← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festlegungweiterer Sektoren, auf die probeweise die Vorschriften der EMAS-V unddes UGStVG Anwendung finden (Sektorenerweiterungsverordnung - SEV)

Geltender Text a fecha 1996-10-11

Abkürzung

SEV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 20 Abs. 1 des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Abkürzung

SEV

Probeweise Erweiterung der Anwendung von EMAS-V und UGStVG

§ 1. (1) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS-V), ABl. Nr. L 168/1 vom 10. Juli 1993, sowie des Umweltgutachter- und Standorteverzeichnisgesetzes (UGStVG), BGBl. Nr. 622/1995, finden gemäß den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 und 2 UGStVG auf die im § 2 angeführten Sektoren nach Maßgabe des Abs. 2 probeweise Anwendung, soweit eine solche Anwendung möglich und zweckmäßig ist, um die Ziele der Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der EMAS-V zu erreichen.

(2) Probeweise Anwendung bedeutet, daß die Anwendung

1.

im Sinne von Artikel 14 der EMAS-V versuchsweise ist und vorbehaltlich einer möglichen späteren gemeinschaftsrechtlichen Regelung im Sinne von Artikel 20 der EMAS-V erfolgt und daher auch besonders

2.

der Sammlung von Erfahrungen und der Gewinnung von Erkenntnissen über Fragen und Probleme der Anwendbarkeit auf die erweiterten Sektoren (§ 2) sowie einer darauf gestützten Entwicklung von sektorenspezifischen Leitfäden zu dienen hat.

Abkürzung

SEV

Bezeichnung der erweiterten Sektoren

§ 2. Unternehmen (§ 4), die den nachstehend angeführten Sektoren im Verkehrswesen und im Kreditgewerbe zugehören, können sich freiwillig an dem System zur Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes gemäß dieser Verordnung beteiligen:

1.

Eisenbahnen,

2.

Seilbahn-, Sessel-, und Schleppliftverkehr,

3.

Linienflugverkehr,

4.

Gelegenheitsflugverkehr,

5.

Frachtumschlag im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,

6.

Lagerei im Eisenbahn- und Flugverkehr und in der Luftfahrt,

7.

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Eisenbahnverkehr einschließlich Güterbeförderung mit Lastkraftwagen, Personenbeförderung mit Bussen und Schiffahrt,

8.

Sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für die Luftfahrt,

9.

Zentralbanken,

10.

Kreditinstitute,

11.

Spezialkreditinstitute.

Abkürzung

SEV

Erfaßte Tätigkeiten

§ 3. Erfaßt sind alle an einem Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten von Unternehmen (§ 4), die sich im Rahmen der in § 2 angeführten Sektoren an dem System gemäß dieser Verordnung beteiligen, wobei in jedem Sektor bei der Festlegung und Umsetzung der standortbezogenen Umweltpolitik, der Umweltprogramme und der Umweltbetriebsprüfung, insbesondere im Rahmen der zu behandelnden Gesichtspunkte und guten Managementpraktiken, folgenden Aspekten besonderes Augenmerk zu schenken ist: Logistik, Beschaffungswesen, Energiemanagement, Abfallwirtschaft, Wasserbewirtschaftung, Immobilienerschließung und -vermarktung, Ausbildung und Information des Personals sowie umweltrelevante Öffentlichkeitsarbeit. Innerhalb der in § 2 Z 1 bis 8 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte des Investitions- und Sicherheitsmanagements zu achten. Innerhalb der in § 2 Z 9 bis 11 genannten Sektoren ist ferner besonders auf die Aspekte der Kreditvergabe, der Vermögensverwaltung, der Mittelaufbringung und -veranlagung sowie der Kundeninformation und -beratung Bedacht zu nehmen.

Abkürzung

SEV

Unternehmen

§ 4. Unternehmen ist die Organisation, die die Betriebskontrolle über die Tätigkeiten an einem gegebenen Standort (§ 5 Abs. 1 bis 5) insgesamt ausübt.

