Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz über die veterinärbehördliche Grenzkontrolle und über das innergemeinschaftliche Verbringen von Tieren, Waren und Gegenständen (Veterinärbehördliche Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1996; EBVO 1996)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-01
Status Aufgehoben · 1999-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 120
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4, 4a, 4b und 12 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1993 und BGBl. Nr. 1105/1994, sowie auf Grund des § 42 Abs. 4 und 6 und des § 43 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 118/1994 und BGBl. Nr. 1105/1994, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Land- und Forstwirtschaft und für Wissenschaft, Verkehr und Kunst verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

TEIL

```

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 - Sachlicher Geltungsbereich

§ 2 - Begriffsbestimmungen

§ 3 - Kundmachungen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten''

§ 4 - Verweisungen

```

2.

TEIL

```

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber Drittstaaten

```

1.

Abschnitt

```

Anwendungsbereich und Ausnahmebestimmungen

§ 5 - Anwendungsbereich

§ 6 - Ausnahmen für Tiere

§ 7 - Ausnahmen für Waren und Gegenstände

```

2.

Abschnitt

```

Allgemeine Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 8 - Bescheinigungen

§ 9 - Formulare

§ 10 - Anforderungen an kontrollpflichtige Sendungen

§ 11 - Ein- und Durchfuhrbewilligungen

```

3.

Abschnitt

```

Besondere Ein- und Durchfuhrbestimmungen

§ 12 - Zulassung ausländischer Betriebe

§ 13 - Bewilligungsfreie Einfuhr

§ 14 - Bewilligungspflichtige Einfuhr

§ 15 - Ein- und Durchfuhrverbote wegen Seuchenausbrüchen

§ 16 - Einfuhrverbote wegen Verstoßes gegen Vorschriften des

Bestimmungsstaates

§ 17 - Einfuhrverbote für Fleisch

§ 18 - Ein- und Durchfuhrverbote für tierische Abfälle

§ 19 - Durchfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen

§ 20 - Transportmittel und -behältnisse

§ 21 - Transport von Tieren an den Bestimmungsort

§ 22 - Transport von Waren und Gegenständen an den Bestimmungsort

```

4.

Abschnitt

```

Veterinärbehördliche Grenzkontrolle

§ 23 - Ort des Grenzeintritts

§ 24 - Kontrollorgane

§ 25 - Ort der Kontrolle

§ 26 - Anmeldung von Sendungen

§ 27 - Grenztierärztliche Untersuchung

§ 28 - Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und physische

Untersuchung

§ 29 - Grenztierärztliche Abfertigung

§ 30 - Ausnahmsweise Zulassung der Ein- oder Durchfuhr

§ 31 - Zurückweisung

§ 32 - Gebühren

```

5.

Abschnitt

```

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 33 - Kontrollpflichtige Sendungen

§ 34 - Andere Sendungen

§ 35 - Pflichten des Verfügungsberechtigten

```

3.

TEIL

```

Verkehr mit Tieren, Waren und Gegenständen gegenüber

EU-Mitgliedstaaten

```

1.

Abschnitt

```

Anwendungsbereich und Allgemeines

§ 36 - Anwendungsbereich

§ 37 - Bescheinigungen

```

2.

Abschnitt

```

Innergemeinschaftliches Verbringen

§ 38 - Transportmittel und -behältnisse

§ 39 - Bewilligungsfreies Verbringen

§ 40 - Bewilligungspflichtiges Verbringen

§ 41 - Verbringungsverbot für Tiere

§ 42 - Verbringungsverbot für Fleisch

§ 43 - Besonderes Verbringungsverbot für Tiere und Waren

§ 44 - Verbringen nach anderen Mitgliedstaaten

§ 45 - Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 46 - Anzeige und Registrierung von Betrieben

§ 47 - Betriebliche Aufzeichnungen

§ 48 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

§ 49 - Zulassungsverfahren

§ 50 - Kennzeichnung

§ 51 - Anzeige der Ankunft

§ 52 - Maßnahmen bei Gefahr einer Seuchenverbreitung

§ 53 - Sonstige Maßnahmen

```

3.

Abschnitt

```

Ausnahmebestimmungen

§ 54 - Tiere

§ 55 - Waren

```

4.

Abschnitt

```

Kontrollbefugnisse der Behörde

§ 56 - Behördliche Maßnahmen

§ 57 - Pflichten des Verfügungsberechtigten beziehungsweise

Betriebsinhabers

```

4.

