Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung des Saatgutgesetzes 1997 (Saatgutverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 3 Z 5, 4, 10 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 36 Abs. 2 des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Dem Saatgutgesetz 1997 unterliegen die in der Anlage Spalte 2 genannten Arten in Form der in der Anlage Spalte 3 genannten Saatgutkategorien.
(2) In der Anlage Spalte 3 steht die Abkürzung
„Vm'' für Vermehrungssaatgut,
„Z'' für Zertifiziertes Saatgut,
„Z 1'' für Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
„Z 2'' für Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation,
„Z 3'' für Zertifiziertes Saatgut dritter Generation,
„H'' für Handelssaatgut und
„S'' für Standardsaatgut.
§ 2. (1) Die Anträge auf Anerkennung oder Zulassung von Feldbeständen oder Pflanzenbeständen zur Produktion von Saatgut sind bis spätestens zu folgenden Terminen bei den Saatgutanerkennungsbehörden zu stellen:
bis zum 30. September des Anbaujahres bei
Winterraps, Winterrübsen sowie weiteren Öl- und Faserpflanzen mit Überwinterungsanbau,
Wintererbse und Winterackerbohne,
Kohlrübe, Futterkohl, Futterrübe und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau,
bis zum 30. November des Anbaujahres bei Wintergerste,
bis zum 31. März des dem Anbau folgenden Jahres bei
Hybridsorten von Winterroggen,
Wintergetreidearten (Winterweizen, Winterroggen, Wintertriticale, Winterdurum, Dinkel),
bis zum 15. April des Anbaujahres bei
Gräsern außer Raygräsern mit Samenernte im zweiten Schnitt,
kleinsamigen Leguminosen im Überwinterungsanbau außer Luzerne und Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
Ackerbohne, Körner- und Futtererbse,
bis zum 30. April des Anbaujahres bei
Sommergetreidearten (Hafer, Sommergerste, Sommerroggen, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommertriticale),
kleinsamige Leguminosen außer Überwinterungsanbau, Phazelie, Ölrettich,
weitere Öl- und Faserpflanzen im Frühjahrsanbau außer Sojabohne und Sonnenblume,
Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe bei Samenernte von Samenträgern aus Sommerstecklingen,
bis 15. Mai des Anbaujahres bei
Mais, Sorghum und andere Hirsearten,
Sojabohne und Sonnenblume,
bis 31. Mai des Anbaujahres bei
Raygräsern bei Samenernte im zweiten Schnitt,
Kartoffeln,
bis 30. Juni des Anbaujahres bei
Kohlrübe, Futterkohl, Futter- und Zuckerrübe zur Prüfung des Aufwuchses bei Sommerstecklingen,
Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt,
Zichorie,
bis 15. Juli des Anbaujahres bei Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt.
(2) Für alle nicht in Abs. 1 genannten Arten kann der Antrag auf Anerkennung oder Zulassung abhängig vom Vegetationsablauf und dem Erfordernis, Überprüfungen in bestimmten Entwicklungsphasen der Pflanzen durchzuführen, bei den Saatgutanerkennungsbehörden eingebracht werden, es sei denn im Saatgut- und Sortenblatt werden andere vegetationsbedingte Termine veröffentlicht.
§ 3. (1) Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher Arten bedürfen im ersten oder zweiten Jahr der Sortenprüfung, sofern es nicht das letzte Prüfjahr ist, einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(2) Die über in der Anlage Spalte 5 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut landwirtschaftlicher Arten bedürfen ab dem dritten oder im letzten Jahr der Sortenprüfung einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(3) Die über in der Anlage Spalte 4 genannten hinausgehenden Mengen von Saatgut von Gemüse bedürfen vom ersten bis zum letzten Jahr der Sortenprüfung einer Bewilligung als Versuchssaatgut.
(4) Bewilligte Mengen an Versuchssaatgut gemäß Abs. 1 bis 3 und bewilligungsfreie Mengen an Versuchssaatgut bedürfen in jedem Fall einer Einfuhrbescheinigung.
§ 4. (1) Die über in der Anlage Spalten 4 und 5 genannten hinausgehenden Mengen an Saatgut sind als Versuchssaatgut zu bewilligen, wenn
der Antragsteller begründet, weshalb die bewilligungsfreie Menge an Versuchssaatgut überschritten wird und für welche Zwecke dieses Versuchssaatgut benötigt wird und
im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens eine Wertprüfung in Österreich eingeleitet wurde und diese
überdurchschnittliche Ergebnisse in mehreren die Wertprüfung betreffenden Eigenschaften im Zeitpunkt der Antragstellung auf Bewilligung ergeben hat oder
besondere wertbestimmende Eigenschaften für die Nutzung und Verwertung vorliegen.
(2) Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Versuchssaatgut sind
vom Antragsteller dem Zulassungsverfahren gemäß § 28 Abs. 3 SaatG 1997 zuzuführen und
zusätzlich zu der in den Methoden für Saatgut und Sorten (in Folge „Methoden'') vorgesehenen Etikettierung und Kennzeichnung mit der Kennzeichnung „Versuchssaatgut, nur für den Verkehr in Österreich'' auf der Verpackung zu versehen.
(3) Bewilligte und bewilligungsfreie Mengen von Saatgut, die für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen oder für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke bestimmt sind,
bedürfen keiner Zulassung gemäß § 28 Abs. 3 SaatG 1997 und
sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche Prüfungen'', „Saatgut amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für Züchtungszwecke'', „Saatgut für Forschungszwecke'', „Saatgut für Ausstellungszwecke'' oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke'' zu bezeichnen.
