Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Farbstoffen zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Farbstoffverordnung) (CELEX-Nr.: 394L036, 395L045 und 395L002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 9 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 9 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 13 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 9 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Farbstoffe sind Stoffe, die einer Ware gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) Farbe geben oder die Farbe in einer Ware wiederherstellen; hiezu gehören auch natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie von natürlichen Ausgangsstoffen, die normalerweise weder als Lebensmittel oder Verzehrprodukt noch als deren charakteristische Zutat verwendet werden.
(2) Zubereitungen, gewonnen aus Waren und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die - im Vergleich zu ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen - Pigmente selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe.
(3) Nicht als Farbstoffe gelten Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Zubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran.
§ 1. (1) Farbstoffe sind Stoffe, die einer Ware gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) Farbe geben oder die Farbe in einer Ware wiederherstellen; hiezu gehören auch natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie von natürlichen Ausgangsstoffen, die normalerweise weder als Lebensmittel oder Verzehrprodukt noch als deren charakteristische Zutat verwendet werden.
(2) Zubereitungen, gewonnen aus Waren und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die - im Vergleich zu ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen - Pigmente selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe.
(3) Nicht als Farbstoffe gelten Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Zubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran.
§ 1. (1) Farbstoffe sind Stoffe, die einer Ware gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel) Farbe geben oder die Farbe in einer Ware wiederherstellen; hiezu gehören auch natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie von natürlichen Ausgangsstoffen, die normalerweise weder als Lebensmittel oder Verzehrprodukt noch als deren charakteristische Zutat verwendet werden.
(2) Zubereitungen, gewonnen aus Waren und anderen natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die - im Vergleich zu ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen - Pigmente selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe.
(3) Nicht als Farbstoffe gelten Lebensmittel, getrocknet oder in konzentrierter Form, und aromatische Stoffe, die bei der Herstellung von Zubereitungen wegen ihrer aromatisierenden, geschmacklichen oder ernährungsphysiologischen Eigenschaften beigegeben werden und eine färbende Nebenwirkung haben, wie Paprika, Kurkuma und Safran.
§ 1. Diese Verordnung regelt die Verwendung von Lebensmittelfarbstoffen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 354 vom 31. Dezember 2008, S. 16, in Lebensmitteln gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1.
§ 2. (1) Zum Färben von Waren sind die im Anhang I genannten Farbstoffe, die den im Anhang VI angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.
(2) Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.
(3) Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(4) Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis'' entsprechenden Menge zugesetzt werden.
(6) Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.
§ 2. (1) Es dürfen ausschließlich die im Anhang I genannten Farbstoffe, die den im Anhang VI angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.
(3) Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(4) Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis” entsprechenden Menge zugesetzt werden.
(6) Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.
§ 2. (1) Es dürfen ausschließlich die im Anhang 1 genannten Farbstoffe, die der im Anhang VI angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung) zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Den im Anhang II genannten Waren dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden, es sei denn, dies ist gemäß den Anhängen III, IV und V zulässig.
(3) Den im Anhang III genannten Waren dürfen nur die in diesem Anhang genannten Farbstoffe unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(4) Die im Anhang IV genannten Farbstoffe dürfen nur den in diesem Anhang genannten Waren unter den dort festgelegten Bedingungen zugesetzt werden.
(5) Die im Anhang V Teil 1 genannten Farbstoffe dürfen allen Waren, mit Ausnahme den in den Anhängen II und III genannten, in einer dem Grundsatz „quantum satis” entsprechenden Menge zugesetzt werden.
(6) Die im Anhang V Teil 2 genannten Farbstoffe dürfen bei den in diesem Teil genannten Waren einzeln oder gemeinsam bis zu der festgelegten Höchstmenge verwendet werden. Bei nichtalkoholischen, mit Aromastoffen versehenen Getränken, Speiseeis, Dessertspeisen, Fein- und Dauerbackwaren und Zuckerwaren darf von den Farbstoffen E 110, E 122, E 124 und E 155 die verwendete Menge jedoch 50 mg/kg oder 50 mg/l je Farbstoff nicht überschreiten.
§. 3. Farbstoffe sind auch zulässig:
in zusammengesetzten Waren, die nicht im Anhang II angeführt sind, wenn der Farbstoff in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen ist, oder
wenn die Ware ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
§ 4. (1) Die in den Anhängen festgelegten Höchstmengen beziehen sich auf
- gebrauchsfertige Waren, die gemäß Gebrauchsanleitung zubereitet werden;
- die Mengen des färbenden Grundbestandteiles in der färbenden Zubereitung.
(2) Ist in den Anhängen keine Höchstmenge („quantum satis“) genannt, darf der Farbstoff gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
(3) Gemäß dieser Verordnung sind „unbehandelte Waren“ solche, die keinerlei Behandlung unterzogen worden sind, die zu einer wesentlichen Änderung des Originalzustands der Ware führt. Sie können jedoch beispielsweise geteilt, ausgelöst, getrennt, ausgebeint, fein zerkleinert, enthäutet, geschält, gemahlen, geschnitten, gesäubert, garniert, tiefgefroren, gefroren, gekühlt, geschliffen oder enthülst, verpackt oder ausgepackt worden sein.
