Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen
Abkürzung
DokuG
Abkürzung
DokuG
Hauptstück A
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück A
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
Abkürzung
DokuG
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz einen Bericht vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die auf der Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben keinen Bericht gemäß Abs. 1 vorzulegen. Diese Krankenanstalten haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten.
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
Administrative Daten:
Krankenanstaltennummer,
Aufnahmezahl,
entlassende Abteilung,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Staatsbürgerschaft,
Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,
Kostenträger,
Aufnahmedatum,
Art der Aufnahme,
Entlassungsdatum und
Art der Entlassung.
Medizinische Daten:
Hauptdiagnose,
zusätzliche Diagnosen,
ausgewählte medizinische Einzelleistungen und
Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
Abkürzung
DokuG
§ 2. (1) Die Träger von Krankenanstalten haben auf der Grundlage der im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Klassifikationen bis zum 31. März jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einen Bericht vorzulegen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben keinen Bericht gemäß Abs. 1 vorzulegen. Diese Krankenanstalten haben zu den in den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Finanzierung durch den Landesfonds festgelegten Terminen Berichte dem Land oder dem Landesfonds vorzulegen.
(3) Die Berichte gemäß Abs. 1 und 2 und gemäß § 3 haben in maschinenlesbarer Form zu erfolgen und die Diagnosen der im Berichtszeitraum aus stationärer Behandlung entlassenen, verstorbenen oder in andere Krankenanstalten überstellten Pfleglinge sowie die während des stationären Aufenthaltes erbrachten ausgewählten medizinischen Einzelleistungen zu beinhalten. Weiters kann die Verordnung gemäß § 4 vorsehen, dass diese Berichte auch die Daten gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 lit. a, b, d bis g, i und j sowie Z 2 lit. d für die am Ende eines Berichtzeitraumes in der Krankenanstalt verbleibenden Pfleglinge zu enthalten haben.
(4) Der Bericht pro stationärem Krankenhausaufenthalt hat zu enthalten:
Administrative Daten:
Krankenanstaltennummer,
Aufnahmezahl,
entlassende Abteilung,
Geburtsdatum,
Geschlecht,
Staatsbürgerschaft,
Postleitzahl des Hauptwohnsitzes,
Kostenträger,
Aufnahmedatum,
Art der Aufnahme,
Entlassungsdatum und
Art der Entlassung.
Medizinische Daten:
Hauptdiagnose,
zusätzliche Diagnosen,
ausgewählte medizinische Einzelleistungen und
Verlegungen innerhalb der Krankenanstalt.
Abkürzung
DokuG
§ 3. (1) Die Länder (Landesfonds) haben - beginnend mit dem Berichtsjahr 1997 - Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das 1. Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das 1. Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres und
einen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres.
(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
Abkürzung
DokuG
§ 3. (1) Die Länder (Landesfonds) haben Diagnosen- und Leistungsberichte gemäß § 2 Abs. 3 und 4 der über den Landesfonds abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen für folgende Berichtszeiträume spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln:
einen Bericht über das erste Quartal bis 31. Mai des laufenden Jahres,
einen Bericht über das erste Halbjahr bis 30. September des laufenden Jahres,
einen vorläufigen Jahresbericht bis 31. März des Folgejahres und
einen endgültigen Jahresbericht bis 30. November des Folgejahres.
(2) Diese Berichte haben je stationärem Aufenthalt weiters die Ergebnisse der Bepunktung im LKF-Kernbereich auf Grundlage des österreichweit einheitlichen Systems der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen zu beinhalten.
Abkürzung
DokuG
§ 4. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten sowie von den Ländern (Landesfonds) vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 2 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Abkürzung
DokuG
§ 4. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten sowie von den Ländern (Landesfonds) vorzunehmenden Datenübermittlung sowie über die Gliederung der Merkmale der im § 2 Abs. 4 genannten Daten und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Abkürzung
DokuG
§ 5. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat die vorgelegten Jahresberichte dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.
