Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft betreffend Anlagen zur Lagerung und Leitung wassergefährdender Stoffe
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 31a Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung des BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Kontrollbedürftig sind Anlagen zur Lagerung und Leitung von
Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen mit einem Stockpunkt von plus 25 Grad Celsius und darunter sowie
von allen übrigen Brenn- und Kraftstoffen auf Mineralölbasis einschließlich von Rohölen, wenn die in Betracht kommende Menge 1 000 l übersteigt.
(2) Unter der in Betracht kommenden Menge ist im Falle einer Lagerung der Nutzinhalt der Anlage, im Falle der Leitung ihr Fassungsvermögen zu verstehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1997 Kraft.
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