Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung vonAbfällen (Deponieverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Letzte Aktualisierung 2004-01-24
Status Aufgehoben · 2004-01-23
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 38
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(2) Weiters sind zum Nachweis des ordnungsgemäßen Betriebs jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres Aufzeichnungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer, Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), der für die Aufsicht zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Umwelt vorzulegen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

VII. ABSCHNITT

Genehmigung

Bewilligungsverfahren

§ 30. Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für eine Abfalldeponie sind neben den allgemeinen Antragsunterlagen gemäß § 29 AWG nachfolgende, diese präzisierende und ergänzende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen:

1.

Angaben betreffend den Deponietyp und die auf der Deponie abzulagernden Abfälle (§§ 3 bis 5 und Anlagen 1, 2 und 5);

2.

Angaben zum Deponiestandort und seiner Eignung (§§ 12 bis 15);

3.

Angaben zu den deponietechnischen Anforderungen und den sicherheitstechnischen Maßnahmen (§§ 16 bis 23 und Anlage 3);

4.

Angaben zum Emissionsverhalten der Deponie und zu den zu erwartenden Immissionen in den Bereichen Luft (Lärm, Staub, Geruch, Deponiegas) und Wasser (Deponiesickerwasser, Grundwasser, Oberflächengewässer) anhand charakteristischer Parameter und unter besonderer Berücksichtigung vorhandener und ausgewiesener Siedlungsgebiete sowie berührter Wasservorkommen und Wasserberechtigter;

5.

Angaben betreffend die Verfahren zur Überwachung der Deponie selbst (Eingangskontrolle, Verhalten des Deponiekörpers, Deponiebasisdichtung und -entwässerung, Entgasung, Deponieoberflächenabdeckung usw.) sowie der Emissionen und Immissionen in den Bereichen Luft und Wasser während des Deponiebetriebes, in Zeiten von Betriebsunterbrechungen und nach Abschluß des Deponiebetriebes.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Genehmigung

§ 31. (1) Die Genehmigung für eine Abfalldeponie hat neben den allgemeinen Anforderungen gemäß § 29 AWG jedenfalls zu enthalten:

1.

Den Deponietyp (§ 3) sowie eine genaue Beschreibung der für die Ablagerung zugelassenen Abfallarten; unter der Voraussetzung der Standorteignung und einer getrennten Sickerwassererfassung (Kompartimente) ist die Genehmigung unterschiedlicher Deponietypen an einem Standort zulässig;

2.

Vorschreibungen betreffend die Eingangskontrolle und betreffend verfestigte Abfälle (§§ 8 bis 11);

3.

Vorschreibungen betreffend deponietechnische Einrichtungen (§§ 16 bis 22);

4.

Vorschreibungen betreffend die Qualitätssicherung (§ 23);

5.

Vorschreibungen betreffend den Deponiebetrieb (§§ 24 bis 29).

(2) Bei der Abfallbeschreibung gemäß Abs. 1 Z 1 sind, soweit möglich, die Abfallbezeichnungen gemäß § 14 AWG anzuwenden. Verfestigte Abfälle sind mit einem Zusatz zu versehen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Deponieaufsicht

§ 32. (1) Das Deponieaufsichtsorgan (§§ 31b Abs. 6 und 120 WRG 1959) hat die fortlaufenden Aufzeichnungen (§ 29 Abs. 1) zu kontrollieren. Anhand dieser Aufzeichnungen ist vom Deponieaufsichtsorgan zu überprüfen, ob die Eingangskontrolle und Identitätskontrolle ordnungsgemäß durchgeführt und die erforderlichen Rückstellproben genommen wurden.

(2) Bei Deponien, die auf Grund der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 oder des § 9 Abs. 5 Erleichterungen bei der Eingangskontrolle unterliegen, ist zusätzlich zu überprüfen, ob nur Abfälle des jeweiligen Unternehmens abgelagert wurden oder ob für unternehmensfremde Abfälle eine ordnungsgemäße Eingangskontrolle durchgeführt wurde.

(3) Weiters hat das Deponieaufsichtsorgan mindestens einmal jährlich und maximal viermal jährlich Überprüfungen der abgelagerten Abfälle zu veranlassen. Zur Kontrolle der abgelagerten Abfälle ist die Entnahme von Stichproben, die zu einer Sammelprobe zu vereinigen sind, und die Analyse dieser Sammelprobe zu veranlassen. Werden verfestigte Abfälle gemäß § 11 abgelagert, ist wenigstens einmal jährlich ein Bohrkern zu entnehmen und zumindest einem Zwei-Tage-Elutionsversuch gemäß Punkt E 1.2 der Anlage 5 zu unterziehen.

(4) Bei der Untersuchung der abgelagerten Abfälle sind insbesondere jene Parameter zu überprüfen, die auch unter Berücksichtigung der möglichen chemischen Veränderung der Probe eine Aussage darüber erlauben, ob tatsächlich nur Abfälle abgelagert wurden, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Mit der Durchführung der Probenahme und Analyse ist eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu beauftragen.

(5) Das Deponieaufsichtsorgan hat fortlaufende Aufzeichnungen über seine Aufsichtstätigkeit zu führen und der für die Aufsicht zuständigen Behörde jeweils spätestens bis zum 10. April jeden Jahres die Aufzeichnungen des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen.

(6) Ergeben sich im Rahmen der Kontrolltätigkeit deutliche Hinweise auf Verstöße gegen diese Verordnung, so hat das Deponieaufsichtsorgan diese unverzüglich der für die Aufsicht zuständigen Behörde zu melden.

Übergangsbestimmung

§ 32a. Abweichend von § 5 Z 7 dürfen Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung einer Altlast gemäß dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003, anfallen, längstens bis 31. Dezember 2008 auf einer Massenabfalldeponie abgelagert werden, wenn

1.

diese Abfälle in einem Kompartiment abgelagert werden, in dem bereits biologisch abbaubare Abfälle (insbesondere gemischte Siedlungsabfälle) abgelagert sind und

2.

der Deponieinhaber vor Ablagerung der Abfälle der Behörde mitteilt, dass dieses Kompartiment nach dem 31. Dezember 2008 unverzüglich stillgelegt wird; die Mitteilung ist unwiderruflich.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

§ 32b. Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 75/422/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom 25.07.1975, S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom 26.03.1991, S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom 06.06.1996, S 32;

2.

Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999, S 1;

3.

Entscheidung 2003/33/EG zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäß Artikel 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG, ABl. Nr. L 11 vom 16.01.2003, S 27.

VIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 33. Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft *1), spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997.


