Bundesgesetz über den Transport von Tieren im Luftverkehr (Tiertransportgesetz-Luft - TGLu)(NR: GP XX RV 1 AB 44 S. 8. BR: 5137 AB 5141 S. 610.) (CELEX-Nr.: 391L0628, 395L0029)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
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ABSCHNITT
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ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1: Anwendungsbereich
§ 2: Begriffsbestimmungen
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ABSCHNITT
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DURCHFÜHRUNG DES TRANSPORTES
§ 3: Transportbescheinigung
§ 4: Transportfähigkeit
§ 5: Begleitperson
§ 6: Transportroute
§ 7: Transportbehälter
§ 8: Transporteur
§ 9: Bodenabfertigung
§ 10: Räumlichkeiten
§ 11: Verladen
§ 12: Versorgung während des Transportes
§ 13: Ankunft
§ 14: Maßnahmen bei Verzögerungen
§ 15: Unterbringung
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ABSCHNITT
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ÜBERWACHUNG UND BEHÖRDENZUSTÄNDIGKEIT
§ 16: Sicherungsmaßnahmen
§ 17: Behörden
§ 18: Mitwirkung
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ABSCHNITT
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STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 19: Strafbestimmungen
§ 20: Widmung von Strafgeldern
§ 21: Verweisungen
§ 22: Inkrafttreten
§ 23: Vollziehung
ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Transport von lebenden warm- und kaltblütigen Tieren, Mollusken, Fischen, Insekten, Krusten- und Schalentieren im Luftverkehr, soweit dieser Transport innerhalb Österreichs, von oder nach Österreich oder durch Österreich als Transitland durchgeführt wird.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte,
bei denen die Tiere im Passagierraum des Luftfahrzeuges befördert werden, oder
die im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt werden, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.
(3) Werden die Tiere im Frachtraum ohne kommerzielle Absicht in Begleitung einer sich an Bord befindlichen Person transportiert, dann ist nur § 8 anzuwenden.
(4) Dieses Bundesgesetz ergänzende veterinärbehördliche Vorschriften bleiben unberührt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
Transport: die Beförderung von Tieren im Luftverkehr, einschließlich des Aufenthaltes, der Verladung und der Entladung der Tiere auf einem Flugplatz;
Amtlicher Tierarzt: Grenztierarzt, Amtstierarzt;
Versandflugplatz: jener Flugplatz (§ 63 ff. des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 - LFG), an dem das Tier erstmalig verladen wird;
Bestimmungsflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier entladen wird, um seinem Empfänger übergeben zu werden;
Aufenthaltsflugplatz: jener Flugplatz, an dem der Transport zum Ruhen, Füttern oder Tränken der Tiere oder aus anderen Gründen unterbrochen wird;
Umladeflugplatz: jener Flugplatz, an dem das Tier in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen wird;
Transporteur: jenes Luftbeförderungsunternehmen, das den Transport durchführt;
Versender: derjenige, der mit dem Transporteur den Beförderungsvertrag über den Tiertransport abgeschlossen hat;
Empfänger: derjenige, für den die Tiere am Bestimmungsflugplatz übernommen werden;
Bodenabfertigung: die Beförderung der Tierfracht auf einem Flugplatz außerhalb des Luftfahrzeuges, deren Verladung in ein Luftfahrzeug bzw. Entladung aus einem Luftfahrzeug und deren Lagerung auf einem Flugplatz.
