Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über die Ausstattung und Beschaffenheit von Tiertransportfahrzeugen und -behältnissen (Tiertransportmittelverordnung - TG-TV) (CELEX-Nr.: 391L0628, 395L0029)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 5 des Tiertransportgesetzes - Straße, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 457/1995 wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse
§ 1. (1) Die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge und Transportbehältnisse müssen
leicht zu reinigen und ausbruchsicher gebaut sein, sodaß sich die Tiere nicht verletzen, ihnen kein unnötiges Leid verursacht wird und ihre Sicherheit gewährleistet ist;
über einen rutschfesten Boden verfügen, der stark genug ist, um das Gewicht der transportierten Tiere zu tragen; ist er nicht dicht gefugt oder weist er Löcher auf, so muß er glatt sein, damit sich die Tiere nicht verletzen;
auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden;
mit Begrenzungsvorrichtungen ausgestattet sein, um die beförderten Tiere gegen die Bewegungen des Transportfahrzeuges zu schützen;
mit einer ausreichenden Menge an Einstreu zur Aufnahme der Exkremente versehen sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes, mindestens gleichwertiges Verfahren erreicht wird oder sofern die Exkremente nicht regelmäßig beseitigt werden.
(2) Transportfahrzeuge sind mit einer Abdeckung zu versehen, die einen wirksamen Schutz vor ungünstigen Witterungsverhältnissen bietet sowie mit einer geeigneten Beleuchtung auszustatten, um die Betreuung der Tiere zu ermöglichen.
(3) Transportbehältnisse müssen so gebaut sein, daß die Überwachung und Betreuung der Tiere ermöglicht wird und sind so aufzustellen, daß die Luftzufuhr nicht beeinträchtigt wird. Die Behältnisse müssen aufrecht stehen und dürfen keinen starken Stößen oder Erschütterungen ausgesetzt werden.
Anbindevorrichtungen
§ 2. (1) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, daß sie bei normaler Beanspruchung während des Transports nicht reißen. Sie müssen lang genug sein, damit sich die Tiere gegebenenfalls niederlegen sowie Futter und Wasser aufnehmen können, und so beschaffen sein, daß sich die Tiere nicht strangulieren oder verletzen können.
(2) Fahrzeuge, in denen Großtiere befördert werden, die normalerweise anzubinden sind, müssen mit Anbindevorrichtungen versehen sein. Ist eine Unterteilung der Fahrzeuge erforderlich, so müssen die Trennwände aus widerstandsfähigem Material bestehen.
(3) Vorrichtungen zur hängenden Beförderung von Tieren dürfen nicht verwendet werden.
Verlade- und Ausladevorrichtungen
§ 3. Die für den Transport von Tieren verwendeten Fahrzeuge sind für das Verladen und Ausladen von Tieren mit geeigneten Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stegen auszurüsten. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausrutschen der Tiere verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen.
Ladefläche
§ 4. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß den einzelnen Tieren mindestens die sich aus der Anlage ergebende Fläche als Stand- oder Liegefläche zur Verfügung steht.
Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Tierarten
Einhufer
§ 5. (1) Einhufer dürfen nicht in mehrstöckigen Fahrzeugen transportiert werden.
(2) Bei den in der Tabelle 1 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10% bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20% bei jungen Pferden und bei Fohlen zulässig.
Rinder
§ 6. Bei den in der Tabelle 2 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.
Schweine
§ 7. Die Ladefläche ist so zu bemessen, daß alle Schweine mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können. Zur Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist die Ladefläche so zu bemessen, daß bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport eine Ladedichte von 235 kg/m 2 nicht überschritten wird. Rasse, Größe und körperliche Verfassung können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20% größer sein.
Schafe und Ziegen
§ 8. Bei den in der Tabelle 3 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen zulässig. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m2 pro Tier vorgesehen werden.
Geflügel
§ 9. Bei den in der Tabelle 4 der Anlage festgelegten Ladeflächen sind bei Geflügel je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen zulässig.
Andere warmblütige Tiere
§ 10. (1) In den Behältnissen sind zusätzliche Belüftungsmöglichkeiten in Form hinreichend großer Öffnungen vorzusehen, damit eine angemessene und kontinuierliche Luftzufuhr gewährleistet ist. Diese Öffnungen dürfen nur so groß sein, daß die Tiere von den Personen, die mit dem Transportbehältnis umgehen, ferngehalten werden und sich nicht verletzen können. Um im Fall der Stapelung oder der Verladung der Transportbehältnisse auf engem Raum die Luftzufuhr zu gewährleisten, sind alle Wände, Decken und Böden der Behältnisse mit Distanzleisten in angemessener Größe zu versehen.
(2) Vögel sind in abgedunkelten Behältnissen zu befördern.
(3) Die Transportbehältnisse von Meeressäugetieren dürfen nicht gestapelt werden.
Inkrafttreten
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Anlage
```
```
Tabelle 1: Einhufer
```
```
Tierart Kategorie Ladefläche pro Tier
```
```
Ausgewachsene Pferde 1,75 m2 (0,7 x 2,5 m)
```
```
Junge Pferde (bei
Fahrtzeiten bis
48 Stunden) 6 bis 24 Monate 1,2 m2 (0,6 x 2 m)
```
```
Junge Pferde (bei
Fahrtzeiten von mehr als
48 Stunden) 6 bis 24 Monate 2,4 m2 (1,2 x 2 m)
```
```
Ponys weniger als
144 cm 1 m2 (0,6 x 1,8 m)
```
```
Fohlen 0 bis 6 Monate 1,4 m2 (1 x 1,4 m)
```
```
Tabelle 2: Rinder
```
```
Tierart Gewicht in kg Ladefläche in m2/Tier
```
```
Kleine Kälber 50 0,30 bis 0,40
```
```
Mittelschwere Kälber 110 0,40 bis 0,70
```
```
Schwere Kälber 200 0,70 bis 0,95
```
```
Mittelgroße Rinder 325 0,95 bis 1,30
```
```
Ausgewachsene Rinder 550 1,30 bis 1,60
```
```
Sehr große Rinder 700 (1,60)
```
```
Tabelle 3 Schafe/Ziegen
```
```
Tierart Gewicht in kg Ladefläche in m2/Tier
```
```
Geschorene Schafe und 55 0,20 bis 0,30
Lämmer 55 0,30
ab 26 kg
```
```
Ungeschorene Schafe 55 0,30 bis 0,40
55 0,40
```
```
Hochträchtige Mutterschafe 55 0,40 bis 0,50
55 0,50
```
```
Ziegen 35 0,20 bis 0,30
35 bis 55 0,30 bis 0,40
55 0,40 bis 0,75
```
```
Hochträchtige Ziegen 55 0,40 bis 0,50
55 0,50
```
```
Tabelle 4 Geflügel
```
```
Tierart Gewicht in kg Ladefläche
```
```
Eintagskücken 21 bis 25 cm2
pro Kücken
```
```
Geflügel von weniger als 1,6 180 bis 200 cm2/kg
```
```
Geflügel von 1,6 kg bis 3 160 cm2/kg
```
```
Geflügel von 3 kg bis 5 115 cm2/kg
```
```
Geflügel von mehr als 5 105 cm2/kg
```
```
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.