Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz zur Kennzeichnung von Kinderlaufhilfen (KinderlaufhilfenV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Produktsicherheitsgesetzes 1994, BGBl. Nr. 63/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Begriffsdefinition
§ 1. Kinderlaufhilfen (Kinderlauflernhilfen, Laufwagerl, Gehfrei-Systeme) im Sinne dieser Verordnung sind Geräte, die auf Schwenkrollen bewegt werden und in denen Kinder sitzend oder stehend in der Lage sind, sich mit Hilfe der durch den Rahmen gegebenen Unterstützung selbst fortzubewegen. Keine Kinderlaufhilfen im Sinne dieser Verordnung sind Geräte zur medizinischen Rehabilitation.
Pflichten des Inverkehrbringers
§ 2. Inverkehrbringer sind verpflichtet, Kinderlaufhilfen mit dem Warnhinweis
„Achtung! Das Kind nie unbeaufsichtigt lassen! Gefahrenstellen (Stiegen, Türschwellen) sichern!''
deutlich sicht- und lesbar und dauerhaft zu kennzeichnen.
§ 3. Auf der Verpackung von Kinderlaufhilfen sind vom Inverkehrbringer folgende Warnhinweise deutlich lesbar anzubringen:
„Geeignet für Kinder, die aufrecht sitzen, aber noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße des Kindes 85 cm.''
„Achtung! Lassen Sie das Kind nie unbeaufsichtigt in dieser Kinderlaufhilfe.''
Sofern als Verpackung oder Umhüllung Kunststoffe oder undurchlässige Materialien verwendet werden: „Achtung! Umhüllung von Kleinkindern und Kindern fernhalten. Erstickungsgefahr!''
§ 4. Inverkehrbringer müssen Kinderlaufhilfen eine eindeutige und unverwechselbare Gebrauchsanweisung mit Hinweisen für den sicheren Zusammenbau sowie folgenden Warnhinweisen beigeben:
„Wichtig! Unbedingt lesen und für späteres Nachschlagen aufbewahren.''
„Achtung! Lassen Sie das Kind in dieser Kinderlaufhilfe niemals unbeaufsichtigt.''
„Achtung! Sichern Sie Gefahrenstellen, Ihr Kind kann sich schnell bewegen. Sichern Sie unbedingt Stufen, Türschwellen, Treppen und Herde mit Treppengittern bzw. Herdschutzgittern!''
„Vorsicht! Die Kinderlaufhilfe nicht benutzen, wenn Teile gebrochen sind oder fehlen.''
„Lassen Sie Ihr Kind nicht zu lange in der Kinderlaufhilfe.''
„Diese Kinderlaufhilfe ist zur Verwendung für Kleinkinder bestimmt, die aufrecht sitzen, aber noch nicht laufen können. Maximale Körpergröße des Kindes 85 cm.''
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.