TEIL

```

Schlußbestimmungen

§ 58 - Unberührt bleibende Vorschriften

§ 59 - Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 60 - Inkrafttreten

ANLAGE 1 - Kontrollpflichtige Sendungen

ANLAGE 2 - Ein- und Durchfuhrverbote für Tiere, Waren und Gegenstände gemäß EU-Gemeinschaftsrecht ANLAGE 3 - Anforderungen an Transportmittel und -behältnisse ANLAGE 4 - Grenzkontrollstellen

ANLAGE 5 - Dienstabzeichen für Grenztierärzte

ANLAGE 6 - Grenzkontrollgebühren

ANLAGE 7 - Innergemeinschaftliches Verbringen von Tieren und Waren

nach EU-gemeinschaftsrechtlich festgelegten Anforderungen ANLAGE 8 - Tiere und Waren, deren innergemeinschaftliches Verbringen

einer Bewilligung bedarf

ANLAGE 9 - Tiere, deren innergemeinschaftliches Verbringen unter

bestimmten Voraussetzungen verboten ist ANLAGE 10 - Ausnahmen für das Verbringungsverbot für Fleisch ANLAGE 11 - Andere Tiere, die nicht unmittelbar in den Bestimmungsbetrieb aufgenommen werden dürfen ANLAGE 12 - Waren, deren gewerbsmäßiges innergemeinschaftliches

Verbringen vor Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen ist

ANLAGE 13 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen

ANLAGE 14 - Zulassungsbedürftige Betriebe und Einrichtungen, die

unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 Tiere verbringen

ANLAGE 15 - Kennzeichnungsmethoden

ANLAGE 16 - Ausnahmebestimmungen für Tiere mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

ANLAGE 17 - Ausnahmebestimmungen für Waren mit bestimmten

Verwendungszwecken und Bedingungen

ANLAGE 18 - Voraussetzungen für die Zulassung von Schlachtbetrieben

gemäß § 45 Abs. 1 Z 2

1.

TEIL

Allgemeine Bestimmungen

Sachlicher Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Ein- und Durchfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen von

1.

lebenden Tieren (im folgenden genannt „Tiere''),

2.

toten Tieren, deren Teile und deren Abfälle, tierischen Rohstoffen, tierischen Produkten, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Erregern von Tierkrankheiten und Teilen solcher Erreger (im folgenden genannt „Waren'') und

3.

Gegenständen, die Träger eines Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können oder die menschliche Gesundheit gefährden können (im folgenden genannt „Gegenstände'').

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

amtlicher Tierarzt: der von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes bezeichnete Tierarzt;

2.

Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur:

a)

Tiere der Aquakultur sind lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere auf jeder Entwicklungsstufe, die aus einem Zuchtbetrieb stammen, einschließlich ursprünglich freilebender, für einen Zuchtbetrieb bestimmter Tiere;

b)

Erzeugnisse der Aquakultur sind die Folgeerzeugnisse der tierischen Aquakultur-Produktion, seien sie zur Zucht - wie Eier und Gameten - oder zum Verzehr bestimmt;

3.

Bienen: Bienenvölker und Bienenköniginnen mit ihren Begleitbienen;

4.

Dokumentenprüfung: amtliche Prüfung der die Tiere, Waren und Gegenstände begleitenden Bescheinigungen beziehungsweise Dokumente;

5.

Drittstaat: Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union (EU) ist;

6.

Durchfuhr: das Verbringen von Sendungen aus einem Drittstaat nach Österreich mit anschließender Verbringung in einen Drittstaat;

7.

Einfuhr: jede Beförderung einer veterinärbehördlich kontrollpflichtigen Sendung von in einem Drittstaat gelegenen Ort

a)

zu einem in Österreich gelegenen Bestimmungsort oder

b)

über Österreich zu einem Bestimmungsort, der in einem Mitgliedstaat der EU gelegen ist;

8.

Einführer: jede natürliche oder juristische Person, welche die kontrollpflichtige Sendung zur Einfuhr- oder Durchfuhrkontrolle stellt (Anmelder);

9.

Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

10.

Eintagsküken: Geflügel in einem Alter von jünger als 72 Stunden, sofern die Tiere noch nicht gefüttert wurden; davon abweichend dürfen aber Flugentenküken gefüttert worden sein;

11.

Fischhaltungsbetriebe: Betriebe, Einrichtungen oder jede geographisch begrenzte Anlage, in der Tiere der Aquakultur aufgezogen oder im Hinblick auf ihre Vermarktung gehalten werden;

12.

Fleisch: zum menschlichen Genuß geeignete Teile geschlachteter oder erlegter Tiere, die dem Fleischuntersuchungsgesetz unterliegen, und die daraus hergestellten Erzeugnisse;

13.

Fleischerzeugnisse: Erzeugnisse, die aus Fleisch oder unter Verwendung von Fleisch hergestellt wurden und bei denen auf Grund eines Schnittes durch den Kern des jeweiligen Erzeugnisses und durch Beurteilung der Schnittflächen festgestellt werden kann, daß die Merkmale von frischem Fleisch nicht mehr gegeben sind;

14.

frisches Fleisch: Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhüllten Fleisches), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung - außer mit Kälte - behandelt worden ist;

