Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über Eiprodukte (Eiprodukteverordnung) (CELEX-Nr.: 389L0437, 389L0662, 391L0684)
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1, 29 lit. b und 31 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Eiprodukte, die für den direkten Verzehr oder die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Eiprodukte sind Produkte, die zum überwiegenden Teil aus Eiern, ihren Bestandteilen oder deren Mischungen nach Beseitigung von Schalen und Membranen (= Eihäutchen) hergestellt worden sind; andere Zutaten können beigegeben werden. Eiprodukte können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder geronnen sein.
(3) Diese Verordnung ist jedoch nicht anwendbar auf Eiprodukte, die in einem nichtindustriellen Betrieb hergestellt werden und die ohne vorherige Behandlung zur Zubereitung solcher Lebensmittel dienen, die ohne weitere Zwischenstufe zur direkten Abgabe an den Verbraucher oder zum Verzehr an Ort und Stelle unmittelbar nach ihrer Zubereitung bestimmt sind.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Eiprodukte, die für den direkten Verzehr oder die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, anzuwenden.
(2) Eiprodukte sind Produkte, die zum überwiegenden Teil aus Eiern, ihren Bestandteilen oder deren Mischungen nach Beseitigung von Schalen und Membranen (= Eihäutchen) hergestellt worden sind; andere Zutaten können beigegeben werden. Eiprodukte können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder geronnen sein.
(3) Diese Verordnung ist jedoch nicht anwendbar auf Eiprodukte, die in einem nichtindustriellen Betrieb hergestellt werden und dort ohne vorherige Behandlung zur Zubereitung solcher Lebensmittel verwendet werden, die ohne weitere Zwischenstufe zur direkten Abgabe an den Verbraucher oder zum Verzehr an Ort und Stelle unmittelbar nach ihrer Zubereitung bestimmt sind.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Begriffsbestimmungen
§ 2. Gemäß dieser Verordnung ist/sind:
„Betrieb'':
„Handelsbetrieb'':
„Knickeier'':
„Los'' (Charge, Partie):
„Sendung'':
„Abfüllen'':
„Behandlung'':
„Packstücke'':
„zuständige Behörde'':
Allgemeine Bedingungen
§ 3. Eiprodukte müssen:
aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind;
in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden,
- dem eine Kontrollnummer gemäß § 7 zugeteilt wurde,
- der gemäß den §§ 5 und 6 kontrolliert wird und
- der die Bedingungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 erfüllt;
unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs 1 erfüllen;
einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel VI des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
nach den Anforderungen des Kapitels VII des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;
nach den Anforderungen der Kapiteln VIII und IX des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Allgemeine Bedingungen
§ 3. (1) Eiprodukte müssen:
aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern, Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein, wobei Mischungen verschiedener Arten nicht zulässig sind;
in einem Betrieb behandelt oder hergestellt werden,
- dem eine Kontrollnummer gemäß § 7 zugeteilt wurde,
- der gemäß den §§ 5 und 6 kontrolliert wird und
- der die Bedingungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 erfüllt;
unter hygienischen Bedingungen gemäß den Kapiteln III und V des Anhangs 1 aus Eiern hergestellt worden sein, die die Anforderungen des Kapitels IV des Anhangs 1 erfüllen;
einer Behandlung unterzogen worden sein, um insbesondere die im Kapitel VI des Anhangs 1 festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
nach den Anforderungen des Kapitels VII des Anhangs 1 in ein Behältnis abgefüllt sein;
nach den Anforderungen der Kapiteln VIII und IX des Anhangs 1 gelagert und befördert werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 dürfen Eiprodukte, die keiner Behandlung unterzogen worden sind, unter folgenden Bedingungen an einen anderen Betrieb zur Behandlung abgegeben werden:
Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 sind nachstehende Angaben auf den Behältnissen der Eiprodukte sowie den Begleitpapieren anzubringen:
- Datum und Uhrzeit des Aufschlagens
- in Zusammenhang mit der Bezeichnung der Ware, der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt – am Bestimmungsort behandeln“
Die Abgabe der Eiprodukte hat an einen Betrieb gemäß Abs. 1 Z 2 zu erfolgen.
(3) Eiprodukte, die gemäß Abs. 2 abgegeben worden sind, sind gemäß Abs. 1 Z 4, 5, und 6 zu behandeln, abzufüllen, zu lagern und zu befördern.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Kennzeichnung
§ 4. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung muß jede Sendung, die den Betrieb verläßt, mit einem Genußtauglichkeitskennzeichen an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:
entweder
oder
die Temperatur gemäß Kapitel VIII Z 3 des Anhangs 1, auf der die Eiprodukte gehalten werden müssen, sowie der Zeitpunkt, bis zu dem ihre Haltbarkeit gewährleistet ist.