*1) Das Inkrafttreten der Deponieverordnung zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Jänner 1997 wird durch Kundmachung festgestellt werden.

VIII. ABSCHNITT

Inkrafttreten

§ 33. (1) Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der Technik in Kraft *1), spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997.

(2) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Z 8 und 26, 5 Z 7, 32a und 32b und die Anlagen 1, 2, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.


*1) Das Inkrafttreten der Deponieverordnung zu einem früheren Zeitpunkt als den 1. Jänner 1997 wird durch Kundmachung festgestellt werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 1

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KRITERIEN UND GRENZWERTE FÜR DIE ZUORDNUNG VON ABFÄLLEN ZU

DEPONIETYPEN

Die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8 dieser Anlage beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte einer angelieferten Charge. Ein Grenzwert für einen Abfallparameter gilt dann als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet, ausgenommen der pH-Wert, der im zulässigen Bereich liegen muß. Die Probenahme und die Untersuchung der Abfälle ist gemäß Anlage 5 durchzuführen. Die Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte und für Eluatgehalte beziehen sich auf mg/kg Trockensubstanz des Abfalls.

Für die Bestimmung der Summe der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der folgenden sechs Verbindungen zu ermitteln:

Fluoranthen C tief 16 Benzo(k)fluoranthen C tief 20

H tief 10 H tief 12

Benzo(a)pyren C tief 20 Benzo(g,h,i)perylen C tief 22

H tief 12 H tief 12

Benzo(b)fluoranthen C tief 20 Indeno(1,2,3-c,d)pyren C tief 22

H tief 12 H tief 12

Tabelle 1: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

I II *1)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ............................... 50 200

Blei (als Pb) ................................ 150 500

Cadmium (als Cd) ............................. 2 4

Chrom gesamt (als Cr) ........................ 300 500

Cobalt (als Co) .............................. 50

Kupfer (als Cu) .............................. 100 500

Nickel (als Ni) .............................. 100 500

Quecksilber (als Hg) ......................... 1 2

Zink (als Zn) ................................ 500 1 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ...... 20 000 *2) *3)

Summe der Kohlenwasserstoffe ................. 20 *3)

Summe der polyzyklischen aromat.

Kohlenwasserstoffe (PAK) ................... 0,5

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```

*1) Ist bei Bodenaushub oder Erde der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 3 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für nicht verunreinigten, natürlichen Bodenaushub sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt. Weiters können höhere Grenzwerte im Einzelfall in Abstimmung mit dem geogenen Hintergrund des Deponiestandortes zugelassen werden.

Tabelle 2: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6,5 bis 11 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 150 mS/m *1)

Abdampfrückstand ..................... 8 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 5,0 *2)

Arsen (als As) ....................... 0,5

Barium (als Ba) ...................... 10,0

Blei (als Pb) ........................ 1,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,05

Chrom gesamt (als Cr) ................ 1,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 1,0

Eisen (als Fe) ....................... 10,0 *2)

Kupfer (als Cu) ...................... 2,0

Nickel (als Ni) ...................... 1,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,01

Silber (als Ag) ...................... 0,2

Zink (als Zn) ........................ 10,0

Zinn (als Sn) ........................ 2,0

Ammonium (als N) ..................... 8,0

Chlorid (als Cl) ..................... 2 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) .. 0,2

Fluorid (als F) ...................... 20

Nitrat (als N) ....................... 100

Nitrit (als N) ....................... 2,0

Phosphat (als P) ..................... 5,0

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 200

Summe der Kohlenwasserstoffe ......... 5,0

EOX (als Cl) ......................... 0,3

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 1,0

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*1) Werden die Gesamtgehalte der Spalte I in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.

*2) Überschreitungen um 100% sind zulässig, wenn es sich um geogene Hintergrundbelastungen handelt.

Tabelle 3: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ..................................... 200

Blei (als Pb) ...................................... 500 *1)

Cadmium (als Cd) ................................... 10

Chrom gesamt (als Cr) .............................. 500 *1)

Cobalt (als Co) .................................... 100 *1)

Kupfer (als Cu) .................................... 500 *1)

Nickel (als Ni) .................................... 500 *1)

Quecksilber (als Hg) ............................... 3

Zink (als Zn) ...................................... 1 500 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ............ 30 000 *2) *3)

Summe der Kohlenwasserstoffe ....................... 100 *3)

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ............................................ 2,0 *3)

```

```

*1) Für die Ablagerung verglaster, mineralischer Schmelzen können im Einzelfall höhere Grenzwerte zugelassen werden.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 4: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 13

elektrische Leitfähigkeit ............ 300 mS/m *1) *2)

Abdampfrückstand ..................... 25 000

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ....................... 0,75

Aluminium (als Al) ................... 20,0

Barium (als Ba) ...................... 20,0

Blei (als Pb) ........................ 2,0

Bor (als B) .......................... 30,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,5

Chrom gesamt (als Cr) ................ 2,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 2,0

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 2,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,05

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 20,0

Zinn (als Sn) ........................ 10,0

Ammonium (als N) ..................... 40,0

Chlorid (als Cl) ..................... 5 000

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 50,0

Nitrat (als N) ....................... 500

Nitrit (als N) ....................... 10,0

Phosphat (als P) ..................... 50,0

Sulfat (als SO tief 4) ............... 5 000 *3)

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500 *4)

Summe der Kohlenwasserstoffe ......... 50,0 *4)

EOX (als Cl) ......................... 3,0

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 5,0

```

```

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*2) Bei Frischbetonabbruch, Betonierungsrückständen u. Bentonit-Schlämmen: 800 mS/m.

*3) Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle, sofern letztere auf einer Deponie abgelagert werden, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie), ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, daß die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.

*4) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 5: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Reststoffdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 5 000

Cadmium (als Cd) .................................. 5 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 30 000 *2) *3)

Summe der Kohlenwasserstoffe ...................... 5 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vorliegt und verfestigt wurde, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TS zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. a) oder c) handelt.

Tabelle 6: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Reststoffdeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 12 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 1 000 mS/m *2) *3)

Abdampfrückstand ..................... 30 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 100 *4)

Arsen (als As) ....................... 1,0

Barium (als Ba) ...................... 100

Blei (als Pb) ........................ 10,0

Cadmium (als Cd) ..................... 1,0

Chrom gesamt (als Cr) ................ 20,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 1,0

Cobalt (als Co) ...................... 5,0

Eisen (als Fe) ....................... 20,0 *4)

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 10,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,1

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 100

Zinn (als Sn) ........................ 20,0

Ammonium (als N) ..................... 100

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 100

Nitrat (als N) ....................... i.G.f.