15.

gefährliche Stoffe: die in Art. 3 der Richtlinie 90/667/EWG bezeichneten tierischen Abfälle;

16.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner sowie Laufvögel, wenn die Tiere für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch, von Konsumeiern oder für die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden;

17.

Grenzkontrollstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle sowie die physische Untersuchung von Tieren, Waren und Gegenständen entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen hat; bis zur Schaffung und Einrichtung solcher Grenzkontrollstellen dürfen die vorgeschriebenen Untersuchungen an der jeweiligen Grenzübertrittstelle oder am sonstigen jeweiligen „Ort der Kontrolle'' durchgeführt werden;

18.

Grenztierarzt: der vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz mit der Durchführung der Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Sendung beauftragte Tierarzt;

19.

Grenzübertrittstelle: amtliche Grenzüberwachungsstelle; an dieser hat der Grenztierarzt die Dokumentenprüfung und - soweit es die Einrichtungen an der Übertrittstelle zulassen - die Nämlichkeitskontrolle von Tieren, Waren und Gegenständen entweder an der Grenze zu einem Drittstaat oder in einem Hafen beziehungsweise Flughafen durchzuführen;

20.

Heimtierfutter: Futter für Hunde, Katzen und andere Heimtiere, das zur Gänze oder teilweise aus wenig gefährlichen Stoffen gemäß Richtlinie 90/667/EWG hergestellt wurde;

21.

innergemeinschaftliches Verbringen: das Einbringen von Sendungen aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich und das Verbringen von Sendungen aus Österreich nach einem anderen Mitgliedstaat der EU, ausgenommen das Ein- und Verbringen zum Zwecke der Durchfuhr gemäß Z 6;

22.

Imkereierzeugnisse: Honig, Wachs, Gelee Royale, Kittharz (Propolis) und Pollen, wenn dieses Material ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmt ist;

23.

Klauentiere: Wiederkäuer und Schweine;

24.

Nämlichkeitskontrolle: amtliche Prüfung der Übereinstimmung von Sendungen mit den sie begleitenden Bescheinigungen sowie Prüfung der vorgeschriebenen Kennzeichnung von Tieren beziehungsweise der vorgeschriebenen Stempel und Kennzeichen auf den tierischen Erzeugnissen;

25.

Nutz- und Zuchttiere: Tiere, die zur Zucht oder zur Gewinnung von Erzeugnissen tierischer Herkunft bestimmt sind, hievon ausgenommen sind Schlachttiere;

26.

Ort der Kontrolle oder zugeordnete Kontrollstelle: amtliche Überwachungsstelle, an welcher der Grenztierarzt die Nämlichkeitskontrolle sowie die physische Untersuchung von zur Einfuhr oder zur Durchfuhr bestimmten Tieren, Waren und Gegenständen durchzuführen hat;

27.

physische Untersuchung: unmittelbar am Tier, an der Ware oder am Gegenstand vorgenommene amtliche Untersuchung, auch mit Probennahme und Laboruntersuchung dieser Proben, gegebenenfalls mit ergänzenden Untersuchungen während der Quarantäne der Tiere;

28.

registrierte Einhufer: alle Einhufer (Equiden), die gemäß der Richtlinie 90/427/EWG registriert sind und durch ein Dokument identifiziert werden können; dieses Dokument muß ausgestellt sein: von der Tierzuchtbehörde oder einer anderen zuständigen Behörde des Ursprungslandes, die das Stutbuch oder das Zuchtregister des betreffenden Einhufers führt, oder von einer internationalen Vereinigung oder Organisation, die Pferde für Rennen oder sonstige Wettkämpfe führt;

29.

Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln und pharmazeutischen oder technischen Erzeugnissen: frisches Fleisch, Drüsen, Organe und andere Nebenprodukte der Schlachtung sowie Darmschleimhaut, wenn dieses Material nicht zum menschlichen Genuß bestimmt ist; dieses Rohmaterial gilt nur dann als frisch, wenn es ausschließlich einer Kältebehandlung oder anderen Behandlung, durch welche die Krankheitserreger nicht sicher abgetötet wurden, unterzogen worden ist; hiebei darf es sich nur um wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG handeln;

30.

Schlachttiere: Tiere, die zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind;

31.

Sendung: eine Anzahl von Tieren der gleichen Art oder eine Anzahl gleichartiger tierischer Produkte oder Erzeugnisse tierischer Herkunft, für welche dieselbe Veterinärbescheinigung gilt und die mit ein und demselben Beförderungsmittel transportiert werden und die aus demselben Staat oder Teilgebiet eines Staates stammen;

32.

tierische Abfälle: Körper oder Teile von Tieren, auch von Fischen, oder nicht unmittelbar für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, mit Ausnahme von tierischen Exkrementen und von Küchenabfällen und Speiseabfällen;

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.