Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber die Verwaltungsabgaben, die für die Zulassung alsUmweltgutachter nach dem Umweltgutachter- undStandorteverzeichnisgesetz zu entrichten sind(Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung - UGZGebV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-04-27
Status Aufgehoben · 2001-08-07
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

UGZGebV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

UGZGebV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

UGZGebV

§ 1. (1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

```

1.

als Grundgebühr ..................................... 70 000 S

```

```

2.

für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

```

ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S

(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in

Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

```

1.

als Grundgebühr ..................................... 50 000 S

```

```

2.

für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

```

ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ........ 400 S

Abkürzung

UGZGebV

§ 1. (1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 70 000 S

2.

für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S

(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 50 000 S

2.

für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S

Abkürzung

UGZGebV

§ 2. Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

```

1.

als Grundgebühr ..................................... 10 000 S

```

```

2.

für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG)

```

zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen

Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG ...................... 400 S

Abkürzung

UGZGebV

§ 2. Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:

1.

als Grundgebühr 10 000 S

2.

für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S

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