Nitrit (als N) ....................... 15

Phosphat (als P) ..................... 50

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500

Summe der Kohlenwasserstoffe ......... 100

EOX (als Cl) ......................... i.G.f.

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 20

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.

Weiters ist ein pH-Wert bis 13 zulässig, sofern dieser pH-Wert im wesentlichen auf einen Gehalt an freiem Kalk zurückzuführen ist und der Abfall auf einer Deponie abgelagert wird, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie).

*2) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*3) Höhere Grenzwerte für einzelne Abfallarten können zugelassen werden.

*4) Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle.

Tabelle 7: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Massenabfalldeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 500

Barium (als Ba) ................................... 10 000

Blei (als Pb) ..................................... 3 000

Cadmium (als Cd) .................................. 30

Chrom gesamt (als Cr) ............................. 5 000

Cobalt (als Co) ................................... 500

Kupfer (als Cu) ................................... 5 000

Nickel (als Ni) ................................... 2 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20

Silber (als Ag) ................................... 50

Zink (als Zn) ..................................... 5 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 50 000 *1) *2)

Summe der Kohlenwasserstoffe ...................... 20 000

Ausblasbare org. geb. Halogene, POX (als Cl) ...... 1 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... 100

```

```

*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*2) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. b), c), d) oder f) handelt.

Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 8: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Massenabfalldeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert ................................... 6 bis 13

Abdampfrückstand .......................... 100 000

Anorganische Stoffe

Chrom sechswertig (als Cr) ................ 20

Eisen (als Fe) ............................ i.G.f.

Ammonium (als N) .......................... 10 000

Nitrat (als N) ............................ i.G.f.

Nitrit (als N) ............................ 1 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) ....... 20

Fluorid (als F) ........................... 500

Phosphat (als P) .......................... i.G.f.

Sulfat (als SO tief 4) .................... 25 000

Organische Summenparameter

TOC (als C) ............................... i.G.f.

EOX (als Cl) .............................. 30

anionenaktive Tenside (als TBS) ........... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

Anlage 1

```

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KRITERIEN UND GRENZWERTE FÜR DIE ZUORDNUNG VON ABFÄLLEN ZU

DEPONIETYPEN

Die Grenzwerte der Tabellen 1 bis 8 dieser Anlage beziehen sich auf die durchschnittlichen Gehalte einer angelieferten Charge. Ein Grenzwert für einen Abfallparameter gilt dann als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller aus einer Sammelprobe erhaltenen Einzelmeßwerte den Grenzwert nicht überschreitet, ausgenommen der pH-Wert, der im zulässigen Bereich liegen muß. Die Probenahme und die Untersuchung der Abfälle ist gemäß Anlage 5 durchzuführen. Die Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte und für Eluatgehalte beziehen sich auf mg/kg Trockensubstanz des Abfalls.

Für die Bestimmung der polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe ist die Summe der 16 PAK nach EPA (Naphthalin, Acenaphthylen, Acenaphthen, Fluoren, Phenanthren, Anthracen, Fluoranthen, Pyren, Benz(a,h)anthracen, Chrysen, Benzo(b)- und Benzo (k)fluoranthen, Benzo(a)pyren, Indeno(1,2,3-cd)pyren, Dibenz(a,h) anthracen und Benzo(g,h,i)perylen) zu ermitteln.

Tabelle 1: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

I II *1)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ............................... 50 200

Blei (als Pb) ................................ 150 500

Cadmium (als Cd) ............................. 2 4

Chrom gesamt (als Cr) ........................ 300 500

Cobalt (als Co) .............................. 50

Kupfer (als Cu) .............................. 100 500

Nickel (als Ni) .............................. 100 500

Quecksilber (als Hg) ......................... 1 2

Zink (als Zn) ................................ 500 1 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ...... 20 000 *2) *3)

Kohlenwasserstoff-Index ...................... 20 *4)

Summe der polyzyklischen aromat.

Kohlenwasserstoffe (PAK) ................... 4

davon Benzo(a)pyren .......................... 0,4

BTEX ......................................... 6

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```

*1) Ist bei Bodenaushub oder Erde der Gehalt eines Schadstoffes geogen bedingt, so ist eine Überschreitung bis zu dem in Spalte II angeführten Grenzwert zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 3 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für nicht verunreinigten, natürlichen Bodenaushub sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt. Weiters können höhere Grenzwerte im Einzelfall in Abstimmung mit dem geogenen Hintergrund des Deponiestandortes zugelassen werden.

*4) Für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial mit einer organischen Substanz gemessen als TOC sind folgende Grenzwerte für den Kohlenwasserstoff-Index zulässig:

TOC von weniger als 5 000 mg/kg TS ................... 50 mg/kg TS

TOC von 5 000 mg/kg TS bis 20 000 mg/kg TS ........... 100 mg/kg TS

TOC von mehr als 20 000 mg/kg TS ..................... 200 mg/kg TS

Tabelle 2: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Bodenaushubdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6,5 bis 11 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 150 mS/m *1)

Abdampfrückstand ..................... 8 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 5,0 *2)

Arsen (als As) ....................... 0,5

Barium (als Ba) ...................... 10,0

Blei (als Pb) ........................ 1,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,05

Chrom gesamt (als Cr) ................ 1,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 1,0

Eisen (als Fe) ....................... 10,0 *2)

Kupfer (als Cu) ...................... 2,0

Nickel (als Ni) ...................... 1,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,01

Silber (als Ag) ...................... 0,2

Zink (als Zn) ........................ 10,0

Zinn (als Sn) ........................ 2,0

Ammonium (als N) ..................... 8,0

Chlorid (als Cl) ..................... 2 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) .. 0,2

Fluorid (als F) ...................... 20

Nitrat (als N) ....................... 100

Nitrit (als N) ....................... 2,0

Phosphat (als P) ..................... 5,0

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 200

Kohlenwasserstoff-Index .............. 5,0

EOX (als Cl) ......................... 0,3

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 1,0

```

```

*1) Werden die Gesamtgehalte der Spalte I in Tabelle 1 eingehalten, so ist ein pH-Wert von 6,5 bis 12 zulässig. In diesem Fall beträgt bei einem pH-Wert zwischen 11 und 12 der Grenzwert für die elektrische Leitfähigkeit 250 mS/m.

*2) Überschreitungen um 100% sind zulässig, wenn es sich um geogene Hintergrundbelastungen handelt.

Tabelle 3: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ..................................... 200

Blei (als Pb) ...................................... 500 *1)

Cadmium (als Cd) ................................... 10

Chrom gesamt (als Cr) .............................. 500 *1)

Cobalt (als Co) .................................... 100 *1)

Kupfer (als Cu) .................................... 500 *1)

Nickel (als Ni) .................................... 500 *1)

Quecksilber (als Hg) ............................... 3

Zink (als Zn) ...................................... 1 500 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ............ 30 000 *2) *3)

Kohlenwasserstoff-Index ............................ 200 *4)

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ............................................ 20

