Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse (AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-12-03
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 darf grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; bei unvermeidbarer Einleitung sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Abs. 2 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Abs. 2 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet werden.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wäßriger Lösungen von Natriumchlorid;

2.

Reinigen und Abfüllen von gemäß Z 1 hergestelltem(r) Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge;

3.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wäßrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus den in Z 1 genannten Stoffen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

3.

Abwasser aus der Schmelzflußelektrolyse von Natriumchlorid,

4.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfallen.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozeß;

Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozeß; weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozeßwässern;

2.

Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);

3.

konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozeßwasser; Verzicht auf den Einsatz von direkten Kühlverfahren;

4.

Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;

5.

Einsatz elektronischer Prozeßleit- und -meßsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;

6.

Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung/Flockung, Filtration, Reduktion/Oxidation);

7.

vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall.

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten in ein Fließgewässer sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben:

1.

Herstellen von Chlorgas, Wasserstoff und Natronlauge durch elektrolytische Zersetzung wässriger Lösungen von Natriumchlorid;

2.

Reinigen und Abfüllen von Chlorgas, Wasserstoff oder Natronlauge, die gemäß Z 1 hergestellt wurden;

3.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien einschließlich des Herstellens von Hypochloritlauge aus Chlorgas und Natronlauge.

Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Quecksilber und Asbest dürfen im Abwasser aus einer Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 nicht enthalten sein; diese Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei keiner Tätigkeit gemäß Z 1 bis 3 Quecksilber als Arbeitsstoff und Asbest als Hilfsstoff verwendet wird.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 der Verordnung über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);

2.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);

3.

Abwasser aus der Schmelzflusselektrolyse von Natriumchlorid;

4.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996, abweichende Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfallen.

(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Verringerung des Abwasseranfalls durch:

a)

geschlossene Kreislaufführung der Sole im Produktionsprozess,

b)

Rückführung von Restsole oder von Restsalzen aus der Produktreinigung in den Produktionsprozess,

c)

weitestgehende Kreislaufführung oder Mehrfachnutzung von Prozesswässern,

d)

Nutzung oder Rückführung von salzhaltigen Abwässern aus anderen Produktionsprozessen als der Chloralkaliproduktion,

e)

Nutzung des Restwassers aus der Entwässerung des Solefiltrationsschlamms,

f)

Nutzung des Permeats aus der Nanofiltration der zur Sulfatentfernung ausgeschleusten Sole;

2.

Einsatz wasserfreier Verfahren zur Reinigung von Abluft, aus der wassergefährdende Stoffe ins Wasser gelangen können (zB bei Chlorgas);

3.

Verringerung der Chloratemissionen durch:

a)

Einsatz von Hochleistungsmembranen,

b)

Einsatz von Elektroden-Hochleistungsbeschichtungen,

c)

Einsatz von hochreiner Sole,

d)

Ansäuerung der Sole,

e)

Säurereduktion des Chlorats,

f)

katalytische Reduktion des Chlorats,

g)

Verwendung chlorathaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;

4.

Verringerung der Emissionen von freiem Chlor mit Behandlung der Abwasserströme möglichst nahe am Entstehungsort:

a)

chemische Reduktion,

b)

katalytische, thermische oder saure Zersetzung,

c)

Verwendung chlorhaltiger Abwasserströme in anderen Produktionseinheiten;

5.

Verringerung der Emissionen halogenierter organischer Verbindungen durch:

a)

Auswahl und Kontrolle solcher Salze und Hilfsstoffe, welche möglichst wenige organische Verunreinigungen enthalten,

b)

Reinigung des Prozesswassers zB durch Membranfiltration, Ionenaustausch oder UV-Bestrahlung und Aktivkohleadsorption,

c)

Auswahl und Kontrolle solcher Anlagenteile, die möglichst wenig organische Verunreinigungen an die Sole abgeben;

6.

konsequente Trennung des Kühlwassers vom Prozesswasser; Einsatz von indirekten Kühlverfahren;

7.

Vakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren;

8.

Einsatz elektronischer Prozessleit- und -messsysteme zur Optimierung und Überwachung des Anlagenbetriebes, zur Vergleichmäßigung des Abwasserabflusses und zur Steuerung der Reinigungsvorgänge mit dem Ziel, die Abgabe von Wassermengen und Schadstoffen zu minimieren;

9.

Einsatz von Ausgleichsbecken zum Abwassermengen- und Schadstofffrachtenausgleich; Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Neutralisation, Sedimentation, Fällung, Flockung, Filtration, Reduktion, Oxidation);

10.

vom Abwasser gesonderte Entsorgung nicht weiterverwertbarer Produktionsrückstände sowie der Rückstände aus der Abwasserreinigung als Abfall;

11.

Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:

a)

monatlich in der Soleausschleusung: Chlorat und Chlorid,

b)

jährlich in der Soleausschleusung: Halogenierte organische Verbindungen (AOX), Sulfat, Eisen, Nickel,

c)

kontinuierlich nahe am Entstehungsort: Freies Chlor (Redoxpotential).

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Nickel (Nr. 6), Freies Chlor (Nr. 7), Ammonium (Nr. 8) und AOX (Nr. 14) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2013, erfasst: Toxizität, Nickel, Freies Chlor, Ammonium und AOX.

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionswert in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieses Emissionswertes mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 (ausgedrückt in Tonnen Cl tief 2 pro Tag).

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 3. (1) Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

(2) Für einen Abwasserinhaltsstoff, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A als produktionsspezifische Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht aus der Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität für Chlorgas einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Cl2 pro Tag).

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2, 3 oder 5 bis 12 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2, 3 oder 5 bis 14 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

Abkürzung

AEV Chlor-Alkali-Elektrolyse

§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

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