Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Vermehrungsgut von Reben (Rebenverkehrsverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1996-09-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 3, 8 Z 3, 11 Abs. 1, 13 Abs. 2 und 19 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418, wird – hinsichtlich des § 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone

§ 1. (1) Die Prüfungen bei der Zulassung von Rebsorten und deren Klone erstrecken sich auf die in Anlage 1 angeführten Merkmale.

(2) Bei Durchführung der Prüfungen müssen die in Anlage 2 angeführten Mindestanforderungen erfüllt werden.

Formblatt

§ 2. Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu beantragen.

Grundsätze für die Durchführung der Anerkennung

§ 2. (1) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertem Vermehrungsgut sowie die Kontrolle von Standardvermehrungsgut sind mit Formblatt gemäß Anlage 3 zu beantragen.

(2) Die Ergänzung des Antrages auf Anerkennung ist bis spätestens 15. September zu stellen.

(3) Die Behörde hat bis spätestens 15. November dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Zahl der bewilligten Reben, aufgeschlüsselt nach den Kategorien, Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und Zertifiziertes Vermehrungsgut, zu melden.

Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts

§ 3. (1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.

(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.

Aufbereitung

§ 4. Die Aufbereitung hat nach den in Anlage 6 festgelegten Mindestanforderungen zu erfolgen.

Etikett

§ 5. (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

Etikett

§ 5. (1) Die Angaben und Mindestgrößen der Etiketten sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander verbunden, daß bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts wird durch diese Verbindung gesichert. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

(3) Bei lose verladenen Topfreben, in-vitro vermehrten Wurzelreben und Grünveredlungen ist das Etikett je Sendung an einer der Pflanzen anzubringen.

Etikett

§ 5. (1) Die Angaben und Mindestanforderungen der Etiketten für Packungen und Bündel gemäß § 4, für kleine Mengen und Einzelreben für Endabnehmer und die Angaben für Begleitdokumente für Wurzelreben und Veredlungen in Töpfen, Kisten oder Kartonagen sind in Anlage 7 festgelegt.

(2) Zehn Packungen oder Bündel von Veredlungen und fünf Packungen oder Bündel von Wurzelreben gleicher Eigenschaften können mit jeweils nur einem Etikett gekennzeichnet werden. In diesem Fall sind diese Packungen oder Bündel so miteinander zu verbinden, dass bei einer Trennung die Bindung verletzt wird und nicht wiederverwendet werden kann. Die Befestigung des Etiketts ist durch diese Verbindung zu sichern. Eine Wiederverschließung ist nicht zulässig.

Gebühren

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,34 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

Gebühren

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

Gebühren

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgesetzten Gebühren entspricht einem Betrag von 13,60 S.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.

(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.

Gebühren

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98 Euro.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind - sofern es sich um Bundesbedienstete handelt - nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.

Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit

§ 6. (1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.

(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.

(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98 Euro.

(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.

(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.

(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.

(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.

(9) Die Höhe des Beitrages zur Förderung der Pflanzengesundheit beträgt 0,8 Cent pro bewilligter Rebe.

§ 7. § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 7. (1) § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

§ 7. (1) § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

§ 7. (1) § 6 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 706/1996 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 6 Abs. 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1997 tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) § 6 Abs. 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 27/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Die Anlagen 4, 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 347/2020 treten mit 1. Juni 2020 in Kraft.

Anlage 1

Teil A

Morphologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität

1 Triebspitze von im Wachstum befindlichen Trieben von 10 bis 20 cm Länge:

1.1 Form

1.2 Farbe (bei beginnendem Austrieb zur Feststellung der Anthocyanfärbung)

1.3 Behaarung

2.

Krautiger Trieb während der Blütezeit:

2.1 Querschnitt (Form und Umriß)

2.2 Behaarung

3.

Verholzte Rute:

3.1 Oberfläche

3.2 Internodium

4.

Verteilung der Ranken

5.

Junge, obere Blätter der im Wachstum befindlichen Triebe von 10 bis 30 cm Länge (die drei ersten deutlich von der Triebspitze getrennten und von hierab gezählten Blätter):

5.1 Behaarung

5.2 Farbe

6.

