Bundesgesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 3. März 1973über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebenderTiere und Pflanzen (WashingtonerArtenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetz; WA-Durchführungsgesetz)(NR: GP XX RV 37 AB 74 S. 13. BR: 5147 AB 5152 S. 611.)
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WA-Durchführungsgesetz
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WA-Durchführungsgesetz
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
„Verordnung (EWG) Nr. 3626/82“ die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 des Rates vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 384 vom 31. 12. 1982 in der jeweils geltenden Fassung;
„Übereinkommen“ das am 3. März 1973 in Washington geschlossene Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) in der in der Anlage A der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 wiedergegebenen Fassung;
„Formularverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 3418/83 der Kommission vom 28. November 1983 mit Bestimmungen für eine einheitliche Erteilung und Verwendung der bei der Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft erforderlichen Dokumente, ABl. Nr. L 344 vom 7. 12. 1983.
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Durchfuhr
§ 2. Die Zollstellen sind berechtigt, für Exemplare, die entweder unter zollamtlicher Überwachung befördert oder unter vorübergehende Verwahrung genommen werden, die Vorlage der im Übereinkommen vorgesehenen Ausfuhrdokumente oder eines hinreichenden Nachweises für ihr Vorhandensein zu verlangen. Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt Glaubhaftmachung.
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Mitteilungspflicht
§ 3. Für jede zollamtliche Abfertigung lebender Tiere und Pflanzen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, ist die voraussichtliche Ankunftszeit der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art der Tiere und Pflanzen sowie ihrer Einordnung in die Anhänge des Übereinkommens oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 rechtzeitig mitzuteilen.
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Einfuhr
§ 4. Eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für Exemplare der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 und Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist zu erteilen, wenn die in Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführten Voraussetzungen vorliegen. Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten der Anhänge I des Übereinkommens und C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 ist eine Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 nur dann zu erteilen, wenn der Antragsteller zusätzlich glaubhaft macht, daß das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden soll, außer bei toten Exemplaren, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben wurden.
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WA-Durchführungsgesetz
§ 5. (1) Bei der Einfuhr aus Drittländern von Exemplaren von Arten, die nicht im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, ist den Zollstellen eine Einfuhrbescheinigung vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, auch im innergemeinschaftlichen Handel, mit Verordnung statt der Vorlagepflicht einer Einfuhrbescheinigung gemäß Abs. 1 die Vorlagepflicht einer Einfuhrgenehmigung (Art. 10 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und Art. 4 bis Art. 10 Formularverordnung) vorschreiben, wenn Grund zur Annahme besteht, daß bei einer Einfuhr ohne Durchführung der Prüfungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 10 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 das Verbreitungsgebiet der Art ungünstig beeinflußt werden kann oder die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung und die fachgerechte Pflege nicht gewährleistet wäre.
(3) Bei der Einfuhr künstlich vermehrter Pflanzen des Anhanges II des Übereinkommens ist ein von einer ausländischen Vollzugsbehörde ausgestelltes Pflanzengesundheitszeugnis (phytosanitäres Zeugnis) als Bescheinigung gemäß Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens anzusehen, wenn ausdrücklich angeführt ist, daß es sich um künstlich vermehrte Pflanzen im Sinne des Art. VII Abs. 5 des Übereinkommens handelt. Sofern nach den Bestimmungen des Übereinkommens für den Handel mit Hybriden von Arten, die im Übereinkommen erfaßt sind, eine Bescheinigung der künstlichen Vermehrung ausreicht, sind solche Vermerke in ausländischen Pflanzengesundheitszeugnissen (phytosanitären Zeugnissen) anzuerkennen.
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Bedingungen, Auflagen, Befristungen
§ 6. Genehmigungen, Bescheinigungen und Bestätigungen können befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, um sicherzustellen, daß den Zielsetzungen des Übereinkommens Rechnung getragen wird.
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Hausrat
§ 7. (1) Genehmigungen und Bescheinigungen sind für andere als lebende Exemplare sowie für Teile und Erzeugnisse, soweit sie zum persönlichen Gebrauch bestimmt oder als Hausrat anzusehen sind, nicht erforderlich, es sei denn,
daß sie im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates erworben wurden, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, und nun in diesen Staat eingeführt werden sollen, oder
daß sie im Anhang II des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 genannt sind, vom Eigentümer außerhalb des Staates, in dem er seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat, in jenem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte und die Ausfuhr an das Vorliegen einer Ausfuhrgenehmigung gebunden ist, und in der Folge in den Staat eingeführt werden sollen, in dem der Eigentümer seinen normalen oder gewöhnlichen Wohnsitz hat.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ausschlußgründe gelten jedoch nicht, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß das Exemplar, der Teil oder das Erzeugnis erworben wurde, bevor das Übereinkommen darauf anzuwenden war.
