Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von anorganischen Düngemitteln sowie von Phosphorsäure und deren Salzen (AEV anorganische Düngemittel)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV anorganische Düngemittel

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV anorganische Düngemittel

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);

2.

Herstellen von Harnstoff sowie von Melamin im Naßverfahren;

3.

Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff oder Melamin;

4.

Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;

2.

Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;

3.

Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;

4.

Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;

5.

Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;

6.

Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;

7.

Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;

2.

Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;

3.

Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;

4.

Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3.

Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),

4.

Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,

5.

Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,

6.

Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 90 Strahlenschutzverordnung BGBl. Nr. 47/1972),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Verminderung des Abwasseranfalles durch

– Einrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wäßrigen Kondensaten in die Syntheseprozesse,

– Kreislaufführung des Gesamtabwassers oder höherkonzentrierter Abwasserteilströme (zB Waschwasser aus der Abluftreinigung),

– Weiterverwendung von Abwasser oder wäßrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozeß (Abwasserverbundwirtschaft),

sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 1 m3 pro Tonne Stickstoff im Fertigprodukt erzielt wird;

b)

Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;

c)

Einsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;

d)

Einsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;

e)

Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen;

f)

Verringerung des Kondensatanfalles durch Einsatz wasserarmer Vorprodukte in der Eindampfung;

g)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation, Strippung); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserreinigung.

2.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5

a)

Einsatz von Rohstoffen mit von Natur aus geringen oder mit künstlich abgereicherten Schadstoffgehalten (insbesondere Cadmium, Quecksilber und Radionuklide), soweit dies auf Grund des Marktangebotes möglich ist;

b)

Lagerung und Umschlag von Rohstoffen oder Fertigprodukten auf überdachten Flächen;

c)

Abtrennung von in der Abluft des Aufschlußprozesses oder der Produktgranulation und -trocknung enthaltenen Begleitstoffen (zB Fluor, Silizium) zwecks Weiterverwertung;

d)

Einsatz mehrstufiger Waschverfahren zur Behandlung der Abluft aus dem Aufschlußprozeß und der Produktgranulation und -trocknung;

e)

Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie

– Rückführung des Waschwassers gemäß lit. d in den Aufschlußprozeß oder in die Produktgranulation,

– Rückführung phosphorsäurehaltiger Waschwässer aus der Gipsaufbereitung in den Aufschlußprozeß,

– Einsatz wasserfreier Verfahren bei der Vakuumerzeugung, Einsatz von Tropfenabscheidern in den Eindampfanlagen, konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren, Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren,

sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Phosphorsäureherstellung oder 10 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern erzielt wird;

f)

Verzicht auf den Einsatz von Aufschlußverfahren für Rohphosphate zur Phosphorsäureherstellung ohne Gipsrückgewinnung;

g)

Einsatz von Pufferbecken zwecks Ausgleich von Abwassermengenschwankungen und Schmutzfrachtschwankungen;

h)

Einsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration); vom Abwasser gesonderte Verwertung oder Entsorgung der Rückstände aus der Abwasserbehandlung.

3.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6

a)

sinngemäße Anwendung von Z 2 lit. a bis d sowie lit. g und h;

b)

Einsatz wassersparender Produktionsverfahren wie

– gemäß Z 2 lit. e 3. Querstrich,

– Rückführung des Waschwassers aus der Abluftbehandlung der Ammonisierung in den Produktionsprozeß,

sodaß ein spezifischer Gesamtabwasseranfall von nicht größer als 2,5 m3 pro Tonne Phosphor im Fertigprodukt erzielt wird;

c)

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Entschäumungsmitteln im Aufschlußprozeß, die Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften enthalten.

Abkürzung

AEV anorganische Düngemittel

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von anorganischen Stickstoffeinzeldüngern (Salpetersäure, Ammoniumnitrat, Calcium-Ammoniumnitrat, Ammoniumsulfat, Ammonium-Sulfat-Nitrat);

2.

Herstellen von Harnstoff sowie von Melamin im Naßverfahren;

3.

Granulieren und Abpacken von gemäß Z 1 hergestellten Stickstoffeinzeldüngern sowie Abpacken von gemäß Z 2 hergestelltem Harnstoff oder Melamin;

4.

Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Phosphorsäure durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure;

2.

Aufkonzentrieren und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestellter Phosphorsäure;

3.

Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien;

4.

Herstellen von anorganischen Phosphoreinzeldüngern durch naßchemischen Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure und/oder mit gemäß Z 1 hergestellter oder sonstiger Phosphorsäure oder durch mechanischen Aufschluß von Rohphosphaten mittels Feinmahlung;

5.

Herstellen von anorganischen phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern (PK-, PN- und PKN-Dünger) aus Ammoniak, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4, Ammonium-, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen oder Anionen;

6.

Granulieren und Abpacken von Phosphoreinzeldüngern gemäß Z 4 oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 5;

7.

Behandeln der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 4 bis 6 mit wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Aufschließen von Rohphosphaten mit Salpetersäure für die Herstellung von Phosphor-Salpetersäure (NP-Säure) nach Abtrennen von Calciumnitrat;

2.

Herstellen von anorganischen stickstoffhaltigen Mehrnährstoffdüngern (Nitrophosphate) aus Phosphor-Salpetersäure, Phosphorsäure, Ammoniumsalzen, Kalium- und Magnesiumsalzen sowie sonstigen pflanzenwachstumsfördernden oder bodenstrukturerhaltenden oder -verbessernden Kationen und Anionen;

3.

Granulieren und Abpacken von Mehrnährstoffdüngern gemäß Z 2;

4.

Reinigen der Abluft und wäßrigen Kondensate aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 mit wäßrigen Medien.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3.

Abwasser aus der Herstellung von Ammoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),

4.

Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure aus Elementarphosphor,

5.

Abwasser aus der Herstellung von Kali-Einzeldüngern,

6.

Radionukliden im Abwasser gemäß Abs. 2 und 3 (§ 77 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung 2020, BGBl. II Nr. 339/2020),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

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