nebenkostenstellen sind abrechnungstechnisch in der Regel Endkostenstellen, Hilfskostenstellen sind abrechnungstechnisch Vorkostenstellen.

(3) Hauptkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Leistungen unmittelbar für die Patienten erbringen, und zwar Leistungen zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, Leistungen zur Vornahme operativer Eingriffe, Leistungen zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung, Leistungen zur Entbindung und Leistungen für ärztliche Betreuung und besondere Pflege von chronisch Kranken. Die Zuordnung der Hauptkostenstellen zu den einzelnen Bereichen sowie die Gliederung der Hauptkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.

(4) Nebenkostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die Kosten verursachen, jedoch vornehmlich nicht die in Abs. 3 genannten Leistungen erbringen (zB Schwesternschulen), oder sind zur getrennten Verbuchung spezieller Kostenarten (zB nicht abziehbare Vorsteuerbeträge (§ 2 Abs. 2)) einzurichten. Die Gliederung der Nebenkostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.

(5) Hilfskostenstellen sind Teilbereiche der Krankenanstalt, die ihre Leistungen zur Gänze für andere Kostenstellen (Haupt-, Neben- oder Hilfskostenstellen) erbringen. Die Gliederung der Hilfskostenstellen ist dem Anhang 3 des Handbuches (§ 35) zu entnehmen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenstellenkatalog

§ 8. Der Kostenstellenkatalog (Anhang 3 des Handbuches (§ 35)) ist das Verzeichnis aller in Krankenanstalten vorgesehenen Kostenstellen. Jede Kostenstelle des Kostenstellenkataloges ist bundeseinheitlich mit einem Funktionscode klassifiziert.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenstellenplan

§ 9. (1) Der Kostenstellenplan ist das anstaltsspezifisch zu erstellende Verzeichnis sämtlicher Kostenstellen der Krankenanstalt (Haupt-, Neben-, Hilfskostenstellen) mit der anstaltsspezifischen Bezeichnung.

(2) Die Mindestgliederung der Hauptkostenstellen von allgemeinen Krankenanstalten ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.

(3) Die Gliederung der Hauptkostenstellen von Sonderkrankenanstalten ist gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) vorzunehmen.

(4) Für Hilfskostenstellen ist unbeschadet einer weiteren Gliederung gemäß Anhang 3 des Handbuches (§ 35) folgende Mindestgliederung vorzunehmen:

a)

Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend medizinisch bedingten Ver- und Entsorgung,

b)

Hilfskostenstelle(n) der vorwiegend nichtmedizinisch bedingten Ver- und Entsorgung und

c)

Hilfskostenstelle(n) der Verwaltung.

(5) Jeder Kostenstelle ist anstaltsspezifisch eine Nummer zuzuordnen (Kostenstellennummer). Die Kostenstellennummer ist frei wählbar. Sie dient der Identifikation der Kostenstellen innerhalb der Betriebsbuchführung.

Eine weitere Aufgliederung der Kostenstellen, die über die Gliederung des Anhanges 3 des Handbuches (§ 35) hinausgeht, ist zulässig. Ein Muster eines anstaltsspezifischen Kostenstellenplanes ist in Anhang 4 des Handbuches (§ 35) dargestellt.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenstellenbeschreibung

§ 10. Die Kostenstellen der einzelnen Krankenanstalten sind zu beschreiben. Die Kostenstellenbeschreibung hat mindestens zu enthalten:

a)

die Kostenstellenbezeichnung und den Funktionscode,

b)

die Kostenstellennummer für die Betriebsbuchführung,

c)

den Namen eines Verantwortlichen für die Kostenstelle und seines Stellvertreters,

d)

das Überstellungsverhältnis (Angabe der übergeordneten Stelle) und das Unterstellungsverhältnis (Angabe der untergeordneten Stelle(n)),

e)

die Aufzählung der Räume (Baulichkeiten), die zur Kostenstelle gehören,

f)

die Angabe der Funktionen der Kostenstelle und der zur Erfüllung dieser Funktionen vorhandenen Spezialeinrichtungen und

g)

die Angabe jener Funktionen, die über den gewöhnlichen Rahmen der Kostenstelle hinausgehen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenrechnungsperiode

§ 11. (1) Die Kostenrechnungsperiode ist der Zeitabschnitt, für den die Kosten ermittelt werden.

