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Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über Nährkaseine und Nährkaseinate

Geltender Text a fecha 1996-10-10

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 2, 19 Abs. 1 und 42 Abs. 4 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird – hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten – verordnet:

§ 1. Die Absätze 4, 5 und 9 bis 11, ausgenommen Absatz 11 (1) b), des Österreichischen Lebensmittelbuches (Codex Alimentarius Austriacus), III. Auflage, Kapitel B 32 „Milch und Milchprodukte“, Teilkapitel D „Dauermilchprodukte“, Abschnitt „Milcheiweißprodukte (insbesondere Kaseine und Kaseinate)“ werden als Verordnung erlassen. Sie lauten:

4 Es gelten folgende Definitionen:

a)

Kasein: der in Milch als Hauptbestandteil enthaltene gewaschene und getrocknete, in reinem Wasser unlösliche Eiweißstoff, der aus Magermilch durch Fällung gewonnen wird, die durch

– Zusatz von Säure,

– mikrobiologische Säuerung,

– Labfällung

– oder andere milchkoagulierende Enzyme

b)

Kaseinate: die durch Trocknen von Kaseinen, die mit neutralisierenden Stoffen behandelt wurden, gewonnenen Erzeugnisse;

c)

Magermilch: Milch, der nichts hinzugefügt wurde und bei welcher lediglich der Fettgehalt vermindert wurde.

5 Die Ausgangsprodukte müssen einer Wärmebehandlung unterzogen werden, die zu einem negativen Phosphatasenachweis führt.

9 Säure-Nährkasein oder Nährkasein (Säurekasein)

9 (1) Herstellung: aus Magermilch gemäß Abs. 4 lit. a in Verbindung mit lit. c, und zwar durch Fällung mit Hilfe von

– Milchsäure (E 270)

– Zitronensäure (E 330)

– Essigsäure (E 260)

– Molke

– milchsäurebildenden Bakterienkulturen

– Salzsäure

– Schwefelsäure

– Orthophosphorsäure

9 (2) Zusammensetzung:
a) Wasser, höchstens 10 %
b) Eiweiß in der Trockenmasse, mindestens 90 %
davon Nährkasein, mindestens 95 %
c) Milchfett in der Trockenmasse, höchstens 2,25 %
d) titrierbare Säure, ausgedrückt in ml zehntelnormaler Natronlauge in 1 g, höchstens 0,27 %
e) Asche (einschl. P2 O5), höchstens 2,52 %
f) Wasserfreie Lactose, höchstens 1,25 %
g) Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg
in 25 g
9 (3) Blei, höchstens 1 mg/kg
9 (4) Verunreinigungen (zB. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g
9 (5) Organoleptische Merkmale:
1. Geruch: ohne Fremdgerüche
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.
10 Labnährkasein oder Nährkasein (Labnährkasein)
10 (1) Herstellung: aus Magermilch gemäß Abs. 4 lit. a in Verbindung mit lit. c, und zwar durch Fällung mit Hilfe von
– Lab oder – sonstigen milchkoagulierenden Enzymen
10 (2) Zusammensetzung:
a) Wasser, höchstens 10 %
b) Eiweiß in der Trockenmasse, mindestens 84 %
davon Kasein, mindestens 95 %
c) Milchfett in der Trockenmasse, höchstens 2 %
d) Asche (einschl. P2O5), höchstens 7,50 %
e) Wasserfreie Lactose, höchstens 1, %
f) Sedimente (verbrannte Teilchen), höchstens 22,5 mg
in 25 g
10 (3) Blei, höchstens 1 mg/kg
10 (4) Verunreinigungen (zB. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g
10 (5) Organoleptische Merkmale:
1. Geruch: ohne Fremdgerüche
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.
11 Nährkaseinat oder aufgeschlossenes Milcheiweiß (Kaseinat)
11 (1) Herstellung: a) aus Kasein gemäß Abs. 4 lit. b in Verbindung mit lit. a und c, das mit folgenden neutralisierenden Stoffen und wahlweise Puffersubstanzen behandelt worden ist:
Natrium- Kalium- Calcium- Ammonium- Magnesium- hydroxide karbonate phosphate zitrate
11 (2) Zusammensetzung:
a) Wasser, höchstens 8 %
b) Kasein in der Trockenmasse, mindestens 88 %
c) Milchfett in der Trockenmasse, höchstens 2,0 %
d) Wasserfreie Lactose, höchstens 1,0 %
e) pH-Wert22,5mg
in 25 g
11 (3) Blei, höchstens 1 mg/kg
11 (4) Verunreinigungen (zB. Holz- oder Metallpartikel, Haare oder Insektenfragmente) keine in 25 g
11 (5) Organoleptische Merkmale:
1. Geruch: sehr geringe Aroma- und sehr geringe Fremdgerüche.
2. Aussehen: Farbe weiß bis cremeweiß; das Erzeugnis darf auch keinerlei Klumpen enthalten, die leichtem Druck widerstehen.
11 (6) Löslichkeit: fast völlig löslich in destilliertem Wasser, ausgenommen Calciumkaseinat.

Probenahme und Analysenmethoden

§ 2. (1) Die Probenahme für Nährkaseine und Nährkaseinate hat gemäß den Bestimmungen des Anhangs I zu erfolgen.