```

```

*1) Für die Ablagerung verglaster, mineralischer Schmelzen können im Einzelfall höhere Grenzwerte zugelassen werden.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

*4) Wird ein BTEX-Wert von 6 mg/kg TS eingehalten, so ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 500 mg/kg TS zulässig. Für Bodenaushubmaterial, der einen BTEX-Wert von 6 mg/kg TS einhält, ist für den Kohlenwasserstoff-Index ein Grenzwert von 1 000 mg/kg TS zulässig.

Tabelle 4: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Baurestmassendeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 13

elektrische Leitfähigkeit ............ 300 mS/m *1) *2)

Abdampfrückstand ..................... 25 000

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) ....................... 0,75

Aluminium (als Al) ................... 20,0

Barium (als Ba) ...................... 20,0

Blei (als Pb) ........................ 2,0

Bor (als B) .......................... 30,0

Cadmium (als Cd) ..................... 0,5

Chrom gesamt (als Cr) ................ 2,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 0,5

Cobalt (als Co) ...................... 2,0

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 2,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,05

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 20,0

Zinn (als Sn) ........................ 10,0

Ammonium (als N) ..................... 40,0

Chlorid (als Cl) ..................... 5 000

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 50,0

Nitrat (als N) ....................... 500

Nitrit (als N) ....................... 10,0

Phosphat (als P) ..................... 50,0

Sulfat (als SO tief 4) ............... 5 000 *3)

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500 *4)

Kohlenwasserstoff-Index .............. 50,0 *4)

EOX (als Cl) ......................... 3,0

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 5,0

```

```

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert von 300 mS/m nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*2) Bei Frischbetonabbruch, Betonierungsrückständen u. Bentonit-Schlämmen: 800 mS/m.

*3) Für gipshaltigen Bauschutt und andere gipshaltige Abfälle, sofern letztere auf einer Deponie abgelagert werden, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie), ist eine Überschreitung bis zu 14 000 mg/kg Sulfat unter der Bedingung zulässig, daß die Ca-Konzentration im Eluat mindestens die 0,43-fache Sulfatkonzentration erreicht; in diesen Fällen ist auch eine Überschreitung des Grenzwertes für die elektrische Leitfähigkeit zulässig.

*4) Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 5: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Reststoffdeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 5 000

Cadmium (als Cd) .................................. 5 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20 *1)

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 30 000 *2) *3)

Kohlenwasserstoff-Index ........................... 5 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Wenn Quecksilber in Form schwerlöslicher sulfidischer Verbindungen vorliegt und verfestigt wurde, ist ein Quecksilbergehalt bis maximal 3 000 mg/kg TS zulässig.

*2) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 5 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*3) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. a) oder c) handelt.

Tabelle 6: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Reststoffdeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert

und elektrische Leitfähigkeit)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert .............................. 6 bis 12 *1)

elektrische Leitfähigkeit ............ 1 000 mS/m *2) *3)

Abdampfrückstand ..................... 60 000

Anorganische Stoffe

Aluminium (als Al) ................... 100 *4)

Arsen (als As) ....................... 1,0

Barium (als Ba) ...................... 100

Blei (als Pb) ........................ 10,0

Cadmium (als Cd) ..................... 1,0

Chrom gesamt (als Cr) ................ 20,0

Chrom sechswertig (als Cr) ........... 1,0

Cobalt (als Co) ...................... 5,0

Eisen (als Fe) ....................... 20,0 *4)

Kupfer (als Cu) ...................... 10,0

Nickel (als Ni) ...................... 10,0

Quecksilber (als Hg) ................. 0,1

Silber (als Ag) ...................... 1,0

Zink (als Zn) ........................ 100

Zinn (als Sn) ........................ 20,0

Ammonium (als N) ..................... 100

Cyanide, leicht freisetzbar (als CN) . 1,0

Fluorid (als F) ...................... 100

Nitrat (als N) ....................... i.G.f.

Nitrit (als N) ....................... 15

Phosphat (als P) ..................... 50

Organische Summenparameter

TOC (als C) .......................... 500

Kohlenwasserstoff-Index .............. 100

EOX (als Cl) ......................... i.G.f.

anionenaktive Tenside (als TBS) ...... 20

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

*1) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist ein pH-Wert bis 13 zulässig.

Weiters ist ein pH-Wert bis 13 zulässig, sofern dieser pH-Wert im wesentlichen auf einen Gehalt an freiem Kalk zurückzuführen ist und der Abfall auf einer Deponie abgelagert wird, die nur für die jeweilige Abfallart zugelassen ist (Monodeponie).

*2) Für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle ist der Grenzwert nach 28 Tagen Aushärtezeit einzuhalten.

*3) Höhere Grenzwerte für einzelne Abfallarten können zugelassen werden.

*4) Nur gültig für mit hydraulischen Bindemitteln verfestigte Abfälle.

Tabelle 7: Grenzwerte für Schadstoffgesamtgehalte für

Massenabfalldeponien

Grenzwert

Parameter (mg/kg TS)

Anorganische Stoffe

Arsen (als As) .................................... 500

Barium (als Ba) ................................... 10 000

Blei (als Pb) ..................................... 3 000

Cadmium (als Cd) .................................. 30

Chrom gesamt (als Cr) ............................. 5 000

Cobalt (als Co) ................................... 500

Kupfer (als Cu) ................................... 5 000

Nickel (als Ni) ................................... 2 000

Quecksilber (als Hg) .............................. 20

Silber (als Ag) ................................... 50

Zink (als Zn) ..................................... 5 000

Organische Summenparameter

Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC (als C) ........... 50 000 *1) *2)

Kohlenwasserstoff-Index ........................... 20 000

Ausblasbare org. geb. Halogene, POX (als Cl) ...... 1 000

Summe der polyzyklischen aromat. Kohlenwasserstoffe

(PAK) ........................................... 300

