Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Holzfaserplatten (AEV Holzfaserplatten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-12-03
Status Aufgehoben · 2004-05-27
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 5
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Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Holzfaserplatten; 2. Reinigen der Abluft aus

Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von

wäßrigen Medien.

Eine Holzfaserplatte im Sinne dieser Verordnung ist ein aus Holzfasern oder aus sonstigen cellulosehaltigen Fasermaterialien bestehender Holzwerkstoff; er wird durch kombinierten mechanischen und Druck-Hitze-Aufschluß mit anschließender Formgebung unter Zusatz von Binde- und Hydrophobierungsmitteln hergestellt.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Einsatz von Rohmaterial mit möglichst geringem Feuchtegehalt (nicht größer als 30 Masseprozent);

2.

In Abhängigkeit von der herzustellenden Plattenqualität und den Ausgangsstoffen Einsatz möglichst schonender Dämpfungs- und Aufschlußverfahren (zB Reduktion des Dampfdruckes, der Aufschlußtemperatur oder der Haltezeit) zwecks Minimierung des Anfalles organischer Stofffrachten aus dem Holzaufschluß;

3.

Kreislaufführung des Produktionsabwassers sowie des Abwassers aus der Abluft- und Anlagenreinigung, sodaß ein spezifischer Abwasseranfall von nicht größer als 2 m3 pro Tonne Holzfaserplatte erzielt wird;

4.

gesonderte Erfassung und Behandlung hochbelasteter Abwasserteilströme (zB Eindampfung mit anschließender thermischer Verwertung der Abwasserinhaltsstoffe, Einsatz oxidativer Verfahren);

5.

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der für den Einsatz vorgesehenen Arbeits- und Hilfsstoffe; bevorzugter Einsatz jener Arbeits- und Hilfsstoffe, die keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 33a WRG 1959 aufweisen; Verzicht auf den Einsatz von Bioziden zur Plattenkonservierung bei Anwendung nasser Produktionsverfahren;

6.

Einsatz von Pufferbecken für den Ausgleich von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

7.

Einsatz physikalisch-chemischer, bei Direkteinleitern auch biologischer Abwasserreinigungsverfahren;

8.

vom Abwasser gesonderte Entsorgung von Produktionsrückständen sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung, die nicht weiterverwertet werden können, als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990 idgF).

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium (Nr. 5), AOX (Nr. 9), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 10) und Phenolindex (Nr. 11) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich durch Multiplikation des Emissionswertes mit der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen Holzfaserplatten pro Tag absolut trocken - atro) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2.

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 11 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 11 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2fachem) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

§ 5. (1) Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.

(2) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

Anlage A

```

```

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1

I) II)

Anforderungen an Anforderungen an

Einleitungen in Einleitungen in

ein Fließgewässer eine öffentliche

Kanalisation

A.1 Allgemeine Parameter

```

1.

Temperatur 30 ºC 35 ºC

```

```

2.

Toxizität

```

2.1 Bakterientoxizität 4 b)

G tief L

2.2 Fischtoxizität 2 b)

G tief F

a)

```

3.

Absetzb. Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l

```

c)

```

4.

pH-Wert 6,5-8,5 6,0-9,5

```

A.2 Anorganische Parameter

```

5.

Ammonium 5,0 mg/l -

```

ber. als N d)

```

6.

Sulfat - 200 mg/l, im

```

ber. als SO tief 4 Einzelfall nach

Baustoffen und

Mischungsverhält-

nissen in der

öffentlichen

Kanalisation höhere

Werte zulässig

(ÖNORM B 2502, Sept.

1992)

A.3 Organische Parameter

```

7.

Chem. 1 kg/t -

```

Sauerstoffbedarf, g)

CSB

ber. als O tief 2

e), f)

```

8.

Biochem. 25 mg/l -

```

Sauerstoffbedarf,

BSB tief 5

ber. als O tief 2

```

9.

Adsorb. org. geb. 0,2 g/t 0,2 g/t

```

Halogene, (AOX)

ber. als Cl

f), h)

```

10.

Summe der 10 mg/l 20 mg/l

```

Kohlenwasserstoffe

```

11.

Phenolindex 0,3 g/t 60 g/t

```

ber. als Phenol

a)

Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.

b)

Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in einer öffentlichen Abwasserreinigungsanlage verursachen.

c)

Die Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe.

d)

Bei biologischer Reinigung des Abwassers gilt der Emissionswert nur bei einer Abwassertemperatur größer 12 ºC im Ablauf der biologischen Stufe der Abwasserreinigungsanlage. Die Abwassertemperatur von 12 ºC gilt als unterschritten, wenn bei fünf über den Untersuchungszeitraum gleichmäßig verteilten Temperaturmessungen mehr als ein Meßwert unter dem Wert von 12 ºC liegt.

e)

Die Festlegung für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf erübrigt eine Festlegung für den Parameter Ges. org. geb. Kohlenstoff.

f)

Der Emissionswert bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität für Holzfaserplatten (absolut trocken - atro).

g)

Bei Abwasser aus der Herstellung von harten Holzfaserplatten mit einer Dichte von größer als 800 kg/m3 gilt ein Emissionswert von 2 kg/t, sofern das Fasermaterial im Stadium der Formgebung einen Wassergehalt von mehr als 20 Masseprozent aufweist.

h)

Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.

Abkürzung

AEV Holzfaserplatten

Anlage B

```

```

Methodenvorschriften gemäß § 4

1.

Die Parameter Nr. 2 und 5 bis 11 der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.

2.

Die Parameter Nr. 1, 3 und 4 der Anlage A sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.

3.

Die Emissionswerte der Parameter Nr. 3 und 7 bis 11 der Anlage A beziehen sich auf Gesamtgehalte.

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