ABSCHNITT
Durchführung des Transportes
Transportbescheinigung
§ 3. (1) Der Versender hat, unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Bestimmungen notwendigen Bescheinigungen, eine Transportbescheinigung zu erstellen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:
die Art und die Anzahl der zu transportierenden Tiere sowie deren Ursprungsland und das Land ihres letzten Aufenthaltes;
den Zweck des Transportes;
wie und wie lange die Tiere vor Ankunft am Versandflugplatz transportiert wurden und wie und wie lange sie nach Ankunft am Bestimmungsflugplatz weitertransportiert werden sollen;
Name, Adresse und Telefonnummer des Versenders und des Empfängers und gegebenenfalls der Begleitperson;
Versand-, Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz;
die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Luftfahrzeug am Versandflugplatz zurückliegen;
bei artengeschützten Tieren eine Erklärung, daß die nach den Artenschutzbestimmungen erforderlichen Ein- und Ausfuhrdokumente vorhanden sind; bei Wirbeltieren weiters:
den Zeitpunkt der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport und gegebenenfalls, wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;
bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;
die in den letzten acht Tagen vor dem Transport allenfalls verabreichten Medikamente;
ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen und
die erforderliche Beschaffenheit und Menge des Futters und Wassers.
(2) Die Transportbescheinigung ist jedenfalls in englischer Sprache in zumindest dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Der Versender hat eine Ausfertigung der Transportbescheinigung dem Transporteur so rechtzeitig auszuhändigen, daß sie dieser seinen Erfüllungsgehilfen am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz zeitgerecht vor der dortigen Ankunft der Tiere übermitteln kann. Eine weitere Ausfertigung der Transportbescheinigung ist gut sichtbar an dem Behälter anzubringen, in dem die Tiere während des Transportes untergebracht sind.
(3) Am Bestimmungs-, Aufenthalts- und Umladeflugplatz sind von den Erfüllungsgehilfen des Transporteurs unverzüglich nach Empfang der Transportbescheinigung alle notwendigen Vorbereitungen für die Ankunft der Tiere zu treffen. So sind insbesondere die für die Betreuung der jeweiligen Tiere erforderlichen Räumlichkeiten vorzubereiten und die veterinär- und zollbehördlichen Organe über die bevorstehende Ankunft der Tiere zu informieren.
(4) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, denen eine gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erstellte Transportbescheinigung beigeschlossen ist.
Transportfähigkeit
§ 4. (1) Nicht transportfähig sind Tiere, die krank oder verletzt sind, oder Wirbeltiere, die trächtig sind oder innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder neugeboren sind, und deren Gesundheitszustand durch den geplanten Transport nachteilig beeinflußt werden kann.
(2) Der Transporteur hat sicherzustellen, daß Tiere, die trotz des Vorliegens der Bestätigung eines Tierarztes gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 offensichtlich nicht mehr transportfähig sind, am Versandflugplatz erst in das Luftfahrzeug verladen werden, wenn vom Versender eine neuerliche Bestätigung der Transportfähigkeit vorgelegt wird.
Begleitperson
§ 5. (1) Der Versender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des Transportes einer Betreuung bedürfen, von einer hiefür geeigneten Person begleitet werden. Dies gilt insbesondere für Tiere, die
während des Transportes gefüttert oder getränkt werden müssen, oder
auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung für die Sicherheit der Luftfahrt darstellen können.
(2) Die Begleitperson muß im Umgang mit den jeweiligen Tieren geschult und erfahren sein und hat auf Verlangen den zuständigen Organen (§ 18) einen Nachweis hiefür zu erbringen. Tiere, die auf Grund ihrer Größe oder Gefährlichkeit im Falle eines Ausnahmezustandes eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen können und diese Gefahr nur durch medikamentöse Behandlung abgewandt werden kann, müssen von einem Tierarzt begleitet werden. Dieser hat die für einen Notfall geeigneten Medikamente, wie zB Beruhigungsmittel, mitzuführen. Ist eine Tötung der Tiere notwendig, um eine Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt abzuwenden, so darf diese nur mittels Injektion erfolgen. Die Tötung der Tiere darf nur dann erfolgen, wenn keine anderen Mittel, insbesondere Beruhigungsmittel, ausreichen. Der verantwortliche Pilot ist bei Auftreten eines Notfalles unverzüglich zu informieren und über die von der Begleitperson zu treffenden Maßnahmen zu unterrichten.