```

```

*1) Bei einem Glühverlust von nicht größer als 8 Masseprozent gilt der TOC-Grenzwert als eingehalten.

*2) Nicht maßgeblich, wenn es sich um Abfälle gemäß § 5 Z 7 lit. b), c), d) oder f) handelt.

Für Boden und Erde sind höhere Grenzwerte zulässig, sofern der Anteil humus- oder torfreichen oder mit Strukturmaterial versetzten Bodens nicht mehr als 10 Volumsprozent der gesamten, auf der Deponie abgelagerten Abfälle beträgt.

Tabelle 8: Grenzwerte für Schadstoffgehalte im Eluat für

Massenabfalldeponien

Parameter Grenzwert

(mg/kg TS, ausg. pH-Wert)

Lösliche Anteile und pH-Wert

pH-Wert ................................... 6 bis 13

Abdampfrückstand .......................... 100 000

Anorganische Stoffe

Chrom sechswertig (als Cr) ................ 20

Eisen (als Fe) ............................ i.G.f.

Ammonium (als N) .......................... 10 000

Nitrat (als N) ............................ i.G.f.

Nitrit (als N) ............................ 1 000

Cyanid, leicht freisetzbar (als CN) ....... 20

Fluorid (als F) ........................... 500

Phosphat (als P) .......................... i.G.f.

Sulfat (als SO tief 4) .................... 25 000 *1)

Organische Summenparameter

TOC (als C) ............................... i.G.f.

EOX (als Cl) .............................. 30

anionenaktive Tenside (als TBS) ........... i.G.f.

```

```

i. G.f. = im Genehmigungsverfahren festzulegen, wenn dieser Parameter für die abzulagernden Abfälle relevant ist

Stabilitätsparameter für Abfälle aus der mechanisch-biologischen

Vorbehandlung

Atmungsaktivität nach 4 Tagen (AT tief 4) ...... 7 mg O tief 2/g TS

Gasspendensumme im Inkubationsversuch nach

21 Tagen (GS tief 21) oder

Gasbildung im Gärtest nach 21 Tagen (GB tief 21) 20 Nl/kg TS

```


```

*1) Bei magnesitgebundenen Holzwolledämmbauplatten darf der Grenzwert um 100 Prozent überschritten werden.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 2


BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton Faserzement

Silikatbeton Asbestzement

Gasbeton Klinker

Ziegel Fliesen

Porzellan Kalksandstein

Mörtel und Verputze Natursteine

Kies gebrochene natürliche Materialien

Sand Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt Stukkaturmaterial

Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus

privaten Haushalten

Glas

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.


*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.

Anlage 2


BAURESTMASSEN, DIE GEMÄSS § 4 ABS. 2 UND 4 FÜR DIE ABLAGERUNG AUF

BAURESTMASSEN- UND MASSENABFALLDEPONIEN GEEIGNET SIND, SOFERN SIE BEI

ABBRUCH- ODER SANIERUNGSARBEITEN ANFALLEN *1)

Beton Faserzement

Silikatbeton Asbestzement

Gasbeton Klinker

Ziegel Fliesen

Porzellan Kalksandstein

Mörtel und Verputze Natursteine

Kies gebrochene natürliche Materialien

Sand Mauersteine auf Gipsbasis

Asphalt Stukkaturmaterial

Bitumen Kaminsteine und Schamotte aus

privaten Haushalten

Glas

magnesit- und zementgebundene

Holzwolledämmbauplatten

zementgebundener Holzspanbeton

In den genannten Abfällen dürfen Bauwerksbestandteile aus Metall sowie Kunststoff, Holz oder anderen organischen Materialien wie Papier, Kork usw. in einem Ausmaß von insgesamt höchstens 10 Volumsprozent enthalten sein. Eine etwaige Überschreitung ist durch visuelle Kontrolle zu überprüfen. Baustellenabfälle dürfen jedenfalls nicht enthalten sein.


*1) Die Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl. Nr. 259/1991, ist jedenfalls einzuhalten.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 3


ANFORDERUNGEN AN DIE STANDSICHERHEIT, AN DEPONIEBASISDICHTUNGS- UND

BASISENTWÄSSERUNGSSYSTEME, AN DEPONIEOBERFLÄCHENABDECKUNGEN UND AN

DIE QUALITÄTSSICHERUNG

I. Standsicherheit

Standsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Punkte 1. und 2. abgeleitet werden.

1.

Innere Standsicherheit

Betreffend die innere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Deponiekörpers selbst, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

2.

Äußere Standsicherheit

Betreffend die äußere Standsicherheit, definiert als Sicherheit gegen ein Versagen des Systems Deponiekörper und Untergrund, können unter anderem folgende Nachweise erforderlich sein:

II. Deponiebasisdichtungssystem

1.

Deponierohplanum

Beim Deponierohplanum, ausgenommen Böschungsneigungen steiler 1:2, sind für nachstehend genannte Böden gem. ÖNORM B 4401/Teil 3 „Erd- und Grundbau; Erkundung durch Schürfen und Bohrungen sowie Entnahmen von Proben; Protokollierung“, ausgegeben am 1. November 1985, folgende Werte für den Verdichtungsgrad oder die Verformbarkeit nachzuweisen:

```

```

Böden (nach ÖNORM Verdichtungsgrad Verformbarkeit

B 4401/Teil-3 „Erd- (Proctordichte gem. (Verformungsmodul

und Grundbau; Erkundung ÖNORM B 4418 „Erd- gem.

durch Schürfen und und Grundbau; Lastplattenversuch

Bohrungen sowie Untersuchung von nach ÖNORM B 4417

Entnahmen von Proben; Bodenproben; „Erd- und Grundbau;

Protokollierung“ , Proctorversuch“ , Untersuchung von

ausgegeben am ausgegeben am Böden;

```

1.

November 1985 1. Oktober 1981 Lastplattenversuch“ ,

```

ausgegeben am

```

1.