(3) Sofern die in Abs. 1 genannten Ausschlußgründe nicht vorliegen, können gemäß Art. 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 lebende Tiere des persönlichen Gebrauchs vorübergehend aus-, wiederaus- oder eingeführt werden, wenn eine Bestätigung der zuständigen Behörde vorliegt, daß
die Exemplare eine Kennzeichnung gemäß diesem Bundesgesetz aufweisen,
die vorübergehende Aus-, Wiederaus- oder Einfuhr zu nichtkommerziellen Zwecken stattfindet und
die Exemplare sich im Eigentum des Bestätigungswerbers befinden.
(4) Bestätigungen nach Abs. 3 sind bei jeder Aus-, Wiederaus- und Einfuhr den österreichischen Zollstellen vorzulegen. Im Fall der mißbräuchlichen Verwendung der Bestätigung ist diese durch die zuständige Behörde für ungültig zu erklären.
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Strengere Maßnahmen
§ 8. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, sofern dies nicht in die Zuständigkeit der Länder fällt, durch Verordnung gemäß Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 aus den dort genannten Gründen Maßnahmen festlegen, die strenger sind als die in der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vorgesehenen.
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Auskunftspflichten
§ 9. (1) Wer Exemplare des Anhanges I des Übereinkommens und des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muß auf Verlangen der Vollzugsbehörde, der wissenschaftlichen Behörde, der Zollverwaltung, der Veterinärverwaltung, der Pflanzenschutzbehörde und von diesen bestellten Sachverständigen nachweisen, daß er sie vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtmäßig eingeführt hat oder es sich um in Gefangenschaft gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare handelt oder es sich um Exemplare handelt, die für unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke, die nachweislich der Erhaltung der Art dienen, bestimmt sind. Für alle übrigen von der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder dem Übereinkommen erfaßten Exemplare genügt Glaubhaftmachung.
(2) Der Veräußerer hat den Käufer von den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen zu informieren.
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Ausnahmen
§ 10. Als Ausnahme von den Verboten des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 werden die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. a, jedoch nur hinsichtlich Arten des Anhanges C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, für alle anderen Arten des Anhanges I des Übereinkommens soll der Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, lit. b, lit. c, sofern es sich um unter wissenschaftlicher Aufsicht stehende Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecke handelt, wobei die Zuchtzwecke nachweislich der Erhaltung der Art dienen müssen, sowie lit. d des Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 zugelassen.
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Kennzeichnung
§ 11. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung jene Arten zu bezeichnen, für die im Falle der Ein-, Aus- und Wiederausfuhr eine Kennzeichnung erforderlich ist oder die von einer Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden sollen.
(2) Die Verordnung hat weiters insbesondere Vorschriften zu enthalten über
die Art und Beschaffenheit des Kennzeichens,
die Methode der Kennzeichnung und
die Plazierung des Kennzeichens.
(3) Die Kennzeichnung hat unter Behördenaufsicht zu erfolgen. Der Eigentümer des Exemplares hat für allenfalls notwendige Hilfestellung Sorge zu tragen.
(4) Die Kennzeichen müssen dauerhaft, unverwechselbar und so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendet werden können.
(5) Die Art der Kennzeichnung und der Code des Kennzeichens ist von der Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, in den Dokumenten nach dem Übereinkommen, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82, der Formularverordnung und diesem Bundesgesetz einzutragen.
(6) Die Kosten des Kennzeichens und der Kennzeichnung hat der Eigentümer des Exemplars zu tragen.
(7) Die Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten alle relevanten Informationen zu übermitteln.
(8) Ein zentrales Register über die vergebenen Kennzeichen muß, soweit dies zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens erforderlich ist, eingerichtet werden.
(9) Jede Beschädigung oder Entfernung eines Kennzeichens ist jener Behörde, die die Kennzeichnung beaufsichtigt hat, unverzüglich zu melden. Bei Tod oder Untergang eines Exemplars ist das Kennzeichen jener Behörde, die die Kennzeichnung durchgeführt hat, zurückzugeben.
