Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenbetreffend ein Einfuhrverbot von Fellen bestimmter Jungrobben undWaren daraus(CELEX-Nr.: 383L0129 in der Fassung 385L0444 und 389L0370)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Washingtoner-Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 179/1996, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Washingtoner-Artenschutzübereinkommen-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 179/1996, wird verordnet:
§ 1. Die gewerbliche Einfuhr der in der Anlage genannten Waren in das Gebiet der Republik Österreich ist verboten.
§ 1. Die gewerbliche Einfuhr der in der Anlage genannten Waren in das Gebiet der Republik Österreich ist verboten.
§ 2. Diese Verordnung gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.
§ 2. Diese Verordnung gilt nur für Waren, die nicht von der von den Inuits ausgeübten traditionellen Jagd herrühren.
Anlage
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Nummer KN-Code Warenbezeichnung
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1 4301 7010 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf,
Schwanz, Klauen und andere zu
Kürschnerzwecken verwendbare
Teile), von Jungtieren der
Sattelrobbe (whitecoats) oder von
Jungtieren der Mützenrobbe
(bluebacks)
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2 4302 1941 Gegerbte oder zugerichtete ganze
Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz
oder Klauen, nicht zusammengesetzt,
von Jungtieren der Sattelrobbe
(whitecoats) oder von Jungtieren
der Mützenrobbe (bluebacks)
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3 4302 3051 Gegerbte oder zugerichtete ganze
Pelzfelle, Teile und Überreste
davon, zusammengesetzt, von
Jungtieren der Sattelrobbe
(whitecoats) oder von Jungtieren
der Mützenrobbe (bluebacks)
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4 4303 1010 Bekleidung und Bekleidungszubehör,
aus Pelzfellen von Jungtieren der
Sattelrobbe (whitecoats) oder von
Jungtieren der Mützenrobbe
(bluebacks)
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Anlage
| Nummer | KN-Code | Warenbezeichnung |
|---|---|---|
| 1 | 4301 7010 | Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
| 2 | 4302 1941 | Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
| 3 | 4302 3051 | Gegerbte oder zugerichtete ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt, von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
| 4 | 4303 1010 | Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks) |
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