(3) Der Transporteur darf in den Fällen des Abs. 1 nur solche Tiersendungen zum Transport übernehmen, die ordnungsgemäß begleitet werden. Die Begleitperson hat vor dem Abflug dem verantwortlichen Piloten auf Verlangen die in Abs. 2 geforderten Qualifikationen nachzuweisen.
Transportroute
§ 6. (1) Der Versender hat für den Transport die für die Tiere schonendste Route zu wählen. Die Anzahl der Abflüge und Landungen während des Transportes ist möglichst gering zu halten. Auf starke Klimaveränderungen und Temperaturunterschiede ist Bedacht zu nehmen, insbesondere durch:
geeignete Transportbehälter,
das Mitführen von Decken oder Planen und
eine möglichst schonende Akklimatisierung der Tiere bei der Ankunft.
(2) Der Transporteur darf die Tiere nur dann befördern, wenn der geplante Bestimmungs- und gegebenenfalls der Aufenthalts- oder Umladeflugplatz über ausreichende Einrichtungen zur Betreuung der Tiere verfügt und bei keinem der Flugplätze ein Einfuhrverbot für die Tiere besteht.
(3) Wird während des Transportes eine Änderung der Route notwendig, so hat der Transporteur die neue Route so weit wie möglich nach den Grundsätzen der Abs. 1 und 2 auszuwählen.
Transportbehälter
§ 7. (1) Der Transportbehälter muß an die Bedürfnisse der jeweiligen Tierarten angepaßt werden, insbesondere müssen die Tiere über genügend Raum verfügen. Er muß so beschaffen sein, daß die Tiere nicht ausbrechen können und eine Überwachung und Betreuung der Tiere möglich ist. Lungenatmende Tiere müssen von drei Seiten mit Luft versorgt werden können, wobei sich die größte Luftöffnung am oberen Teil des Transportbehälters befinden muß. Zur Sicherung der Sauerstoffzufuhr sind an den Seiten Distanzleisten anzubringen. Die Luftlöcher müssen klein genug sein, um zu verhindern, daß Teile des Tieres heraushängen. Der Boden des Transportbehälters muß ausreichend mit Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein. Der Transportbehälter muß außerdem mit ausreichend großen Sichtfenstern ausgestattet sein.
(2) Der Transportbehälter muß so stabil sein, daß er weder von anderen Frachtstücken, noch vom Tier selbst beschädigt werden kann. Er darf das Tier nicht durch scharfe Ecken oder Kanten gefährden. Auf dem Transportbehälter muß ein Hinweis angebracht werden, daß lebende Tiere transportiert werden. Auf giftige oder gefährliche Tiere ist gesondert hinzuweisen und deren zoologische Bezeichnung anzugeben. Zusätzlich muß die Oberseite des Behälters bezeichnet werden. Alle Hinweise sind in international verständlicher Form abzufassen und gut sichtbar an allen vier Seiten des Behälters anzubringen. Es ist darauf zu achten, daß der Transportbehälter stets aufrecht steht und keinen starken Erschütterungen ausgesetzt wird.
(3) Die Anforderungen der Absätze 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn die jeweils aktuellen „Container Requirements'' der Live Animals Regulations der International Air Transport Association (IATA) für die jeweilige Tierart eingehalten werden.
(4) Nach jeder Benützung ist der Transportbehälter unter Beachtung veterinärrechtlicher Vorschriften gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.
(5) Der Transporteur darf nur solche Transportbehälter zum Transport übernehmen, die den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 entsprechen.
Transporteur
§ 8. Der Transporteur darf für den Transport von Tieren nur solche Luftfahrzeuge einsetzen, deren Frachträume druckbelüftet sind und die über eine Temperaturregulierung und eine ausreichende Belüftung verfügen. Ist eine Belüftung des Frachtraumes nicht möglich, dann ist darauf zu achten, daß ein ausreichend großes Luftvolumen außerhalb des Transportbehälters vorhanden ist. Tiere, die gemäß § 5 Abs. 1 von einer Begleitperson betreut werden müssen, dürfen nur in jenen Frachtraumteilen untergebracht werden, die auch während des Transportes in der Luft begehbar sind. Die Temperatur in den Frachträumen muß unter Beachtung der Ladedichte an die Bedürfnisse der jeweiligen Tiere angepaßt werden. Bei Auswählen der Reiseflughöhe ist darauf zu achten, daß der dadurch bedingte Kabinendruck nicht das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigt.