(4) Die Behörde hat den Antragsteller ausdrücklich auf die Folgen der Verletzung des Werbeverbotes gemäß § 70 Abs. 1 SaatG 1997 hinzuweisen.
§ 5. (1) Die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen'', „Saatgut für amtliche Prüfungen'' oder „Saatgut für amtlich beauftragte Prüfungen'' zu bezeichnen.
(2) Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke eingeführt werden und sind entsprechend ihrem Verwendungszweck als „Saatgut für Züchtungszwecke'', „Saatgut für Forschungszwecke'', „Saatgut für Ausstellungszwecke'' oder „Saatgut für Züchtungs-, Forschungs- oder Ausstellungszwecke'' zu bezeichnen.
(3) Die in der Anlage Spalte 7 genannten Mengen an Saatgut dürfen ohne Einfuhrbescheinigung zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden.
(4) Alle über die in der Anlage Spalten 6 und 7 genannten Mengen hinausgehende Mengen an Saatgut bedürfen bei der Einfuhr einer Einfuhrbescheinigung.
§ 6. (1) Die Einfuhr oder das Verbringen von über 2 kg hinausgehende Mengen an Saatgut, ausgenommen von Gemüsesaatgut, ist dem Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (BFL) vom Empfänger unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
die Art und Kategorie des Saatgutes,
die Sorte des Saatgutes,
die Menge des Saatgutes,
das Erzeugerland und das Versandland,
die Bezeichnung und Adresse der für die Anerkennung oder Zulassung zuständigen Behörde,
der Name oder die Firma sowie die Adresse des Einführers oder Verbringers.
(2) Die Einfuhr oder das Verbringen von Pflanzgut von Kartoffeln ist in jedem Fall unabhängig von der Menge anzuzeigen.
§ 7. (1) Der Austausch von Saatgut zugelassener Sorten im Rahmen der nachbarschaftlichen Hilfe zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a SaatG 1997 ist zulässig, wenn
das Saatgut aus eigener Produktion stammt,
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel oder der Vermehrung von Saatgut der auszutauschenden Sorte zu Verkaufszwecken befassen,
der Austausch zwischen Betrieben innerhalb der Grenzen der Gemeinde oder deren Nachbargemeinde stattfindet und
das Saatgut nicht aus Vertrags- oder Mitgliedstaaten verbracht oder aus Drittstaaten eingeführt wurde.
(2) Der Austausch von Saatgut nicht zugelassener Sorten und Ökotypen oder Herkünfte zum Schutz pflanzengenetischer Ressourcen zwischen Landwirten oder Saatgutanwendern im Sinne von § 2 Abs. 3 Z 5 lit. b SaatG 1997 ist zulässig, wenn
die Landwirte oder Saatgutanwender sich nicht mit dem Saatguthandel befassen und
die Sorte des betreffenden Saatgutes nicht in der österreichischen Sortenliste, den gemeinschaftlichen Sortenkatalogen oder der OECD - Liste für den internationalen Saatgutverkehr zur Eintragung angemeldet oder eingetragen ist oder diese Sorte vor mehr als fünf Jahren aus einer dieser Liste gelöscht wurde und
die in der Anlage Spalte 6 genannten Mengen an Saatgut nicht überschritten werden.
§ 8. Die „Methoden des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft'' im Sinne des Saatgutgesetzes 1937 gelten als Methoden für Saatgut und Sorten gemäß § 5 SaatG 1997.
Anlage
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Landwirtschaftliche Arten
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1.1. Getreide (inklusive Mais und Hirsearten)
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1.2. Futterpflanzen (inklusive Körnerleguminosen)
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1.2.1. Gräser (inklusive Rasengräser)
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1.2.2. Leguminosen (Groß- und kleinsamige Leguminosen)
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1.2.3. Sonstige Futterpflanzen
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1.3. Öl- und Faserpflanzen (inklusive Handelspflanzen)
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1.4. Rüben (Beta-Rüben)
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1.5. Kartoffel
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Gemüse
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Spalte 1 Artencode
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Spalte 2 Artname (österreichisch/deutscher pflanzenkundlicher
Name, wissenschaftliche lateinische Bezeichnung der Art,
wissenschaftliche lateinische Kurzbezeichnung der Art)
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Spalte 3 Saatgutkategorie
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Spalte 4 Menge bei Versuchssaatgut für landwirtschaftliche Arten
in kg im 1. oder 2. Wertprüfungsjahr (WP), sofern es
nicht das letzte Prüfjahr ist, gemäß § 3 Abs. 1 bzw.
Menge für Versuchssaatgut bei Gemüse in kg im 1. bis
letzten Prüfungsjahr gemäß § 3 Abs. 3
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Spalte 5 Menge bei Versuchssaatgut für landwirtschaftliche Arten
in kg im 3. oder im letzten Wertprüfungsjahr (WP) gemäß
§ 3 Abs. 2
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Spalte 6 Menge für amtliche oder amtlich beauftragte Prüfungen in
kg gemäß § 5 Abs. 1
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Spalte 7 Menge für Züchtungs-, Forschungs- und Ausstellungszwecke
in kg gemäß § 5 Abs. 2 und für den persönlichen Gebrauch
in kg gemäß § 5 Abs. 3
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(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
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