(2) Jede Sendung muß mit einem Begleitpapier versehen sein, das insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
die Bezeichnung des Eiproduktes einschließlich der Geflügelart, von der die Eier stammen;
das/die Los(e);
den Bestimmungsort sowie den Namen und die Anschrift des ersten Empfängers.
(3) Eiprodukte müssen mit einem Hinweis auf den Prozentsatz ihrer Eibestandteile versehen werden, wenn andere Zutaten beigegeben wurden.
(4) Die Angaben der Absätze 1 bis 3 haben in deutscher Sprache bzw. der oder den Amtssprachen des jeweiligen Bestimmungslandes zu erfolgen.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Eigenkontrolle
§ 5. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben
eine lückenlose Aufzeichnung über
- Herkunft und Menge der Eier,
- Eingang und Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, des Loses, der Kennzeichnung sowie des Empfängers zu führen;
beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß § 4 oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;
jedes Los mit einer Kennzeichnung zu versehen, anhand dessen das Datum der Behandlung allgemein verständlich ersichtlich ist;
die für die Herstellung von Eiprodukten bestimmten Eier insbesondere auf die Erfüllung der Anforderungen gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 zu überprüfen;
von jedem Los nach der Behandlung - vor dem Ausgang aus dem Betrieb - Stichprobenkontrollen gemäß Kapitel VI des Anhangs 1 zu ziehen und diese entsprechend den Bestimmungen des genannten Kapitels untersuchen zu lassen sowie darüber Aufzeichnungen zu führen;
für die Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die Haltbarkeit gewährleistet ist, die erforderlichen Untersuchungen durchführen zu lassen;
für die Einhaltung der Anforderungen der Kapitel I, II, III, V, VII, VIII und IX des Anhangs 1 wirksam zu sorgen;
alle Aufzeichnungen, Analysenergebnisse und Gutachten sowie die Begleitpapiere und die Genußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
(2) Die Untersuchungen nach Abs. 1 Z 5 und 6 sind von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person vorzunehmen.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Überwachung
§ 6. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung regelmäßig zu überprüfen; insbesondere hat sie
die Untersuchungsergebnisse der amtlichen Proben eines Betriebes in ein Verzeichnis einzutragen und dem Inhaber oder Geschäftsführer des Betriebes mitzuteilen;
bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Verordnung, Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen. Sie kann auch eine vermehrte Probennahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 5 bzw. eine Erweiterung des Untersuchungsumfanges vorschreiben, sofern dies zur Sicherung hygienisch einwandfreier Eiprodukte als notwendig erachtet wird;
unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz in Kenntnis zu setzen, wenn bei den Kontrollen der Eiprodukte pathogene Mikroorganismen, insbesondere Salmonellen, festgestellt werden oder anderweitig eine Eignung zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht;
dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen, wenn ein festgestellter Mangel nicht innerhalb einer von ihr festgesetzten, angemessenen Frist behoben wird.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Kontrollnummer
§ 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben bei der zuständigen Behörde eine Meldung abzugeben. Dabei sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen der Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat bei bestehenden Betrieben längstens bis 31. Dezember 1996 zu erfolgen; bei Inbetriebnahme eines Betriebes vor dieser.
(2) Sind die Anforderungen der Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen.
(3) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß Abs. 2 dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Registrierung von Handelsbetrieben
§ 8. Handelsbetriebe haben
ihre Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen;
beim Eingang von Eiprodukten die Genußtauglichkeitskennzeichen und die Begleitpapiere gemäß § 4 oder die Genußtauglichkeitsbescheinigungen gemäß § 9 zu kontrollieren und der zuständigen Behörde jede Abweichung und jedes Fehlen anzuzeigen;
Aufzeichnungen über den Eingang und Ausgang von Eiprodukten unter Angabe des Zeitpunktes, der Art und Menge sowie des Loses zu führen und diese sowie die Begleitpapiere und die Genußtauglichkeitsbescheinigungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen den Aufsichtsorganen vorzulegen.
Import aus Drittstaaten
§ 9. Der Import von Eiprodukten aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch in dem von der Europäischen Gemeinschaft erstellten Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten zulassen, angeführt sind, ist nur dann zulässig, wenn
der Import durch zugelassene Betriebe, die von der Europäischen Gemeinschaft in ein Verzeichnis aufgenommen werden, erfolgt und die Sendung von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs 2 oder
sofern ein Verzeichnis zugelassener Betriebe nicht vorliegt, die Sendung jedenfalls von einer Genußtauglichkeitsbescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs 2
Bleibt hinsichtlich der mikrobiologischen Kriterien und
Temperaturkontrollerfordernisse, soweit diese nicht in der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geregelt sind, bis zur Erlassung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die diese Gegenstände
regeln, in Kraft (vgl. § 95 Abs. 8, BGBl. I Nr. 13/2006).
Import aus Drittstaaten
§ 9. Der Import von Eiprodukten aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, jedoch in dem von der Europäischen Gemeinschaft erstellten Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiprodukten zulassen, angeführt sind, ist nur dann zulässig, wenn
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