Bodenabfertigung
§ 9. Für die Bodenabfertigung der Tierfracht dürfen vom Transporteur nur solche Personen eingesetzt werden, die eine entsprechende Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen.
Räumlichkeiten
§ 10. Die Flugplatzhalter, die Leistungen als Versand-, Aufenthalts-, Umlade- oder Bestimmungsflugplatz anbieten, haben dafür zu sorgen, daß auf den Flugplätzen geeignete Räumlichkeiten zur Kontrolle und Versorgung der jeweiligen Tiere zur Verfügung stehen. Diese Räume sind nach jeder Benützung gründlich zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Allfällige zivilrechtliche Ansprüche bleiben von dieser Verpflichtung unberührt.
Verladen
§ 11. (1) Die Tiere sind möglichst kurz vor dem Abflug schonend in das Luftfahrzeug zu verladen. Die Luftlöcher der Transportbehälter dürfen nicht von anderen Frachtstücken verdeckt werden. Die Transportbehälter dürfen nicht direkt auf den Luftfahrzeugboden und nicht direkt unter oder vor die Lüftungsauslässe gestellt werden. Es sind durch geeignete Maßnahmen Vorkehrungen zu treffen, daß sich die Transportbehälter während keiner Phase des Fluges bewegen können.
(2) Tiere verschiedener Arten sind getrennt voneinander unterzubringen, es sei denn, die Tiere sind aneinander gewöhnt. Werden von Natur aus einander feindlich gesinnte Tiere in derselben Sendung transportiert, so sind geeignete Maßnahmen zur Vermeidung nachteiliger Folgen zu treffen. Ausgewachsene Tiere sind von Jungtieren getrennt unterzubringen, ausgenommen säugende Muttertiere mit ihren Jungen. Nichtkastrierte, geschlechtsreife, männliche Tiere sind voneinander und von den weiblichen Tieren getrennt zu halten. Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, müssen die Eisen an den Hinterhufen abgenommen werden und es muß ihnen ein Halfter angelegt werden.
(3) Werden Güter und Tiere in demselben Laderaum befördert, dürfen die Güter nicht so verladen werden, daß sie das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können. Güter, die bereits wegen ihrer Beschaffenheit das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigen können, dürfen nicht in unmittelbarer Nähe zu den Tieren verladen werden.
(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten als erfüllt, wenn die Erfordernisse der „Handling Procedures'' der jeweils aktuellen „Live Animals Regulations'' der IATA für die jeweilige Tierart eingehalten werden.
Versorgung während des Transportes
§ 12. (1) Die Begleitperson hat dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere in den für ihre Art erforderlichen Zeitabständen gefüttert und getränkt werden. Milchgebende Kühe, Ziegen und Schafe sind in ausreichenden Abständen zu melken.
(2) Jede während des Transportes erfolgte Fütterung und Tränkung ist unter Angabe ihrer Beschaffenheit, Menge und des genauen Zeitpunktes ihrer Verabreichung in die Transportbescheinigung einzutragen.
Ankunft
§ 13. (1) Die Tiere sind unverzüglich nach ihrer Ankunft am Bestimmungsflugplatz schonend auszuladen und dem nach anderen gesetzlichen Bestimmungen gegebenenfalls durchzuführenden veterinär- und zollbehördlichen Kontrollverfahren zu übergeben. Bei unvermeidbaren Verzögerungen ist vom Transporteur Sorge zu tragen, daß die Tiere in geeigneter Weise untergebracht werden.
(2) Die Tiere sind bei der Zollbehörde vorrangig abzufertigen, damit sie so rasch wie möglich dem Empfänger übergeben werden können.
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