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Transport
§ 12. Eine Genehmigung nach Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 für die innergemeinschaftliche Verbringung lebender Tiere darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß der vorgesehene Empfänger über geeignete Einrichtungen für die artgemäße und verhaltensgerechte Unterbringung verfügt und die fachgerechte Pflege gewährleistet ist.
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§ 13. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat mit Verordnung Vorschriften für den Transport lebender Exemplare, die vom Übereinkommen oder der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erfaßt sind, zu erlassen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 kann insbesondere Vorschriften enthalten über:
die Transportdauer,
die Beschaffenheit der Transportbehältnisse,
die Betreuung und Pflege während des Transports und
die Transportfähigkeit,
damit während des Transports die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit als möglich ausgeschaltet wird und die artgerechte Behandlung gewährleistet ist.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat auf die „CITES - Leitlinien für den Transport und die entsprechende Vorbereitung von freilebenden Tieren und wildwachsenden Pflanzen“ und für den Transport lebender Tiere auf dem Luftweg auf die Vorschriften der International Air Transport Association (IATA) für den Transport lebender Tiere Bedacht zu nehmen.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung auch eine andere Kundmachung der Vorschriften für den Transport lebender Exemplare als die Kundmachung im Bundesgesetzblatt vorsehen.
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Verbote
§ 14. Wenn von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens oder von einem Ausschuß der Europäischen Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaft festgestellt wird, daß
ein bestimmter Staat die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht einhält und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren gegenüber diesem Staat angeregt wird, oder
ein signifikanter Handel mit Exemplaren einer bestimmten Art stattfindet, der nicht in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen erfolgt und bis zur Setzung der erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens ein Ruhen des Handels mit Exemplaren dieser Art vorgeschlagen wird,
kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung die Ein- und Ausfuhr dieser Exemplare untersagen oder sonstige zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 und des Übereinkommens notwendige Maßnahmen treffen.
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Kontrollbefugnisse
§ 15. (1) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erforderlich ist, sind die mit der Vollziehung betrauten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sowie die von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen befugt, Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen, Transportmittel anzuhalten, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen und zu besichtigen sowie Kontrollen vorzunehmen.
Abgenommene zollamtliche Nämlichkeitszeichen sind durch entsprechende amtliche Nämlichkeitszeichen zu ersetzen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder des Betriebes nach Tunlichkeit zu verständigen. Ist Gefahr im Verzug und ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betriebsinhaber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(2) Soweit dies zur Vollziehung sowie zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Übereinkommens erforderlich ist, haben Personen, in deren Gewahrsam sich Exemplare befinden, den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen im Einzelfall beauftragten Sachverständigen das Betreten, Öffnen und Besichtigen der Grundstücke, Gebäude, Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen. Weiters haben die genannten Personen die notwendigen Auskünfte zu geben, notwendige Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Einblick in die Aufzeichnungen über den Lagerbestand sowie in die sonstigen Aufzeichnungen zu gewähren, soweit dies notwendig ist, um die Herkunft oder den Verbleib von artengeschützten Exemplaren zu prüfen.
(3) Zur Sicherung des Verfalls (§ 18) können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 beschlagnahmt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.
(4) Die Behörden und Organe gemäß Abs. 1 haben jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung eines Betriebes zu vermeiden.
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WA-Durchführungsgesetz
Strafbestimmungen
§ 16. (1) Wer entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union lebende Exemplare von Tieren oder Pflanzen, die im Anhang I des Übereinkommens oder im Anhang C Teil 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 erwähnt sind, oder ein durch eine nach § 8 dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnung gleichgestelltes Exemplar ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen § 10 dieses Bundesgesetzes die im Abs. 1 genannten Exemplare einem anderen anbietet, verschafft, überläßt, zu kommerziellen Zwecken vorführt oder zum Zwecke der Verbreitung lagert.
(3) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind nach Maßgabe des § 18 für verfallen zu erklären.
(4) Die Gerichte und die Staatsanwaltschaften können bei der Verfolgung der Vergehen nach Abs. 1 und Abs. 2 die Zollbehörden in Anspruch nehmen. Im übrigen ist § 197 Finanzstrafgesetz sinngemäß anzuwenden.
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§ 17. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
ein Exemplar einer Art, die in den Anhängen I, II oder III des Übereinkommens oder C Teil 1 oder Teil 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 angeführt ist, entgegen diesem Bundesgesetz oder dem unmittelbar anwendbaren Recht der Europäischen Union einführt, ausführt, wiederausführt oder durchführt, oder
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