(2) Für die Prüfung der Zusammensetzung von Nährkaseinen und Nährkaseinaten sind die im Anhang II angeführten oder gleichwertige 1) Analysenmethoden anzuwenden.


1) Als gleichwertig sind Analysenmethoden anzusehen, die im Rahmen der jeweiligen Fragestellung vergleichbare Ergebnisse liefern. Vergleichbare Ergebnisse sind jedenfalls dann zu erwarten, wenn die in der Verordnung genannten Verfahrenskenndaten vom angewandten Verfahren erreicht oder übertroffen werden.

Kennzeichnung

§ 3. (1) Unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993, in der jeweils geltenden Fassung, sind auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten von Nährkaseinen (§ 1 Codex-Absätze 9 und 10) sowie Nährkaseinaten (§ 1 Codex-Absatz 11) die folgenden Hinweise gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen:

1.

die in § 1 Codex-Absätze 9 bis 11 genannten Sachbezeichnungen, welche den dort beschriebenen Erzeugnissen vorbehalten sind und im Handel zu ihrer Kennzeichnung verwendet werden müssen; bei Nährkaseinaten zusätzlich zur Sachbezeichnung die Angabe der Kationen;

2.

a) bei als Mischungen verkauften Produkten der Hinweis „Mischung aus ...“, gefolgt von den Sachbezeichnungen der Produkte, aus denen die Mischung besteht, in absteigender Reihenfolge ihres jeweiligen Gewichtsanteils;

b)

bei Mischungen mit Kaseinaten die Angabe der Kationen;

c)

bei Mischungen mit Kaseinaten außerdem der Eiweißgehalt;

3.

die Nettofüllmenge nach Kilogramm oder Gramm;

4.

der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und die Anschrift der erzeugenden oder verpackenden Unternehmung oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers. Bei ausländischen, nicht aus dem Europäischen Wirtschaftsraum eingeführten Produkten ist das Ursprungsland anzugeben;

5.

das Herstellungsdatum oder eine Angabe, die eine Identifizierung des Loses (Charge) ermöglicht;

(2) Die Angaben nach Abs. 1 Z 2 lit. c sowie Z 3 und 4 brauchen nur auf den die Waren begleitenden Geschäftspapieren aufzuscheinen; bei Beförderung von Schüttgut gilt dies auch für Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 5.

ANHANG I

METHODEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN FÜR DIE MENSCHLICHE ERNÄHRUNG

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Verwaltungsvorschriften

1.1. Personal

1.2 Verschließen und Etikettieren der Proben

1.3. Parallelproben

1.4. Bericht

2.

Geräte für die Probenahme

2.1. Eigenschaften

3.

Probebehälter

3.1. Eigenschaften

4.

Technik der Probenahme

5.

Aufbewahrung und Lagerung von Proben

6.

Beförderung der Proben

II. METHODE – PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

1.

Zweck und Anwendungsbereich

– Säurenährkaseinen,

– Labnährkaseinen,

– Nährkaseinaten.

2.

Geräte

2.1. Probenahmesonden , die ausreichend lang sind, um bis zum

2.2. Löffel oder Spatel mit breitem Blatt

2.3. Probenbehälter

3.

Durchführung

3.1. Allgemein

3.2. Durchführung

3.2.1. Probenahme für chemische Analyse

3.2.2. Probenahme von kleinen Verkaufspackungen

3.2.3. Erhaltung, Lagerung und Beförderung der Probe

III. SONDEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

1.

Sondenarten

2.

Geräte

3.

Fertigungsweise

3.1. Form, Material und Endbearbeitung sollten dem Gerät solche Eigenschaften geben, daß es leicht gereinigt und erforderlichenfalls sterilisiert werden kann.

3.2. Der hervorstehende Rand des Sondenblatts des Typs A soll genügend scharf sein, um als Schaber dienen zu können.

3.3. Die Spitze des Sondenblatts muß hinreichend scharf sein, um die Probenahme zu erleichtern.

4.

Hauptabmessungen

(Abmessungen in mm)
Typ A – lang Typ B – kurz
Länge des Sondenblatts 800 400
Dicke des Metalls des Blatts 1 bis 2 1 bis 2
Innendurchmesser der Sonde an Spitze 18 32
Innendurchmesser der Sonde unter dem Griff 22 28
Schlitzweite an der Spitze, 4 20
Schlitzweite unter dem Griff 14 14
5.

Hinweise zur Anwendung der Sonden

5.1. In mehr oder weniger leicht fließende Pulver können die Sonden senkrecht eingeführt werden. Die Sonde vom Typ A wird vollständig durch Drehen gefüllt und kann senkrecht zurückgezogen werden.

5.2. Bei mehr oder weniger freifließendem Pulver werden die Behälter geneigt und die Sonden fast horizontal mit dem Schlitz nach unten eingeführt und mit dem Schlitz nach oben wieder herausgezogen.

Abbildung

SONDEN FÜR DIE PROBENAHME VON KASEINEN UND KASEINATEN

(Anm.: Abbildung ist als PDF dokumentiert.)

ANHANG II

ANALYSENMETHODEN ZUR PRÜFUNG DER ZUSAMMENSETZUNG VON NÄHRKASEINEN UND NÄHRKASEINATEN

(Anm.: Anhang II ist als PDF dokumentiert.)