Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über den Zusatz von Süßungsmitteln zu Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Süßungsmittelverordnung) (CELEX-Nr.: 394L0035, 395L0031, 395L0002 und 396L0021)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird hinsichtlich der §§ 4, 5 und 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Verzehrprodukte) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis'') genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Zusatzstoffe, die
dazu verwendet werden, Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel) einen süßen Geschmack zu verleihen,
als Tafelsüßen verwendet werden.
(2) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die der in Anhang II angeführten Richtlinie zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(3) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
(4) Die Verwendung gemäß Abs. 1 Z 1 ist auch zulässig
- unter der Voraussetzung, daß das Süßungsmittel in einer der Zutaten der zusammengesetzten Ware zugelassen sein muß - in zusammengesetzten Waren ohne Zuckerzusatz oder mit vermindertem Brennwert,
wenn das Lebensmittel ausschließlich für die Zubereitung einer zusammengesetzten Ware bestimmt ist und diese zusammengesetzte Ware dieser Verordnung entspricht.
(5) Ist im Anhang I keine Höchstmenge („quantum satis”) genannt, darf das Süßungsmittel gemäß der guten Herstellungspraxis und, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird, nur in der Menge verwendet werden, die erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen.
§ 1. (1) Es dürfen ausschließlich die in Anhang I genannten Süßungsmittel, die den in Anhang II angeführten Richtlinien zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, zu entsprechen haben, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.
(2) Die Verwendung der in Anhang I genannten Süßungsmittel in Lebensmitteln ist ausschließlich bei den in Anhang I genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, dass zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Ware die dort genannten Höchstmengen nicht überschritten werden. Diese Höchstmengen beziehen sich auf die verzehrfertige Ware.
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
„ohne Zuckerzusatz“: ohne Zusatz von Monosacchariden oder Disacchariden und ohne Zusatz von Waren, die wegen ihrer süßenden Eigenschaften verwendet werden;
„brennwertvermindert“: mit einem Brennwert, der mindestens um 30% gegenüber dem Brennwert der ursprünglichen Ware oder eines gleichartigen Erzeugnisses vermindert ist.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Waren verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995, für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind.
§ 3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, dürfen Süßungsmittel nicht in Lebensmitteln verwendet werden, die gemäß der Verordnung über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, BGBl. Nr. 531/1995 in der geltenden Fassung, und der Verordnung über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, BGBl. II Nr. 133/1998 in der geltenden Fassung, für Säuglinge und Kleinkinder, einschließlich solcher, deren Gesundheit beeinträchtigt ist, bestimmt sind.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze gemäß § 2 Z 1 als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 4. (1) Bei allen Waren, die
ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit Süßungsmittel(n)“,
sowohl ein oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere Süßungsmittel enthalten, ist in Verbindung mit der Sachbezeichnung der Hinweis: „Mit einer Zuckerart (Zuckerarten) und Süßungsmittel(n)“,
Aspartam enthalten, ist der Hinweis: „Enthält eine Phenylalaninquelle“,
mehr als 10% Polyole zugesetzt wurden, ist der Hinweis: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind deutlich lesbar, dauerhaft und an gut sichtbarer Stelle,
bei verpackten Waren auf der Verpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett, im Versandhandel auch auf den Angebotslisten,
bei unverpackten Waren auf einem Schild, auch Preisverzeichnis, auf oder nahe bei der Ware oder - in Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung - auf Speise- oder Getränkekarten, in sonstigen Fällen auf einem Aushang, den der Letztverbraucher einsehen kann,
Z 2 gilt nicht für die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2, wenn unverpackte Waren von Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung abgegeben werden.
(3) Die Hinweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 sind - sofern eine Sachbezeichnung angegeben ist - in Verbindung mit dieser anzubringen.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..'', ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken'';
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle''.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 5. (1) Die Sachbezeichnung von Tafelsüßen muß mit dem Hinweis versehen sein oder muß lauten: „Tafelsüße auf der Grundlage von
..”, ergänzt durch den oder die Namen der für die Tafelsüße verwendeten Süßungsmittel.
(2) Die Kennzeichnung von Tafelsüßen, die Polyole oder Aspartam enthalten, muß folgende Hinweise umfassen:
- Polyole: „Kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken”;
- Aspartam: „Enthält eine Phenylalaninquelle”.
- Aspartam- und Acesulfamsalze: „Enthalten eine Phenylalaninquelle“.
(3) § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 6. Für Süßungsmittel dürfen nur die in Anhang V der Richtlinie Nr. 95/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 1995 über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. Nr. L 61/1 vom 18. 3. 1995) genannten Trägerstoffe und Trägerlösungsmittel unter den in dieser Richtlinie angeführten Bedingungen verwendet werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
§ 7. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber den der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, oder hinsichtlich der Zuckeralkohole den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(2) Ausgenommen von Abs. 1 dürfen Waren, die nur hinsichtlich den Anforderungen des § 4 dieser Verordnung nicht entsprechen, aber der Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, entsprechen, bis 30. Juni 1997 in Verkehr gebracht und bis zum vollständigen Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
(3) Die Verordnung über künstliche Süßstoffe, BGBl. Nr. 625/1988, tritt außer Kraft.
(4) Waren, die den unter § 1 Abs. 4 und § 3 genannten Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Bestände in Verkehr belassen werden.
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