Dezember 1979

```

```

```

grobkörnige Böden D tief pr ≥ 100% E tief v1 ≥ 30 MN/m2

```

```

gemischtkörnige Böden D tief pr ≥ 98% E tief v1 ≥ 15 MN/m2

```

```

feinkörnige Böden D tief pr ≥ 95% E tief v1 ≥ 7,5 MN/m2

```

```

2.

Mineralische Dichtungsschichten

a)

Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 5 x 10 hoch -10 m/s nicht überschreiten (gilt für die Eignungsprüfung im Labor). Für die Abnahmeprüfung in-situ darf ein Wert von 10 hoch -9 m/s nicht überschritten werden. Der Verdichtungsgrad D tief pr muß größer als 95% sein.

b)

Die Kornabstufung des mineralischen Dichtungsmaterials ist so zu wählen, daß ein Austragen von Feinstanteilen nicht möglich ist (Suffusionsbeständigkeit) sowie eine geringe Rißanfälligkeit gegeben ist. Bei Reststoff- und Massenabfalldeponien hat das mineralische Dichtungsmaterial einen Mindestanteil an Feinstkorn ( 2 mym) von 20 Masseprozent aufzuweisen, wobei der Anteil der Tonmineralien am Feinstkorn mindestens 50% betragen muß.

c)

Kornfraktionen über 63 mm dürfen nicht enthalten sein. Die oberste Lage der Dichtungsschicht darf keine scharfkantigen Körner aufweisen und ein Größtkorn von 20 mm nicht überschreiten.

d)

Holz, Wurzeln und andere unzersetzte Fremdstoffe dürfen nicht enthalten sein. Der Gehalt des mineralischen Ausgangsmaterials an organisch gebundenem Kohlenstoff darf nicht mehr als fünf Masseprozent betragen.

e)

Das mineralische Dichtungsmaterial muß in eingebautem Zustand den durch die Auflast bedingten Verformungen plastisch folgen können.

f)

Das mineralische Dichtungsmaterial muß gegenüber dem Untergrund erosionsstabil sein. Die Erosionsstabilität kann auch durch die Anordnung eines Geotextils hergestellt werden.

g)

Das Dichtungsmaterial muß in eingebautem Zustand homogen sein.

h)

Die Anforderungen an Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 5, ausgegeben am 1. November 1990, sind zu erfüllen.

3.

Kunststoffdichtungsbahnen

a)

Die Anforderungen und Prüfungen an PE-HD Kunststoffdichtungsbahnen gemäß ÖNORM S 2073, „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. Februar 1994, und ÖNORM

B 3700 „Kunststoffdichtungsbahnen; Begriffsbestimmung, Allgemeine Anforderungen und Prüfungen“, ausgegeben am 1. September 1990, sind zu erfüllen, ausgenommen die Nenndicke, die mindestens 2,5 mm aufzuweisen hat. Werden bei der Herstellung von Kunststoffdichtungsbahnen Recyclate eingesetzt, sind besondere Nachweise hinsichtlich der Materialbeständigkeit zu erbringen.

b)

Das Verlegen, Verschweißen und der Schutz von Kunststoffdichtungsbahnen hat gemäß ÖNORM S 2076 „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Verlegung“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen.

c)

Kunststoffdichtungsbahnen als Bestandteil des Deponiebasisdichtungssystems sind insbesondere mit einem mindestens 1 200 g/m2 schweren, mechanisch verfestigten Vlies vor Beschädigung zu schützen. Die Verwendung alternativer Schutzsysteme (wie zB Verbundstoffe aus Geotextilien und Bentonit, Zweiwandgewebe mit Mineralgemischfüllungen, Vliesstoffe mit Gewebeeinlagen) ist zulässig, wenn eine mindestens gleichwertige Schutzwirkung sowohl bei dynamischer als auch bei statischer Belastung entsprechend der Auflast des Abfallkörpers nachgewiesen werden kann.

III. Basisentwässerungssystem

1.

Flächenfilter

a)

Der Flächenfilter ist insbesondere aus gewaschenem und verwitterungsbeständigem Kies mit ausreichender Kornfestigkeit in einer Mindestdicke von 50 cm zu errichten und darf einen Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) von 10 hoch -2 m/s nicht unterschreiten. Der Einsatz von Materialien aus dem Baurestmassenrecycling ist für Baurestmassendeponien zulässig.

b)

Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Filtermaterials darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen. Ausnahmen hinsichtlich höherer Carbonatanteile sowie alternativer Filtermaterialien in Abhängigkeit der zu erwartenden Sickerwasserqualitäten (pH-Wert) sind zulässig.

c)

Rundkorn der Körnungsgruppe 16/32 ist zu bevorzugen.

d)

Der Eintrag von Deponiegut in den Flächenfilter ist durch geeignete Maßnahmen (zB Filtervliese, gesteuerter Abfalleinbau) zu unterbinden.

2.

Sickerwasserleitungen

a)

Die Bestimmungen der DIN 4266, Teil 1 (Sickerrohre für Deponien, ausgegeben am 1. Jänner 1992) sind einzuhalten.

b)

Die Sickerwasserleitungen sind gerade, auf der ganzen Länge spülbar und kontrollierbar und mit einem Mindestgefälle von 2% zu verlegen.

c)

Der Abstand der Sickerwasserleitungen untereinander darf 30 m nicht überschreiten. Ausnahmen bei nicht paralleler Verlegung sind zulässig.

d)

Als Sickerwasserleitungen (Sauger) sind geschlitzte oder gelochte Rohre aus Kunststoff mit einem Mindestinnendurchmesser von 200 mm zu verwenden, deren Wassereintrittsfläche mindestens 100 cm2 pro Laufmeter Sickerrohr beträgt.

e)

Das Material der Sickerwasserleitungen muß gegenüber dem zu erwartenden Sickerwasser chemisch beständig sein und den statischen Beanspruchungen, insbesondere der Auflast unter Berücksichtigung der Einbaubedingungen sowie allfällig auftretender Temperaturbelastungen, standhalten. Die entsprechenden Nachweise sind unter Berücksichtigung der möglichen Lastfälle und der Verlegebedingungen, wie Art und Material des Rohrauflagers und der Rohrbettung, zu führen.

f)

Die Länge der Sickerwasserleitungen zwischen zwei Schächten ist so zu wählen, daß eine einwandfreie Kontrolle mit Videokameras und eine Reinigung mit Spülgeräten möglich ist. Für eine gute Zugänglichkeit betreffend den Einsatz von Kontroll- und Spülgeräten ist zu sorgen.

g)

Die Sickerwasserleitungen sind mindestens zweimal jährlich zu spülen und mindestens einmal jährlich mit Videokameras zu kontrollieren.

h)