§ 4. Die in den Anhängen festgelegten Höchstmengen beziehen sich auf
gebrauchsfertige Lebensmittel, die gemäß Gebrauchsanleitung zubereitet werden;
die Mengen des färbenden Grundbestandteiles in der färbenden Zubereitung.
§ 5. (1) Zur Kennzeichnung gemäß Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung, und für sonstige Kennzeichnungen, die für Fleisch und Fleischerzeugnisse vorgeschrieben sind, dürfen nur E 155, E 133 oder E 129 oder eine entsprechende Mischung von E 133 oder E 129 verwendet werden.
(2) Zum Färben der Schale oder für Stempelaufdrucke auf den Schalen von Eiern gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1274/91 dürfen nur die im Anhang I angeführten Farbstoffe verwendet werden.
§ 6. Nur die im Anhang I angeführten Farbstoffe, mit Ausnahme von E 123, E 127, E 128, E 154, E 160b, E 161g, E 173 und E 180, dürfen direkt an den Verbraucher abgegeben werden.
Sie dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
§ 7. Werden gefärbte Waren zur industriellen oder gewerblichen Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf den verwendeten Farbstoff hinzuweisen; bei Farbstoffen, für die Höchstmengen festgelegt sind, hat darüber hinaus ein Hinweis, der es dem Verwender ermöglicht, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung einzuhalten, zu erfolgen.
§ 8. Für Farbstoffe dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.
§ 9. (1) Bei Waren, ausgenommen solchen, die gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen sind, ist der Zusatz von Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder „mit Lebensmittelfarbstoff“ bzw. „mit Farbstoffen“ oder „mit Lebensmittelfarbstoffen“ kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die in § 5 angeführten Anwendungen von Farbstoffen sowie für Waren, die von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(2) Die Angabe gemäß Abs. 1 ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann, anzubringen.
§ 9. (1) Bei Waren, ausgenommen solchen, die gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, zu kennzeichnen sind, ist der Zusatz von Farbstoffen durch die Angabe „mit Farbstoff“ oder „mit Lebensmittelfarbstoff“ bzw. „mit Farbstoffen“ oder „mit Lebensmittelfarbstoffen“ kenntlich zu machen; dies gilt nicht für die in § 5 angeführten Anwendungen von Farbstoffen sowie für Waren, die von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden. Zusätzlich sind die gemäß Art. 24 in Verbindung mit Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe genannten Angaben kenntlich zu machen.
(2) Die Angabe gemäß Abs. 1 ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und dauerhaft auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann, anzubringen.
§ 10. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Lebensmittelfarbstoffverordnung, BGBl. Nr. 279/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 311/1983 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Die Lebensmittelfarbstoffverordnung, BGBl. Nr. 279/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 311/1983 tritt außer Kraft.
§ 10. (1) Waren, die nicht den Anforderungen der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2005 entsprechen, aber vor deren In-Kraft-Treten entsprechend den Bestimmungen der Farbstoffverordnung BGBl. Nr. 541/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 465/2002, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Die Lebensmittelfarbstoffverordnung, BGBl. Nr. 279/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 311/1983 tritt außer Kraft.
§ 11. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994 - 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung
spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. Nr. L 226 vom 22. September 1995 - 99/75/EG der Kommission vom 22. Juli 1999 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe, ABl. Nr. L 206 vom 5. August 1999.
§ 11. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994 - 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung
- 2001/50/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001
§ 11. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994 - 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung
- 2001/50/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001
- Richtlinie 2004/47/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)), ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.
§ 11. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- 94/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmittel verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994 - 95/45/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur Festlegung
- 2001/50/EG der Kommission vom 3. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe, ABl. Nr. L 190 vom 12. Juli 2001
- Richtlinie 2004/47/EG vom 16. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich gemischter Carotine (E160 a (i)) und Beta-Carotin (E 160 a (ii)), ABl. Nr. L 113 vom 20. April 2004.
- Richtlinie 2006/33/EG der Kommission vom 20. März 2006 zur Änderung der Richtlinie 95/45/EG hinsichtlich Gelborange S (E 110) und Titandioxid (E 171), ABl. Nr. L 82 vom 21. März 2006.
§ 11. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994;
- Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. 6 vom 10. Jänner 2009.
§ 11. Durch diese Verordnung sind nachstehende Richtlinien in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 94/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Juni 1994 über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10. September 1994;
- Richtlinie 2008/128/EG der Kommission vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe (kodifizierte Fassung), ABl. Nr. 6 vom 10. Jänner 2009.
- Richtlinie 2011/3/EU der Kommission vom 17. Jänner 2011 zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Lebensmittelfarbstoffe, ABl. Nr. L 13 vom 18. Jänner 2011.
ANHANG I
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