Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Faschiertem und Fleischzubereitungen (Faschiertes-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-01-01
Status Aufgehoben · 2006-03-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 3, des § 35 Abs. 9, des § 38 Abs. 2 und 3 und des § 45 Abs. 6 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 118/1994 und 1105/1994, wird verordnet:

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem 9. Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem § 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;

3.

das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist, verwendet wird;

4.

faschierte Innereien.

(3) § 24 Abs. 1 erster und zweiter Satz, § 24 Abs. 4, § 24 Abs. 5 zweiter und dritter Satz, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 1 und 2 und § 28 Abs. 2 der Fleischhygieneverordnung, BGBl. Nr. 280/1983, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Herstellung und das Inverkehrbringen in Österreich sowie den Handel mit Faschiertem und Fleischzubereitungen mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.

die Herstellung der in Abs. 1 genannten Waren, wenn sie entweder in Betrieben hergestellt werden, die dem

9.

Hauptstück der Frischfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 396/1994, dem § 16a oder dem § 17 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, unterliegen oder in Verkaufsräumlichkeiten der gewerblichen Letztverkäufer einschließlich deren im gleichen Gebäudekomplex liegenden Bearbeitungsräume oder in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder in Gastgewerbebetrieben hergestellt werden;

3.

das Inverkehrbringen in Österreich von Faschiertem, das als Ausgangsprodukt für die Herstellung von gewürztem Faschiertem, welches zur späteren Erzeugung von Fleischerzeugnissen in einem gemäß der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betrieb bestimmt ist, verwendet wird;

4.

faschierte Innereien.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 68/2001)

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;

2.

Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;

3.

Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern nicht verändert wurde, sodaß die Merkmale des frischen Fleisches nicht verlorengegangen sind;

4.

Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;

5.

Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern dieser

a)

sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 entspricht oder

b)
  • im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang Kapitel 3 entspricht oder
c)
  • falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang Kapitel 1 Z 2 oder Kapitel 3 Z 2 dieser Verordnung entspricht;
6.

Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und § 2 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Drittland: jene Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des EWR sind;

2.

Faschiertes: Frischfleisch, das durch Hacken zerkleinert oder durch den Fleischwolf gedreht wurde;

3.

Fleischzubereitungen: frisches Fleisch, dem Lebensmittel, Würzstoffe oder andere Zusatzstoffe zugegeben wurden oder das einer Behandlung im Sinne des § 5 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung unterzogen worden ist, auf Grund derer die Zellstruktur des Fleisches im Kern jedoch nicht verändert wurde, sodass die Merkmale des frischen Fleisches im Kern nicht verloren gegangen sind;

4.

Handel: der Warenaustausch zwischen Mitgliedstaaten des EWR;

5.

Herstellungsbetrieb: jeder Betrieb, der Faschiertes oder Fleischzubereitungen herstellt, sofern dieser

a)

sich in einem Zerlegungsbetrieb oder Verarbeitungsbetrieb befindet und den Anforderungen von Anhang I Kapitel 1 entspricht oder

b)
  • im Falle von Fleischzubereitungen - sich in einem Betrieb befindet, der den Anforderungen von Anhang I Kapitel 3 entspricht oder
c)
  • falls er sich weder in den Räumlichkeiten eines nach der Frischfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung oder nach der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung zulässigen Betriebes befindet noch in einem räumlichen Zusammenhang mit einem solchen Betrieb steht - den Anforderungen von Anhang I Kapitel 1 Z 2 oder Kapitel 3 Z 2 dieser Verordnung entspricht;
6.

Würzstoffe: Kochsalz, Senf, Gewürze und ihre aromatischen Extrakte sowie Küchenkräuter und ihre aromatischen Extrakte.

(2) Die Begriffsbestimmungen gemäß § 2 der Frischfleisch-Hygieneverordnung, § 2 der Fleischverarbeitungsbetriebe-Hygieneverordnung und § 2 der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieser Verordnung.

In den Handel bringen von Faschiertem

§ 3. (1) Es ist verboten, Fleisch anderer Tierarten als von Rind, Schwein, Schaf oder Ziege in Form von Faschiertem in den Handel zu bringen. Außerdem muß Faschiertes folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Es muß aus quergestreiften Muskeln (einschließlich dem dazugehörigen Fettgewebe) - Herzmuskeln ausgenommen - hergestellt worden sein; und das Fleisch muß

a)

in solchen Betrieben gewonnen worden sein, die gemäß § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind; dieses Fleisch muß gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet worden sein, oder

b)

aus Betrieben in Drittländern stammen, die zum Import in die EU zugelassen sind; dieses Fleisch muß der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen worden sein.

2.

Es muß gemäß den Anforderungen des Anhanges Kapitel 2 in einem Betrieb hergestellt worden sein, der

a)

den Anforderungen des Anhanges Kapitel 1 entspricht und

b)

gemäß § 8 Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' veröffentlicht ist.

3.

Es muß entsprechend den Bestimmungen des § 8 und des Anhanges Kapitel 5 kontrolliert worden sein.

4.

Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert sein.

5.

Es muß entsprechend den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und gelagert worden sein.

6.

Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 9 befördert werden.

7.