Abkürzung
DokuG
§ 5. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die vorgelegten Jahresberichte dem Österreichischen Statistischen Zentralamt in maschinenlesbarer Form zwecks Erstellung einer länderbezogenen Statistik über die Krankenbewegung und deren Veröffentlichung im Gesundheitsstatistischen Jahrbuch zu übermitteln. Die Statistik hat die Krankheitsarten, gegliedert nach Altersgruppen, Geschlecht und Entlassungsart, sowie ausgewählte medizinische Einzelleistungen zu enthalten. Zur Sicherstellung der Anonymität sind Einzelfallkategorien durch entsprechend erweiterte Gliederungsbreiten auszuschließen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die vorgelegten Berichte dem Strukturfonds, den Ländern, den Landesfonds, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung auf begründetes Verlangen insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich
§ 6. (1) Zur Erarbeitung eines für alle Krankenanstalten Österreichs praktikablen Diagnosen- und Leistungsdokumentationssystems im spitalsambulanten Bereich und zur Erhebung von Datengrundlagen für die Entwicklung eines leistungsorientierten Finanzierungssystems in diesem Bereich ist in einigen ausgewählten Referenzkrankenanstalten eine Datenerhebung im Rahmen eines Pilotprojekts vorzusehen.
(2) Zu diesem Zweck sind gemeinsam mit den Referenzkrankenanstalten für die Dokumentation im spitalsambulanten Bereich geeignete Diagnosen- und Leistungskataloge zu erarbeiten und festzulegen. Des weiteren ist in diesem Pilotprojekt der für die Spitalsambulanzplanerstellung und leistungsorientierte Abrechnung erforderliche Umfang von Diagnosen- und Leistungsberichten im spitalsambulanten Bereich auszuarbeiten und genau zu definieren. Des weiteren ist im Rahmen dieses Pilotprojekts die Periodizität dieser Diagnosen- und Leistungsberichte festzulegen.
(3) Zur Weiterentwicklung des Dokumentationssystems und zur Erarbeitung eines leistungsorientierten Abrechnungssystems haben die ausgewählten Referenzkrankenanstalten anonymisierte Diagnosen- und Leistungsberichte für den spitalsambulanten Bereich an das Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz zu übermitteln.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück B
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im ambulanten Bereich
§ 6. (1) Zur Erarbeitung eines für alle leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen im ambulanten Bereich (Spitalsambulanzen, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) praktikablen Dokumentationssystems ist spätestens ab 1. Juli 2001 auf Grundlage von Vereinbarungen mit leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen eine geeignete Diagnosen- und Leistungsdokumentation in Form von Modellversuchen zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation ist der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler Codierschlüssel, als Grundlage für die Leistungsdokumentation ein praxisorientierter, leicht administrierbarer Leistungskatalog anzuwenden.
(2) Das für den ambulanten Bereich zu erarbeitende Dokumentationssystem soll Daten für die Entwicklung einer österreichweiten, alle Gesundheitsbereiche umfassenden Gesundheitsplanung und geeigneter Abrechnungssysteme liefern.
(3) Soweit zur Beurteilung der Modellversuche und als Grundlage für die in Abs. 2 genannten Entwicklungsarbeiten die Übermittlung von Daten erforderlich ist, können diesbezüglich entsprechende Regelungen im Rahmen der Vereinbarungen mit den an den Modellversuchen teilnehmenden Einrichtungen getroffen werden. Dabei dürfen Datenübermittlungen nur in anonymisierter Form und nur im notwendigen Ausmaß vorgesehen werden. Im Rahmen dieser Regelungen sind insbesondere der notwendige Datenumfang, der Datensatzaufbau, die zu verwendenden Datenträger und die Form der Datenübermittlung zu konkretisieren.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück C
Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die auf Grundlage der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 finanziert werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung, die Gebarung und weitere Leistungsdaten betreffen, sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen - gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten - jährlich zu erfassen. Dem Landeshauptmann sind für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten sowie der Kostenstellenplan bis 31. März jeden Jahres und die Kostendaten bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Bis zu den gleichen Terminen eines jeden Jahres sind von den Trägern der Krankenanstalten diese Daten dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz als vorläufige Datenmeldungen in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) 1. Die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen gemäß Abs. 1 und der Kostenstellenplan sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
Die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten, sowie über Verlangen des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten, und die Kostenstellenbeschreibungen sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(3) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik- und Kostendaten haben die Träger der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem anzuwenden. Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über dieses System zu erlassen. Weiters hat der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Statistik- und Kostendaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück C
Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten
§ 7. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die über Landesfonds abgerechnet werden, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten und deren Kostenstellen, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung, die Gebarung und weitere Leistungsdaten betreffen, sowie die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten und Kostennachweise der Kostenstellen - gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten - jährlich zu erfassen. Dem Landeshauptmann sind für das vorangegangene Kalenderjahr die Statistikdaten sowie der Kostenstellenplan bis 31. März jeden Jahres und die Kostendaten bis 30. April jeden Jahres in maschinenlesbarer Form zu melden. Bis zu den gleichen Terminen eines jeden Jahres sind von den Trägern der Krankenanstalten diese Daten dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als vorläufige Datenmeldungen in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) 1. Die Statistikdaten über die Krankenanstalten und deren Kostenstellen gemäß Abs. 1 und der Kostenstellenplan sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis 30. April jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
Die Sammel-Kostennachweise der Krankenanstalten, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten, sowie über Verlangen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen die Kostennachweise der Kostenstellen, gegliedert nach Kostenartengruppen und Kostenarten, und die Kostenstellenbeschreibungen sind vom Landeshauptmann zu prüfen, allenfalls richtigzustellen und von diesem dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(3) Als Grundlage für die Erfassung und Meldung der Statistik- und Kostendaten haben die Träger der in Abs. 1 genannten Krankenanstalten ein bundeseinheitliches Statistik- und Kostenrechnungssystem anzuwenden. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über dieses System zu erlassen. Weiters hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu meldenden Statistik- und Kostendaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Abkürzung
DokuG
§ 8. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Konsumentenschutz bis 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalederjahr (Anm.: richtig: Kalenderjahr) einen entsprechenden Bericht in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Abkürzung
DokuG
§ 8. (1) Die Träger von Krankenanstalten, die nicht unter die Bestimmungen des § 7 fallen, haben Statistikdaten über ihre Krankenanstalten, die das beschäftigte Personal (gegliedert nach Gruppen), die medizinisch-technische Ausstattung und weitere Leistungsdaten betreffen, jährlich zu erfassen und dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen bis 28. Februar jeden Jahres für das vorangegangene Kalederjahr (Anm.: richtig: Kalenderjahr) einen entsprechenden Bericht in maschinenlesbarer Form vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden und zu meldenden Statistikdaten sowie über die Art der von den Trägern der Krankenanstalten vorzunehmenden Datenübermittlung und den konkreten Datensatzaufbau einschließlich Formatierung zu erlassen.
Abkürzung
DokuG
§ 8a. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die vorgelegten Berichte gemäß §§ 7 und 8 dem Strukturfonds, den Ländern, den Landesfonds, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Trägern der Sozialversicherung auf begründetes Verlangen insoweit zu übermitteln, als dies zur Wahrnehmung der diesen obliegenden gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück D
Erfassung weiterer Daten
§ 9. (1) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.
(2) Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen), die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter Form bereitzustellen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung zu erfolgen hat.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück D
Erfassung weiterer Daten
§ 9. (1) Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Einbeziehung der Gesundheitsbereiche außerhalb der Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf Realisierbarkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit weitere erforderliche Daten im extramuralen Bereich erfaßt und angefordert werden.
(2) Diese Daten sind primär von jenen Institutionen (Sozialversicherungs-, Bundes- und Landesstellen), die bereits über die für diese Aufgabenstellung erforderlichen Daten verfügen, in anonymisierter Form bereitzustellen.
(3) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die zu erfassenden Daten, die zur Datenerfassung und -übermittlung Verpflichteten, die Form und die Termine für die Datenübermittlung erlassen sowie festlegen, an wen die Datenübermittlung zu erfolgen hat.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück E
Strafbestimmung
§ 10. Die Träger der Krankenanstalten, die den gemäß § 8 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
DokuG
Hauptstück F
Inkrafttretens- und Schlußbestimmung
§ 11. (1) Die auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen können sofort nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
(2) Bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 3 gilt die Krankenanstaltenkostenrechnungsverordnung (KRV), BGBl. Nr. 328/1977, als Bundesgesetz weiter.
Abkürzung
DokuG
§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Abkürzung
DokuG
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.
Abkürzung
DokuG
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.