Abkürzung

SEV

Standort und Bereich

§ 5. (1) Als Standort gilt für alle erweiterten Sektoren (§ 2) - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 - das in Österreich gelegene Gelände oder Grundstück (Ort oder Raum) auf dem die unter der Kontrolle des Unternehmens (§ 4) verrichteten betriebszugehörenden Tätigkeiten einschließlich der dazugehörigen Lagerung von Abfällen sowie der im Rahmen dieser Tätigkeiten genutzten unbeweglichen und beweglichen Sachen, insbesondere der Verkehrs- oder Beförderungsmittel, durchgeführt werden.

(2) Im Eisenbahnverkehr und in den verwandten bzw. zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 1, 2 und 5 bis 7) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

1.

Verkehrsstellen,

2.

Streckenbereiche,

3.

Energieerzeugungs- und Verteilungsanlagen,

4.

sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen und

5.

Nebenbetriebe.

(3) Im Flugverkehr und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 3 bis 6) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

1.

Flugzeug- und Geräteeinstellhallen und

2.

sonstige Betriebs- und Werkstättenanlagen.

(4) In der Luftfahrt und in den zugehörigen Sektoren (§ 2 Z 5, 6 und 8) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede der nachstehend genannten Anlagenarten in Österreich samt dem dazugehörenden Betriebsgelände und der genutzten Infrastruktur je einen Standort:

1.

Flughafen- oder Flugplatzgebäude,

2.

Start- und Landebahnen, Rollwege, Abstellflächen,

3.

Ökologieflächen und

4.

sonstige betriebliche und technische Einrichtungen.

(5) Im Kreditgewerbe (§ 2 Z 9 bis 11) bildet jedenfalls neben dem inländischen Sitz des Unternehmens jede umweltrelevante Filiale oder Geschäftsstelle in Österreich je einen Standort.

(6) Insofern ein Unternehmen (§ 4) über mehrere ähnlich umweltrelevante, einem Umweltmanagementsystem unterliegende und nach den gleichen Strukturen funktionierende Standorte im Sinne der Abs. 2 bis 5 die Kontrolle ausübt, wie zB über Filialen oder Geschäftsstellen oder über Betriebs- und Werkstättenanlagen, bilden diese Standorte zusammen einen Bereich, von dem ein signifikant hoher Anteil solcher Standorte in das freiwillige System der Bewertung und Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes nach dieser Verordnung einbezogen sein muß: Der ersten Umweltbegutachtung haben neben dem Unternehmenssitz mindestens ein Drittel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu unterliegen. Dieser Anteil hat bei der zweiten Umweltbegutachtung mindestens zwei Drittel und spätestens bei der vierten Umweltbegutachtung mindestens fünf Sechstel der ähnlich umweltrelevanten Bereichsstandorte zu betragen.

Abkürzung

SEV

Teilnahmeerklärung

§ 6. Unternehmen, die alle Bedingungen der Teilnahme an dem System nach dieser Verordnung erfüllen, dürfen für ihre im Sinne des § 20 Abs. 2 UGStVG eingetragenen Standorte eine der in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angeführten Teilnahmeerklärungen verwenden. Die Graphik darf nicht ohne den zutreffenden Text der Teilnahmeerklärung verwendet werden. Soweit erforderlich, insbesondere bei Bestehen eines Bereiches im Sinne des § 5 Abs. 6, muß die Bezeichnung der Standorte in der Teilnahmeerklärung angegeben werden. Auf eigenen Verkehrs- oder Beförderungsmitteln darf eine Teilnahmeerklärung nicht verwendet werden. Sofern auch eigene Produkte hergestellt werden, darf die Teilnahmeerklärung weder in der Produktwerbung verwendet noch auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihrer Verpackung angegeben werden.

Abkürzung

SEV

Anlage


(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)