Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, wird verordnet:
§ 1. Die periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV sind in zeitlichen Abständen von mindestens 12 bis höchstens 15 Monaten durchzuführen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Regelung der zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen auf IBR/IPV, BGBl. Nr. 493/1991, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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