Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Beurteilung der erforderlichen Fachkunde für Umweltgutachter(Fachkundebeurteilungsverordnung - FachKBV)
Abkürzung
FachKBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Abkürzung
FachKBV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:
Abkürzung
FachKBV
Inhalt der Verordnung
§ 1. Mit dieser Verordnung werden nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde im Rahmen der Zulassung als Umweltgutachter getroffen, insbesondere hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, vorzulegenden Dokumentation, der Beurteilungskriterien und des Ablaufs der Überprüfung der Fachkunde sowie der sonstigen Anforderungen für eine positive Beurteilung der Fachkunde.
Abkürzung
FachKBV
Inhalt der Verordnung
§ 1. Mit dieser Verordnung werden nähere Bestimmungen für die Beurteilung der erforderlichen Fachkunde im Rahmen der Zulassung als Umweltgutachter getroffen, insbesondere hinsichtlich der nach § 9 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, vorzulegenden Dokumentation, der Beurteilungskriterien und des Ablaufs der Überprüfung der Fachkunde sowie der sonstigen Anforderungen für eine positive Beurteilung der Fachkunde.
Abkürzung
FachKBV
Dokumentation
§ 2. Die einem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließende Dokumentation hat sämtliche Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 UGStVG, insbesondere zur Beurteilung der Fachkunde nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 UGStVG, erforderlich sind. Die Dokumentation hat zu diesem Zweck den im § 3 Abs. 2 und den im § 5 Abs. 2 angeführten Beurteilungskriterien zu entsprechen und darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 UGStVG jedenfalls folgende Bestandteile zu beinhalten:
Angaben über den Abschluß einer geeigneten Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 UGStVG,
Angaben über einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 UGStVG,
Angaben über Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation,
eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens und
Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 betreffend die Erfüllung der organisatorischen Kriterien.
Abkürzung
FachKBV
Dokumentation
§ 2. Die einem schriftlichen Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließende Dokumentation hat sämtliche Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung der Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 3 bis 6 UGStVG, insbesondere zur Beurteilung der Fachkunde nach § 4 Abs. 6 Z 1 und 2 UGStVG, erforderlich sind. Die Dokumentation hat zu diesem Zweck den im § 3 Abs. 2 und den im § 5 Abs. 2 angeführten Beurteilungskriterien zu entsprechen und darüber hinaus nach § 9 Abs. 1 UGStVG jedenfalls folgende Bestandteile zu beinhalten:
Angaben über den Abschluß einer geeigneten Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 UGStVG,
Angaben über einschlägige berufliche Kenntnisse und Erfahrungen im Sinne des § 4 Abs. 4 und 5 UGStVG,
Angaben über Aufgaben und Verantwortlichkeiten eines Umwelteinzelgutachters bzw. einer Umwelteinzelgutachterin oder des gutachterlich tätigen Personals einer Umweltgutachterorganisation,
eine systematische Darstellung des Verfahrensablaufes bei der Erstellung eines Umweltgutachtens und
Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 3 betreffend die Erfüllung der organisatorischen Kriterien.
Abkürzung
FachKBV
Überprüfung der organisatorischen Strukturen
§ 3. (1) Eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG hat der Beurteilung zu dienen, ob die vorliegenden organisatorischen Strukturen geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters sowie die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen (Beurteilungsziele).
(2) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umwelteinzelgutachter bzw. Umwelteinzelgutachterinnen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß der Umwelteinzelgutachter bzw. die Umwelteinzelgutachterin die Anforderungen des § 6 Abs. 1 UGStVG erfüllt, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln und Abläufe zu enthalten;
ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
(3) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umweltgutachterorganisationen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
ein Organigramm, das die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, der Sachbereiche und einer Definition der Stellung der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation zueinander enthält, nämlich ob es sich um ein zeichnungsberechtigtes oder um ein nicht zeichnungsberechtigtes, um ein leitendes oder ein nichtleitendes Mitglied eines Gutachter/innenteams handelt, hat vorhanden zu sein;
Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen zu enthalten;
die Auswahlkriterien für die Zusammensetzung des Gutachter/innenteams müssen nachvollziehbar schriftlich dargestellt werden;
ein Verzeichnis der gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation hat schriftlich festgelegt zu sein und folgende Daten zu enthalten: Name, Ausbildung, erworbene Qualifikation, bisherige Tätigkeitsbereiche (Referenzprojekte), Zuordnung zu den Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG entsprechend den jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnissen nach § 6 Abs. 2 Z 6 UGStVG, Stellung innerhalb der Organisation, nämlich ob es sich um zeichnungsberechtigte oder um nicht zeichnungsberechtigte und um leitende oder um nicht leitende Mitglieder eines Gutachter/innenteams handelt;
ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des Gutachter/innenteams gemäß § 5 UGStVG vor jeder Begutachtung geprüft werden und daß alle nichtverantwortlichen Mitglieder eines Gutachter/innenteams die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 5 UGStVG erfüllen, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 bzw. in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Kriterien sind als Bestandteil der Dokumentation gemäß § 2 Z 5 dem Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließen und in weiterer Folge ständig zu aktualisieren.
Abkürzung
FachKBV
Überprüfung der organisatorischen Strukturen
§ 3. (1) Eine Überprüfung der organisatorischen Strukturen des Umweltgutachters durch Sachverständige im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG hat der Beurteilung zu dienen, ob die vorliegenden organisatorischen Strukturen geeignet sind, die fachliche Qualität und die Verantwortlichkeit des Umweltgutachters sowie die Anwendung eines systematischen Verfahrensablaufes bei der Erstellung von Umweltgutachten sicherzustellen (Beurteilungsziele).
