Bundesgesetz über den Verkehr mit Reben (Rebenverkehrsgesetz 1996)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1996-08-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 52
Änderungshistorie JSON API
1.

ABSCHNITT

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz findet auf das Inverkehrbringen von vegetativem Vermehrungsgut von Reben – nachstehend „Vermehrungsgut“ genannt – Anwendung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Reben:

2.

Vermehrungsgut:

a)

pflanzfertige Reben:

b)

Teile von Reben:

c)

Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

3.

Vermehrungsflächen: Mutterrebenbestände und Rebschulen;

4.

Mutterrebenbestände:

5.

Rebschulen:

6.

Klon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze;

7.

Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

8.

Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

9.

Ausgangspflanzen (Kernstöcke):

10.

Vorstufenanlage:

11.

Basisanlage:

12.

Kategorien des Vermehrungsgutes: Einteilung von Vermehrungsgut nach der Zuchtstufe und nach der phytopathologischen Prüfung, wobei die Reihung in absteigender Wertigkeit dargestellt wird:

a)

phytopathologisch geprüft:

b)

nicht phytopathologisch geprüft:

13.

Anerkennung:

14.

Kontrolle:

15.

Inverkehrbringen: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an Dritte im geschäftlichen Verkehr, nicht jedoch die Lohnveredlung für den Eigenbedarf; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich;

16.

Lohnveredlung für den Eigenbedarf: Vermehrung durch einen Rebveredler im Auftrag eines Landwirts, wenn zumindest die Edelreiser aus dessen eigenem Anbau stammen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Reben:

2.

Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

3.

Vermehrungsgut:

a)

pflanzfertige Reben

b)

Teile von Reben

c)

Kistenreben: Stecklinge oder Veredlungen, die in Vortreibkisten verpackt sind;

4.

Vermehrungsflächen:

a)

Mutterrebenbestände: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind;

b)

Rebschulen: Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder Veredlungen bestimmt sind;

5.

In-Verkehr-Bringen: der Verkauf, der Besitz im Hinblick auf den Verkauf, das Anbieten zum Verkauf und jede Überlassung, Lieferung oder Übertragung von Vermehrungsgut an Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich, zum Zwecke der kommerziellen Nutzung; dem In-Verkehr-Bringen steht die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder gleich; nicht als In-Verkehr-Bringen gilt die Abgabe von Vermehrungsgut, die nicht auf die kommerzielle Nutzung der Sorte abzielt, wie

a)

die Lieferung von Vermehrungsgut an amtliche Prüf- und Kontrollstellen oder

b)

die Lieferung von Vermehrungsgut an Erbringer von Dienstleistungen zur Verarbeitung oder Aufbereitung, sofern der Erbringer von Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf das gelieferte Vermehrungsgut erwirbt;

6.

Klon: eine vegetative Nachkommenschaft einer Sorte, die einer auf Grund der Sortenidentität, ihrer phänotypischen Merkmale und ihres Gesundheitszustands ausgewählten Rebe entspricht;

7.

Subklon: vegetative Nachkommenschaft einer Einzelpflanze, die ihrerseits eine Pflanze aus einem Klon war;

8.

Nachkommenschaftsprüfung: ein- oder mehrstufige wissenschaftliche Untersuchungsmethode zur Feststellung von Leistungsmerkmalen von Klonen;

9.

Ausgangspflanzen (Mutterrebenbestand zur Erzeugung von Vorstufenvermehrungsgut, Kernstöcke): Reben, die gleichzeitig mit der phytosanitären Prüfung von einer Einzelpflanze unter der Verantwortung des Züchters vermehrt wurden, unter weitgehend infektionsarmen Bedingungen gehalten werden und als Ausgangspflanzen zur Erzeugung von Vorstufen- oder Basisvermehrungsgut oder für klonale Vermehrung zum Aufbau von Vorstufen- und Basisanlagen dienen;

10.

Vorstufenanlage: Mutterrebenbestand im Verantwortungsbereich des Züchters, der aus Vorstufenvermehrungsgut erwachsen ist und zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut, gegebenenfalls auch zur Erzeugung von Zertifiziertem Vermehrungsgut dient;

11.

Basisanlage:

12.

Kategorien des Vermehrungsguts:

a)

Vorstufenvermehrungsgut;

b)

Basisvermehrungsgut;

c)

Zertifiziertes Vermehrungsgut;

d)

Standardvermehrungsgut;

13.

Anerkennung:

14.

Kontrolle:

2.

ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Rebsorte kann zur Anerkennung und Kontrolle nur dann zugelassen werden, wenn sie unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen ist.

(2) Eine Rebsorte ist unterscheidbar, wenn sie sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung durch ein oder mehrere morphologische oder physiologische Merkmale von jeder anderen zugelassenen oder zur Zulassung angemeldeten Rebsorte deutlich unterscheidet.

(3) Eine Rebsorte ist beständig, wenn sie nach ihren aufeinanderfolgenden Vermehrungen in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entspricht.

(4) Eine Rebsorte ist hinreichend homogen, wenn die Pflanzen, aus denen sie sich zusammensetzt, in ihren Merkmalen ihrem Sortenbild entsprechen.

2.

ABSCHNITT

Zulassung von Rebsorten zur Anerkennung und Kontrolle

Allgemeine Anforderungen

§ 3. (1) Eine Sorte wird als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen in der Gemeinschaft allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt. Eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte Sorte ist jede Sorte, die zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Einreichung des Antrags auf Zulassung im Sortenkatalog des betreffenden Mitgliedstaats oder eines anderen Mitgliedstaats eingetragen ist oder in dem betreffenden Mitgliedstaat oder einem anderen Mitgliedstaat zur Zulassung angemeldet ist, es sei denn, dass diese Voraussetzungen nicht mehr in allen betroffenen Mitgliedstaaten vor der Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der zu beurteilenden Sorte erfüllt sind.

(2) Eine Sorte gilt als beständig, wenn die Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, nach wiederholter Vermehrung unverändert ist.

(3) Eine Sorte gilt als homogen, wenn sie – vorbehaltlich der Variation, die auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung zu erwarten ist – in der Ausprägung derjenigen Merkmale, die in die Unterscheidbarkeitsprüfung einbezogen werden, sowie aller sonstigen Merkmale, die zur Sortenbeschreibung dienen, hinreichend einheitlich ist.

Zulassungsverfahren

§ 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

1.

der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;

2.

der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);

3.

bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

2.

Sortenbezeichnung;

3.

Angaben zum Sortenschutz;

4.

Verwendungszweck;

5.

Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

6.

Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;

7.

allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem).

(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Fortwirtschaft (Anm.: richtig: Forstwirtschaft) hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

1.

die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;

2.

die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

(5) Als zugelassen gelten Rebsorten, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3800/81 der Kommission zur Aufstellung der Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 381 vom 31. 12. 1981, S. 1) für Österreich angeführt sind.

(6) Die Zulassung ist aufzuheben, wenn eine der Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist.

(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung die Voraussetzungen für die Zulassung von Rebsorten festzulegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft bereits im Rebsortenverzeichnis geführt werden.

Zulassungsverfahren

§ 4. (1) Die Zulassung von Rebsorten und deren Klone zur Anerkennung und Kontrolle ist bei der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau zu beantragen. Zur Antragstellung sind folgende Personen berechtigt:

1.

der Sortenschutzinhaber bei einer nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1) geschützten Rebsorte;

2.

der Anmelder im Verfahren nach dem Sortenschutzgesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. Nr. L 227 vom 1. 9. 1994, S. 1);

3.

bei anderen Rebsorten derjenige, der die Rebsorte nicht nur vorübergehend nach den Regeln systematischer Erhaltungszucht bearbeitet oder unter seiner Verantwortung bearbeiten läßt (Erhaltungszüchter).

(2) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

Name (Firma) und Anschrift des Antragstellers;

2.

Sortenbezeichnung und gegebenenfalls Klonbezeichnung;

3.

Angaben zum Sortenschutz;

4.

Verwendungszweck;

5.

Sortenbeschreibung (Unterscheidungsmerkmale);

6.

Angaben zur klonalen Abstammung und phytosanitären Prüfung;

7.

allfällige Hinweise auf besondere, für den Anbau wichtige Eigenschaften (wie Boden, Klima oder Erziehungssystem);

8.

im Falle genetisch veränderter Rebsorten: Angaben und Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968 S 15, zuletzt geändert durch ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002 S 20) festgelegt sind.

(3) Rebsorten und deren Klone sind auf Grund von Prüfungen, insbesondere Anbauprüfungen, die sich auf eine ausreichende Zahl von Merkmalen erstrecken, die eine Beschreibung der Sorte ermöglichen, mit Bescheid zuzulassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt sind. Für die Feststellung der Merkmale sind genaue und zuverlässige Methoden anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen:

1.

die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben;

2.

die Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen.

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