Geschlossene Sickerwasserleitungen (Transportleitungen) sind einer Dichtheitsprüfung gemäß ÖNORM B 2503 „Ortkanalanlagen (Straßenkanäle) - Richtlinien für die Ausführung“, ausgegeben am 1. September 1992, zu unterziehen.

3.

Sickerwasserschächte und -stollen

a)

Zur Wartung und Kontrolle des Flächenfilters und der Sickerwasserleitungen sind im erforderlichen Ausmaß Schächte und Stollen vorzusehen. Diese sind standsicher und auf standfestem Untergrund zu errichten.

b)

Schächte und Stollen müssen langfristig gefahrlos zugänglich sein. Falls erforderlich, sind Einrichtungen zum Explosionsschutz vorzusehen. Die Zufahrt zu den Schächten muß immer sichergestellt sein.

c)

Der Schachtdurchmesser hat bis Schachttiefen von 2,5 m mindestens 1,5 m, ab Schachttiefen größer als 2,5 m mindestens 2,5 m zu betragen.

d)

Die Durchgänge von Sickerwasser- oder Sickerwassertransportleitungen durch die Wandungen von Schächten oder Stollen sind beweglich auszuführen.

e)

Schächte oder Stollen gemäß lit. a bis d sind grundsätzlich außerhalb des Deponiekörpers anzuordnen. In begründeten Einzelfällen können Schächte oder Stollen auch im Deponiekörper angeordnet werden. In solchen Fällen ist die langfristige Beständigkeit und Funktionsfähigkeit sowohl der Schächte und Stollen als auch des Deponiebasisdichtungssystemes durch besondere statische und geotechnische Nachweise zu belegen; für diese Nachweise müssen die geotechnischen Kennwerte der abgelagerten Abfälle ausreichend bekannt sein (zB Raumgewicht, Scherfestigkeit, Mantelreibung). Im Deponiekörper angeordnete Schächte und Stollen sind gasdicht auszuführen.

IV. Deponieoberflächenabdeckungen

1.

Ausgleichsschicht

Als unmittelbare Abdeckung ist eine verdichtete Ausgleichsschicht aus grobkörnigem Material (max. Korn 100 mm gemäß ÖNORM B 4400 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke und Methoden zur Erkennung von Bodengruppen“, ausgegeben am 1. November 1978) mit einer Mindestdicke von 0,5 m herzustellen. Das Material der Ausgleichsschicht sowie allfälliger Zwischenabdeckungen hat zumindest jenen qualitativen Anforderungen zu genügen, die an die zur Ablagerung genehmigten Abfälle gestellt werden.

2.

Gasdrainschicht

a)

Bei Massenabfalldeponien, sofern eine Gasbildung zu erwarten ist und das Gas in der Ausgleichsschicht nicht gefaßt und abgeleitet werden kann, ist eine Gasdrainschicht mit einer Mindestdicke von 0,3 m vorzusehen, die als Teil der Ausgleichsschicht angesehen werden kann.

b)

Der Kalzium- und Magnesiumcarbonatanteil des Materials der Entgasungsschicht darf nicht mehr als 30 Gewichtsprozent betragen.

3.

Oberflächendichtung

a)

Art, Aufbau und Zeitpunkt der Herstellung der Oberflächendichtung sind insbesondere in Abhängigkeit von Deponietyp und -form sowie der abgelagerten Abfälle und der meteorologischen Verhältnisse im Einzelfall festzulegen. Abweichungen zum Regelaufbau gemäß lit. b und c oder die Ausführung alternativer Dichtungssysteme, insbesondere im Bereich von Böschungen, sind zulässig.

b)

Als Stand der Technik für die Oberflächendichtung von Baurestmassendeponien ist eine mindestens zweilagige, mineralische Dichtungsschicht mit einer Gesamtdicke von mindestens 40 cm in verdichtetem Zustand anzusehen.

c)

Als Stand der Technik für die Oberflächendichtung von Reststoff- und Massenabfalldeponien ist eine Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mindestens zweilagigen, mineralischen Dichtungsschicht mit einer Dicke von mindestens 20 cm und maximal 27 cm pro Lage in verdichtetem Zustand, mit einer Gesamtdicke von mindestens 50 cm und einer direkt aufliegenden Kunststoffdichtungsbahn mit einer Mindestdicke von 2,5 mm anzusehen. Im Bereich von steilen Deponieböschungen kann aus Gründen der Gleitsicherheit auf den Einbau der Kunststoffdichtungsbahn verzichtet werden.

d)

Der Durchlässigkeitsbeiwert (k-Wert) der mineralischen Dichtungsschichten für Oberflächendichtungen darf bei einem hydraulischen Gradienten von i = 30 (Laborwert) 10 hoch -9 m/s nicht überschreiten. Darüberhinaus sind die Anforderungen an mineralische Dichtungsschichten für Deponiebasisdichtungen (Punkt II.2) analog zu erfüllen.

e)

Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Setzungen ist ein Gefälle 4% zu gewährleisten.

4.

Oberflächenentwässerung

a)

Für das über der Oberflächendichtung in einer Mindestdicke von 50 cm herzustellende Oberflächenentwässerungssystem sind die Anforderungen an den Flächenfilter und die Sickerwasserleitungen (Punkt III.1 und III.2) analog zu erfüllen, wobei die Anordnung von Sickerwasserleitungen nicht zwingend ist.

b)

Ein Nachweis über die langfristige hydraulische Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit des Systems unter Berücksichtigung des Sickerwasseranfalls ist jedenfalls zu führen.

5.

Rekultivierungsschicht

a)

Die der Folgenutzung anzupassende Rekultivierungsschicht ist insbesondere aus kulturfähigem Boden mit einer Dicke von mindestens 0,5 m herzustellen und muß einen ausreichenden Schutz der Oberflächendichtung und -entwässerung, insbesondere gegen Wurzel- und Frosteinwirkung, gewährleisten.

b)

Der vorzusehende Bewuchs hat ausreichenden Schutz gegen Erosion zu bieten.

V. Qualitätssicherung

Vorgaben zur Installierung eines Qualitätssicherungssystems sind in Abhängigkeit des Projektes aus der demonstrativen Aufzählung allgemeiner Anforderungen gemäß Punkt 1. abzuleiten. Die besonderen Anforderungen gemäß Punkt 2. sind jedenfalls zu erfüllen.

1.

Allgemeine Anforderungen

a)

Festlegung umfassender, materialtechnologischer Vorgaben zu allen Produkten und Naturstoffen, die in den einzelnen Bauteilen Verwendung finden.

b)

Festlegung detaillierter Vorgaben zur Bauausführung des gesamten Vorhabens oder für einzelne Abschnitte, wie zB

c)

Festlegung umfassender Vorgaben zur Überwachung der Bauausführung, bezogen auf Baumaterialien und Baumaßnahmen wie zB

d)