(2) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umwelteinzelgutachter bzw. Umwelteinzelgutachterinnen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß der Umwelteinzelgutachter bzw. die Umwelteinzelgutachterin die Anforderungen des § 6 Abs. 1 UGStVG erfüllt, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln und Abläufe zu enthalten;
ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
(3) Die Erfüllung der in Abs. 1 angeführten Beurteilungsziele durch Umweltgutachterorganisationen ist anhand der nachstehenden Kriterien zu beurteilen:
ein Organigramm, das die Struktur der Umweltgutachterorganisation mit einer klaren Zuordnung der Verantwortlichkeiten, der Sachbereiche und einer Definition der Stellung der einzelnen gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation zueinander enthält, nämlich ob es sich um ein zeichnungsberechtigtes oder um ein nicht zeichnungsberechtigtes, um ein leitendes oder ein nichtleitendes Mitglied eines Gutachter/innenteams handelt, hat vorhanden zu sein;
Grundzüge des vom Umweltgutachter angewandten Begutachtungsverfahrens in systematischer Form müssen schriftlich dokumentiert sein und haben jedenfalls Prüfungsgrundsätze, Regeln, Abläufe und Entscheidungsstrukturen zu enthalten;
die Auswahlkriterien für die Zusammensetzung des Gutachter/innenteams müssen nachvollziehbar schriftlich dargestellt werden;
ein Verzeichnis der gutachterlich tätigen Mitglieder der Organisation hat schriftlich festgelegt zu sein und folgende Daten zu enthalten: Name, Ausbildung, erworbene Qualifikation, bisherige Tätigkeitsbereiche (Referenzprojekte), Zuordnung zu den Sektoren gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG entsprechend den jeweils erforderlichen sektoriellen Kenntnissen nach § 6 Abs. 2 Z 6 UGStVG, Stellung innerhalb der Organisation, nämlich ob es sich um zeichnungsberechtigte oder um nicht zeichnungsberechtigte und um leitende oder um nicht leitende Mitglieder eines Gutachter/innenteams handelt;
ein nachprüfbares System, das gewährleistet, daß die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Integrität aller Mitglieder des Gutachter/innenteams gemäß § 5 UGStVG vor jeder Begutachtung geprüft werden und daß alle nichtverantwortlichen Mitglieder eines Gutachter/innenteams die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 5 UGStVG erfüllen, hat schriftlich dokumentiert zu sein;
ein Berichts- und Informationswesen, das auf der Grundlage des Anhangs III lit. B der EMAS-V einer möglichst reibungslosen Kommunikation zwischen dem Umweltgutachter und dem Unternehmen, einschließlich der Erörterung des Berichts des Umweltgutachters zu dienen hat, hat in den Grundlinien schriftlich dokumentiert und funktionsfähig zu sein;
Dokumentations- und Überwachungsmechanismen müssen schriftlich niedergelegt und zur jederzeitigen Nachvollziehung von Daten bzw. Informationen geeignet sein.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 4 bzw. in Abs. 3 Z 1 bis 7 angeführten Kriterien sind als Bestandteil der Dokumentation gemäß § 2 Z 5 dem Antrag auf Zulassung zum Umweltgutachter anzuschließen und in weiterer Folge ständig zu aktualisieren.
Abkürzung
FachKBV
Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse
§ 4. (1) Eine Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse in den in § 4 Abs. 6 Z 3 UGStVG angeführten Bereichen hat der Beurteilung zu dienen, ob das für eine Durchführung einer Umweltbegutachtung erforderliche Fachwissen in einem interdisziplinären Zusammenhang vorhanden ist (Beurteilungsziel).
(2) Die Erfüllung des in Abs. 1 angeführten Beurteilungszieles ist auf Grund einer mündlichen Befragung zu beurteilen. Die Prüfung der grundlegenden Fachkenntnisse ist von Sachverständigen im Sinne des § 4 Abs. 6 UGStVG in der Gesamtdauer von etwa 90 bis 120 Minuten durchzuführen.
(3) Aus jedem der im folgenden angeführten Bereiche sind unter Bedachtnahme auf die jeweils beantragten Sektoren umweltrelevante Fragen aus einem oder mehreren nachstehend genannten Gebieten zu entnehmen. Auf jene Bereiche, die nicht die Schwerpunkte der jeweiligen persönlichen Ausbildung bzw. der beruflichen Erfahrung bildeten, ist besonderer Wert zu legen:
Im Bereich „Methodologien der Umweltbetriebsprüfung“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
Systemprüfung,
Audittechnik,
qualitative Methoden der Befragung, Beobachtung und Inhaltsanalyse.
Im Bereich „Managementinformation und -verfahren“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
Umwelt- und Risikomanagement,
Öko-Controlling,
Umweltinformationssysteme,
Umwelt- und Risikokommunikation,
ökologische Bewertungsmethoden standortbezogener Umweltanalysen.
Im Bereich „Ökologie und naturwissenschaftliche Grundlagen“ können Fragen aus folgenden Gebieten entnommen werden:
Grundlagen ökologischer Kreisläufe und Systemzusammenhänge,
Emissions-, Diffusions- und Immissionszusammenhänge zwischen betrieblichen Tätigkeiten sowie Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf Emissionen in die Luft, Ableitungen in Gewässer, Umgang mit Abfällen, Kontamination des Erdreiches sowie Freisetzung von Wärme, Lärm, Geruch, Staub, Erschütterungen und optische Einwirkungen,
Beurteilung der Einwirkung von Schadstoffen, Lärm, Gerüchen, Strahlen und sonstigen Wirkfaktoren auf Mensch und Umwelt.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.