Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Verwaltungsabgaben, die für die Zulassung alsUmweltgutachter nach dem Umweltgutachter- undStandorteverzeichnisgesetz zu entrichten sind(Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung - UGZGebV)
Abkürzung
UGZGebV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
UGZGebV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Abkürzung
UGZGebV
§ 1. (1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr ..................................... 70 000 S
```
```
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
```
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in
Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr ..................................... 50 000 S
```
```
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
```
ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S
Abkürzung
UGZGebV
§ 1. (1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 70 000 S
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 50 000 S
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
Abkürzung
UGZGebV
§ 2. Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
```
als Grundgebühr ..................................... 10 000 S
```
```
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)
```
zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen
Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ...................... 400 S
Abkürzung
UGZGebV
§ 2. Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
als Grundgebühr 10 000 S
für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
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