Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den vierten Nachtrag zum Arzneibuch
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, wird verordnet:
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, Amtliche österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt. Das Europäische Arzneibuch, dritte Ausgabe 1997, ersetzt die zweite Ausgabe des Europäischen Arzneibuches.
§ 2. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuches, dritte Ausgabe 1997, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3. Der Nachtrag wird beim Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, verlegt.
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