Ausgewachsenes Blatt (zwischen 8. und 11. Knoten):

6.1 Foto

6.2 Zeichnung oder Blattabdruck mit Maßstab

6.3 Allgemeine Form

6.4 Zahl der Blattlappen

6.5 Stielbucht

6.6 Tiefe der oberen und unteren Seitenbucht

6.7 Behaarung auf der Unterseite

6.8 Oberfläche

6.9 Zähnung am Blattrand

7.

Blüte:

8.

Traube während der technischen Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten):

8.1 Foto (mit Maßstab)

8.2 Form

8.3 Größe

8.4 Traubenstiel (Länge)

8.5 Durchschnittsgewicht in Gramm

8.6 Widerstand beim Abreißen der Beere

8.7 Dichte der Traube

9.

Beere bei der technischen Reife (bei Kelter- und Tafeltraubensorten):

9.1 Foto (mit Maßstab)

9.2 Form

9.3 Größe mit Angabe des Durchschnittsgewichts

9.4 Farbe

9.5 Haut (bei Tafeltraubensorten)

9.6 Zahl der Kerne (bei Tafeltraubensorten)

9.7 Fleisch

9.8 Saft

9.9 Aroma

10.

Kern (bei Kelter- und Tafeltraubensorten):

Teil B

Physiologische Merkmale zur Prüfung der Unterscheidbarkeit, der Beständigkeit und der Homogenität

1.

Gesichtspunkte hinsichtlich des Wachstums:

1.1 Feststellung phänologischer Daten:

– weiße Keltertraubensorten: Grüner Veltliner, Rheinriesling und Weißer Gutedel;

– rote Keltertraubensorten: Blauer Burgunder und Zweigelt;

– Tafeltraubensorten: Weißer Gutedel.

1.2 Zeitpunkt des Austriebs:

1.3 Zeitpunkt der Vollblüte:

1.4 Reife (bei Kelter- und Traubensorten):

2.

Anbaueigenschaften:

2.1 Wüchsigkeit

2.2 Erziehungsart (Stellung der ersten fruchtbaren Knospe, bevorzugter Schnitt)

2.3 Produktion:

– Regelmäßigkeit

– Mengenertrag

– Anomalien

2.4 Resistenz oder Empfindlichkeit:

– gegenüber ungünstigen Umwelteinflüssen

– gegenüber Schadorganismen

– eventuell gegenüber Platzen der Beeren

2.5 Verhalten während der vegetativen Vermehrung:

– beim Pfropfen

– Bewurzelungsfähigkeit

3.

Verwendungszweck:

3.1 für Keltertrauben

3.2 für Tafeltrauben

3.3 als Unterlagsrebe

3.4 zur industriellen Verwendung

Anlage 2

Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen

1.

Ökologische Angaben:

1.1 Ort

1.2 Geographische Verhältnisse

– Länge

– Breite

– Höhe

– Exposition und Hangneigung

1.3 Klimatische Verhältnisse

1.4 Bodenart

2.

Technische Durchführungsbestimmungen:

2.1 bei Kelter- und Tafeltraubensorten

– 24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen

– mindestens 3 Ertragsjahre

– mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden

– das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen

2.2 bei Unterlagssorten

– 5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten

– 5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung

– 3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden

– das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen

2.3 Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität

– 10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4

– mindestens ein Ertragsjahr

– ein Standort

Anlage 3


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anlage 3

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 4

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Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes

I. Allgemeine Voraussetzungen

1.

Der Bestand ist sortenecht und sortenrein.

2.

Der Kulturzustand der Vermehrungsfläche und der Entwicklungsstand des Bestandes haben eine ausreichende Kontrolle der Sortenechtheit und der Sortenreinheit zu gestatten.

3.

Es hat eine größtmögliche Gewähr zu bestehen, daß der Boden für Rebschulen und für Mutterbestände, die zur Erzeugung von Basisvermehrungsgut und Zertifiziertem Vermehrungsgut bestimmt sind, bei der Pflanzung nicht von Schadorganismen oder deren Vektoren, insbesondere von Nematoden, die Viruskrankheiten übertragen, infiziert ist.

4.

Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Vermehrungsguts beeinträchtigen, ist auf ein Mindestmaß beschränkt.

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