Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den vierten Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-10-17
Status Aufgehoben · 2018-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, dritte Ausgabe 1997, ersetzt die zweite Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.

§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, verlegt.

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