(2) Die Kostenrechnungsperiode darf ein Kalenderjahr nicht überschreiten. Kürzere Kostenrechnungsperioden müssen durch volle Monate teilbar sein.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Kostenstellenplan und Verzeichnis der Schlüsselwerte

§ 12. Für jede Krankenanstalt ist ein Kostenstellenplan (§ 9) und ein Verzeichnis der Schlüsselwerte anzulegen und laufend den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Führung von Aufzeichnungen

§ 13. Für jede Krankenanstalt sind die für die Durchführung der Kostenstellenrechnung notwendigen Aufzeichnungen (§§ 14 bis 19) in Abstimmung mit der anstaltsspezifischen Organisationsstruktur einzurichten und laufend zu führen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Aufzeichnung über Verbrauchsgüter

§ 14. (1) Verbrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig nur eine einmalige Nutzung gestatten. Sie sind im MLV (Anhang 2 des Handbuches (§ 35)) in den Hauptgruppen 2 und 4 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Verbrauchsgüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

b)

Nummer der Kostenstelle, die das Verbrauchsgut abfaßt (verbraucht),

c)

Datum der Abfassung,

d)

Mengeneinheit,

e)

abgefaßte Menge,

f)

Preis je Einheit (Einstandswert) und

g)

Kosten (Menge vervielfacht mit dem Preis je Einheit).

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter

§ 15. (1) Gebrauchsgüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten die im § 13 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der jeweils geltenden Fassung genannte Wertgrenze nicht überschreiten. Die Gebrauchsgüter sind im MLV in den Hauptgruppen 3 und 5 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Gebrauchsgüter müssen sinngemäß mindestens die in § 14 Abs. 2 genannten Daten zu entnehmen sein.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Aufzeichnungen über Anlagegüter

§ 16. (1) Anlagegüter sind Wirtschaftsgüter, die regelmäßig eine wiederholte Nutzung gestatten und nicht Gebrauchsgüter (§ 15) sind. Sie sind im MLV in den Hauptgruppen 3, 5 und 9 angeführt.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Anlagegüter müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens zweistellig),

b)

Nummer der Kostenstelle(n), der (denen) das Anlagegut zugeordnet ist,

c)

Datum der Inbetriebnahme (Zeitpunkt des Beginnes der Nutzung des Anlagegutes),

d)

Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

e)

Abschreibungssatz laut MLV,

f)

kalkulatorische Abschreibungen (§ 30),

g)

Generalreparaturkosten (Kosten, durch die ein unbrauchbar gewordenes oder in seiner Brauchbarkeit wesentlich gemindertes Wirtschaftsgut für längere Zeit wieder voll verwendungsfähig wird, und die mindestens die Höhe der bisherigen jährlichen Abschreibungskosten erreichen),

h)

kalkulatorischer Restwert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich Abschreibungskosten vermehrt um Generalreparaturkosten) und

i)

Datum des Ausscheidens oder der endgültigen Stillegung (Zeitpunkt des Endes der Nutzung des Wirtschaftsgutes).

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 638/2003.

Übergangsbestimmungen siehe § 39 dieser Verordnung.

Aufzeichnungen über Personalkosten

§ 17. (1) Personalkosten sind Kosten für Dienstnehmer, für die Lohnkonten im Sinne des § 76 des Einkommenssteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zu führen sind, und kalkulatorischer Lohn für unbezahlte Mitarbeiter (§ 5 Abs. 2 lit. c). Aus den Aufzeichnungen muß eindeutig die Zuordnung jedes Beschäftigten zu einer MLV-Nummer hervorgehen.

(2) Aus den Aufzeichnungen über Personalkosten müssen mindestens zu entnehmen sein:

a)

Bezeichnung und Nummer des MLV (mindestens dreistellig) sowie Name des Beschäftigten und (oder) Personalnummer,

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