Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz über die Überwachung und Kontrolle von tiefgefrorenen Lebensmitteln (CELEX-Nr.: 392L0001 und 392L0002)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 39 Abs. 8 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1105/1994, wird verordnet:
§ 1. (1) Zur Überwachung der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, sind die Beförderungsmittel sowie die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen mit geeigneten aufzeichnenden Lufttemperaturmeßgeräten auszustatten.
(2) Als Lufttemperaturmeßgeräte dürfen nur solche verwendet werden, die im Inland einer Typenprüfung (Zulassung zur Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen) unterzogen worden sind oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genehmigt worden sind oder einem dort genehmigten Muster entsprechen.
(3) Die Lufttemperaturmeßgeräte müssen so beschaffen sein, daß mit ihnen während des Betriebes die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, daß das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
(4) Die gemäß Abs. 3 erhaltenen Temperaturaufzeichnungen sind von den Unternehmen unter Hinweis auf das Beförderungsmittel oder die Einlagerungs- und Lagereinrichtung zu datieren, mindestens zwei Jahre aufzubewahren und den Aufsichtsorganen gemäß § 35 LMG 1975 auf Verlangen vorzulegen.
§ 1. (1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln sind in Bezug auf
die Probenahme (Anlage 1),
das Analyseverfahren (Anlage 2),
(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, in der jeweils geltenden Fassung, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen lässt.
§ 2. (1) In Tiefkühleinrichtungen
des Einzelhandels für den Verkauf an den Letztverbraucher,
mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern zur Lagerung von Reservevorräten im Einzelhandel,
für die örtliche Verteilung,
(2) Unter örtlicher Verteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel und Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung sowie die Direktlieferung an Privathaushalte zu verstehen.
§ 3. (1) Amtliche Kontrollen der Temperatur von tiefgefrorenen Lebensmitteln gemäß § 39 Abs. 8 LMG 1975 sind in bezug auf
die Probenahme (Anlage 1),
das Analyseverfahren (Anlage 2),
(2) Die in Abs. 1 beschriebenen Kontrollverfahren sind anzuwenden, wenn die Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der in der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, aufgestellten Temperaturgrenzwerten aufkommen läßt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1997 in Kraft.
Anlage 1
VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME BEI TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN
Auswahl der zu kontrollierenden Pakete
1.1. Gefrierlagerräume
1.2. Transport
Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich ist, sind diese an der Ober- und Unterseite der Sendung, an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares zu entnehmen.
Probenahme beim Entladen:
– Ober- und Unterseite der Sendung an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares;
– obere hintere Ecken der Sendung (an einem vom Kühlaggregat so weit wie möglich entfernten Punkt);
– Mitte der Sendung;
– Mitte der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich am Kälteaggregat);
– obere und untere Ecken der Vorderseite der Sendung (so nahe wie möglich an der Luftrückführung des Kälteaggregats).
1.3. Tiefkühltruhen des Einzelhandels
Anlage 2
TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE LEBENSMITTEL
Umfang und Anwendungsbereich
Prinzip
Begriffsbestimmung
Geräte
4.1. Temperaturmeßgeräte
4.2. Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis
Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmeßgeräte
Die Reaktionszeit muß innerhalb von drei Minuten 90% des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen Temperaturstand erreichen.
Das Instrument muß im Meßbereich von – 20 °C bis + 30 °C eine Genauigkeit von ± 0,5 °C aufweisen.
Die Meßgenauigkeit darf während der Messung bei einer Umgebungstemperatur im Bereich von – 20 °C bis + 30 °C nicht um mehr als 0,3 °C abweichen.
Die Auflösung der Anzeige des Meßgeräts muß 0,1 °C betragen.
Die Genauigkeit des Meßgeräts ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
Für das Meßgerät muß ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen.
Der Temperaturmeßfühler muß leicht zu reinigen sein.
Das temperaturempfindliche Element des Meßgeräts ist so auszulegen, daß ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis gewährleistet ist.
Die elektrische Ausrüstung des Meßgeräts muß gegen unerwünschte Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein.
Meßverfahren
6.1. Vorkühlen der Instrumente
6.2. Vorbereitung der Proben für die Temperaturmessung
6.3. Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses
Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muß der vorgekühlte Meßfühler bis zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des zu messenden Erzeugnisses eingeführt werden.
Sofern die Vorgehensweise nach Buchstabe a) nicht möglich ist, wird der Meßfühler mindestens so tief eingeführt, daß der Abstand von der Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt.
Einige Lebensmittel können aufgrund ihrer Größe oder Zusammensetzung (z. B. grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer Innentemperatur nicht angebohrt werden. In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Erzeugnisses durch Einführen eines vorgekühlten stichelartigen Meßfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem Lebensmittel zu bestimmen.
Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten Wert erreicht hat.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.