Festlegung der Verantwortlichkeiten für Durchführung und Überwachung der Prüfungen gemäß lit. a bis c (Eigen- und Fremdüberwachung).

2.

Besondere Anforderungen

a)

Für mineralische Dichtungsschichten (Basis- und Oberflächendichtung) sowie für Flächendrainagen sind Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen gemäß ÖNORM S 2074/Teil 2: „Geotechnik im Deponiebau - Erdarbeiten“, Punkt 5 bis 7, ausgegeben am 1. November 1990, vorzunehmen. Ein Probefeld zum Nachweis der Eignung der Herstellungsverfahren für die mineralische Basisdichtung ist anzulegen. Das Probefeld darf nicht Bestandteil der späteren Abdichtung sein. Kontroll- und Abnahmeprüfungen bei mineralischen Dichtungsschichten sind für jede verdichtete Lage, vor Einbau der darauffolgenden Lage oder einer Kunststoffdichtungsbahn, durchzuführen.

b)

Mineralische Dichtungsschichten dürfen nicht bei Wetterlagen hergestellt werden, die einer Einhaltung der Einbaukriterien entgegenstehen. Die fertiggestellte mineralische Dichtungsschicht ist sorgfältig vor Pfützenbildung, Austrocknung und Rißbildung, Frosteinwirkung, Oberflächenerosion und mechanischer Beschädigung zu schützen. Das Niederschlagswasser ist mit ausreichender Vorflut abzuführen.

c)

Für Kunststoffdichtungsbahnen ist eine Gütesicherung der Verlegung sowie eine Prüfung der Schweißnähte auf Dichtheit und Festigkeit gemäß ÖNORM S 2076 „Deponien - Dichtungsbahnen aus Kunststoff - Verlegung“, ausgegeben am 1. Juni 1993, vorzunehmen.

d)

Die Ergebnisse sämtlicher Eignungs-, Kontroll- und Abnahmeprüfungen sind derart zu dokumentieren, daß Art und Ergebnis jeder einzelnen Prüfung nachvollzogen werden können, und sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen.

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 4

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ABFALLBESCHREIBUNG

(1) Abfallbesitzer, Name, Anschrift (Abfallbesitzer-Nummer, wenn vorhanden)

(2) Name und Anschrift des Auftraggebers der Untersuchung

(3) Art, Bezeichnung und Abfall-Schlüsselnummer sowie Menge des Abfalls

(4) Herkunft oder Produktionsbereich

(5) Zustandseigenschaften und besondere Merkmale

(Im Einzelfall Angaben zum geotechnischen Verhalten bei feinkörnigen, schlammigen oder pastösen Abfällen) Eigenschaft/Beschaffenheit bei 20 ºC:

o Fest o Schlammig

o homogen o homogen

o inhomogen o inhomogen

o stückig o stichfest

o körnig o zähflüssig

o staubend

o pulvrig

o feucht

(6) Farbe

(7) Geruch

o intensiv o schwach o ohne o nach ................

(8) Reaktivität

o reaktionsträge o sauer

o brennbar o reagiert heftig mit Luft

o unbrennbar o reagiert heftig mit Wasser

o gasbildend o reagiert heftig mit ...

o alkalisch

o ..........................

o ..........................

(9) Lösungsverhalten gegenüber Wasser

o gut löslich

o wenig löslich

o teilweise löslich

o unlöslich

o dispergierend/suspendierend

(10) Lösungsverhalten gegenüber anderen Lösemitteln (soweit bekannt)

(11) Emissionen, die bei der Einwirkung von Säuren und Laugen entstehen können (soweit bekannt)

mit 0,1 mol/l Salzsäure:

mit 0,1 mol/l Natronlauge:

mit anderen Säuren bzw. Laugen:

(12) Einstufung

gemäß ADR- und RID-Zuordnung, sofern ein diesbezügliches Gefahrengut vorliegt:

sonstige (zB Chemikalienverordnung, Giftverordnung):

Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der gesetzlichen

Bestimmungen über die Anpassung bestehender Deponien an den Stand der

Technik in Kraft, spätestens jedoch mit 1. Jänner 1997 (vgl. § 33).

Anlage 5

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UNTERSUCHUNG VON ABFÄLLEN

Es sind dem Stand der Routine-Analytik entsprechende Aufschluß- und Analysemethoden mit für die Bestimmung der jeweiligen Parameter ausreichender Genauigkeit zu verwenden. Bei der Probenvorbereitung und der Wahl der Methoden ist darauf zu achten, daß die Analysenergebnisse nicht durch Störeffekte wie Adsorption am Filtermaterial, Matrixeffekte, Interferenzen oder Querempfindlichkeiten verfälscht werden.

Die Aufschluß- und Analysemethoden sind für jeden Abfall von der die Gesamtbeurteilung durchführenden Fachperson oder Fachanstalt gesondert festzulegen. Bevorzugt sind genormte Methoden anzuwenden, wie insbesondere in EN-Normen für Eluatuntersuchungen oder in der ÖNORM S 2110, „Analytische Beurteilung von Abfällen“, ausgegeben am 1. Oktober 1992, Anhang B, aufgelistete Meßmethoden, in ISO- oder DIN-Normen festgelegte Meßmethoden, die Bestimmungsmethode mittels ICP-AES gemäß ÖNORM M 6279 „Wasseruntersuchung - Bestimmung von 33 Elementen mittels Atomemissions-Spektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES)“, ausgegeben am 1. Oktober 1992, und die Bestimmung des Gehaltes an organisch gebundenem Kohlenstoff (TOC) im Eluat gemäß ÖNORM M 6284 „Wasseruntersuchung - Bestimmung des gesamten organisch gebundenen Kohlenstoffes (TOC)“, ausgegeben am 1. Jänner 1988. Die gewählten Bestimmungsmethoden sind für jeden gemessenen Parameter zu dokumentieren und mit Angabe der Nachweisgrenze dem Formblatt gemäß Anlage 6 anzuschließen.

A. Probenahme

Die Probenahme hat gemäß ÖNORM S 2111 „Probenahme von Abfällen“, ausgegeben am 1. Juni 1993, zu erfolgen, wobei in jedem Fall die Bestimmungen für heterogene Abfälle anzuwenden sind. Die Stichproben sind zu einer Sammelprobe zu vereinigen. Sowohl bei der Entnahme der Stichproben als auch bei der Bildung der Sammelprobe ist darauf zu achten, daß die Zusammensetzung der zu untersuchenden Sammelprobe der durchschnittlichen Zusammensetzung des Abfalls entspricht. Falls erforderlich, sind Konservierungsmaßnahmen zu ergreifen.

Die Proben sind von derselben befugten Fachperson oder Fachanstalt oder deren Mitarbeiter zu ziehen, die auch die Gesamtbeurteilung (chemische Analyse und Beurteilung des Deponieverhaltens) gemäß § 6 vornimmt.

B. Bestimmung von Schadstoffgesamtgehalten

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