Das Fleisch muß für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten des EWR mit einem Begleitdokument versehen sein. Hiefür gelten folgende Bedingungen:

a)

Das Dokument muß vom Versandbetrieb ausgestellt sein;

b)

das Dokument muß den Lieferbetrieb, den Empfänger, die Art und Menge der Ware und das Datum des Transportes enthalten;

c)

das Dokument muß die Veterinärkontrollnummer des Herstellungsbetriebes und - bei gefrorenem Faschiertem - die unkodierte Nennung des Monats und des Jahres des Einfrierens tragen;

d)

bei für Finnland und Schweden bestimmtem Faschiertem muß das Dokument den hiefür geltenden, ergänzenden EU-Vorschriften entsprechen; diese sind vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten'' zu veröffentlichen;

e)

auf Verlangen der zuständigen Behörde des Bestimmungs-Mitgliedstaates muß jedoch zusätzlich zur Bescheinigung gemäß Z 8 eine Gesundheitsbescheinigung vorgelegt werden, wenn das Fleisch nach dem Hacken oder Faschieren in ein Drittland ausgeführt wird; die Kosten dieser Bescheinigung sind vom über das Fleisch Verfügungsberechtigten zu tragen.

8.

Das Fleisch muß für den Versand mit einer Genußtauglichkeitsbescheinigung im Sinne des Anhanges III der Richtlinie 394L0065 versehen sein, wenn es sich um Sendungen folgender Art handelt:

a)

Faschiertes aus einem Herstellungsbetrieb, der in einem Gebiet liegt, für das veterinärbehördliche Beschränkungen gelten, oder

b)

Faschiertes, das in einem verplombten Lastkraftwagen durch ein Drittland in einen anderen Mitgliedstaat der EU befördert wird.

(2) Zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Abs. 1 gelten für Faschiertes folgende Anforderungen:

1.

Das zu seiner Herstellung verwendete frische Fleisch muß nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)

innerhalb von höchstens sechs Tagen nach der Schlachtung der Tiere oder

b)
  • wenn es sich um entbeintes, vakuumverpacktes Rindfleisch handelt - innerhalb von höchstens 15 Tagen nach der Schlachtung der Tiere
2.

Faschiertes muß spätestens eine Stunde nach der Portionierung und Umhüllung kältebehandelt werden - es sei denn, es gelangen Verfahren zum Einsatz, die eine Absenkung der Innentemperatur des Fleisches bereits während der Herstellung bewirken.

3.

Faschiertes muß verpackt und in einer der folgenden Formen angeboten werden:

a)

In gekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 lit. B hergestellt worden sein und binnen kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als +2 Grad C erreicht haben; jedoch darf zur Beschleunigung des Kühlprozesses Fleisch, das den Bedingungen der Z 1 lit. A genügt, hinzugefügt werden, sofern dies auf dem Etikett angegeben wird; in diesem Fall muß längstens nach einer Stunde eine Kerntemperatur von weniger als +2 Grad C erreicht werden.

b)

In tiefgekühlter Form; in diesem Fall muß es aus Fleisch im Sinne der Z 1 hergestellt worden sein und innerhalb kürzester Zeit eine Kerntemperatur von weniger als -18 Grad C erreicht haben.

4.

Faschiertes darf nicht mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen behandelt werden.

5.

Die Bezeichnungen „mageres Faschiertes'', „reines Rinderfaschiertes'', „Faschiertes mit Schweinefleischanteil'' und „Faschiertes von ......................'' *1) - gegebenenfalls in Verbindung mit der Angabe der Tierart, deren Fleisch verwendet worden ist -, dürfen nur dann auf den Packungen angegeben werden, wenn die Anforderungen betreffend Fettgehalt und Verhältnis zwischen Kollagen und Fleischeiweiß (Kollagenwert) gemäß Anhang II Punkt I der Richtlinie 394L0065 eingehalten wurden.

(3) Für Faschiertes, dem höchstens 1% Salz hinzugefügt wurde, gelten ebenfalls die Anforderungen der Abs. 1 und 2.


*1) Mit Hinweis auf andere Tierart.

In den Handel bringen von Faschiertem

§ 3. (1) Es ist verboten, Fleisch anderer Tierarten als von Rind, Schwein, Schaf oder Ziege in Form von Faschiertem in den Handel zu bringen. Außerdem muß Faschiertes folgenden Bedingungen entsprechen:

1.

Es muß aus quergestreiften Muskeln (einschließlich dem dazugehörigen Fettgewebe) - Herzmuskeln ausgenommen - hergestellt worden sein; und das Fleisch muß

a)

in solchen Betrieben gewonnen worden sein, die gemäß § 20 Abs. 6 der Frischfleisch-Hygieneverordnung zum innergemeinschaftlichen Handel geeignet sind; dieses Fleisch muß gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes gekennzeichnet worden sein, oder

b)

aus Betrieben in Drittländern stammen, die zum Import in die EU zugelassen sind; dieses Fleisch muß der Importkontrolle ohne Beanstandung unterzogen worden sein.

Handelt es sich in den Fällen der lit. a oder b um Schweinefleisch, so muß es einer Untersuchung auf Trichinen oder einer Kältebehandlung zur Abtötung von Trichinen unterzogen worden sein.

2.

Es muß gemäß den Anforderungen des Anhanges I Kapitel 2 in einem Betrieb hergestellt worden sein, der

a)

den Anforderungen des Anhanges I Kapitel 1 entspricht und

b)

gemäß § 8 Abs. 1 in den „Amtlichen Veterinärnachrichten” veröffentlicht ist.

3.

Es muß entsprechend den Bestimmungen des § 8 und des Anhanges I Kapitel 5 kontrolliert worden sein.

4.

Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel 6 gekennzeichnet und etikettiert sein.

5.

Es muß entsprechend den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel 7 und 8 umhüllt, verpackt und gelagert worden sein.

6.

Es muß gemäß den Bestimmungen des Anhanges I Kapitel 9 befördert werden.

7.

Das Fleisch muß für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten des EWR mit einem Begleitdokument versehen sein. Hiefür gelten folgende Bedingungen:

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