Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen sowie aus der Herstellung von Quecksilbermetall (AEV Edelmetalle und Quecksilber)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Edelmetalle und Quecksilber

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Edelmetalle und Quecksilber

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien;

2.

Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle;

3.

Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle;

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wäßrigen Medien;

5.

Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien;

6.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),

6.

Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 2 anfällt.

(5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken,

– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozeßkühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche, aus Spülvorgängen oder von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Mehrfachnutzung von Wasser in aufeinanderfolgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,

– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme,

– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,

– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,

– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,

sodaß ein Abwasseranfall von nicht größer als 15 m3 pro Tonne gemäß Abs. 2 hergestelltem oder weiterverarbeitetem Metall erzielt wird;

2.

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Mutterlaugen oder Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozeßlösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik, Elektrolyse);

3.

Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Ionentauscher oder deren Regenerate, Aktivkohlen);

4.

Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen als Oxidationsmittel, soweit dies auf Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; bei unvermeidbarem Einsatz Anwendung von Wiedergewinnungs- und Kreislaufführungsverfahren für gasförmige Halogene; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel in der Flüssig-Flüssig-Extraktion, wenn die Gefahr des Kontaktes zwischen Wasser und Lösemittel gegeben ist;

5.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;

6.

bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;

7.

gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;

8.

Einsatz von Pufferbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und Schmutzfrachtspitzen;

9.

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Membrantechnik, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Fällung/Flockung, Ionentausch);

10.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Edelmetalle und Quecksilber

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen, die den Tätigkeiten

1.

Herstellen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen edelmetallhaltigen Abfällen oder von sonstigen edelmetallhaltigen Vormaterialien,

2.

Gießen von Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder von Legierungen dieser Metalle,

3.

Herstellen von Halbzeugen (Strangpressen, Schmieden, Warm- und Kaltwalzen, Ziehen) aus Silber-, Gold-, Platin-, Palladium-, Rhodium- oder sonstigem Edelmetall der Platingruppe oder aus Legierungen dieser Metalle,

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz von wässrigen Medien,

5.

Herstellen von Quecksilbermetall sowie von dabei aus Begleitstoffen gezielt gewinnbaren verkauf- oder verwertbaren Nebenprodukten unter Einsatz von festen, flüssigen oder pastösen quecksilberhaltigen Abfällen oder von sonstigen quecksilberhaltigen Vormaterialien oder

6.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 5 unter Einsatz von wässrigen Medien

dienen, in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

2.

Abwasser aus Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV),

3.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

4.

Abwasser aus der Behandlung und Beschichtung metallischer Oberflächen unter Einsatz von Edelmetallen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Aufarbeitung von verbrauchten fotografischen Bädern (§ 4 Abs. 2 Z 7 AAEV),

6.

Abwasser aus der Herstellung von Edelmetallen oder Quecksilber als Nebenproduktion der sonstigen Nichteisen-Metallindustrie (§ 4 Abs. 2 Z 8.1 AAEV) und

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.

(3) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, die in Tätigkeiten gemäß Abs. 1 anfällt.

(4) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 1 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Vermeidung des Abwasseranfalles oder Verminderung des Wasserverbrauches durch

– bevorzugten Einsatz wasserarmer oder wasserfreier Produktionstechniken,

– weitestgehende Kreislaufführung von Wasser aus der direkten Prozesskühlung, der Schlackengranulation, der Abluftwäsche, aus Spülvorgängen oder von Kühlschmieremulsionen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; Mehrfachnutzung von Wasser in aufeinanderfolgenden Arbeits- oder direkten Kühlprozessen,

– Auftrennung des Abwassers in belastete und unbelastete Teilströme,

– Weiterverwendung schwach belasteter Teilströme in anderen Bereichen (zB als Kühlwasser, Reinigungswasser, Waschwasser in Abluftwäschern); direkter Einsatz von auf dem Betriebsgelände anfallendem Niederschlagswasser in Produktions- oder Kühlprozessen,

– Hereinnahme schwach belasteter Abwässer aus anderen Herkunftsbereichen in die Produktionsprozesse,

– Einsatz von Speicherbecken zur Sammlung von Spritzverlusten, Reinigungswässern oder Leckagen,

sodass ein Abwasseranfall von nicht größer als 15 m3 pro Tonne gemäß Abs. 1 hergestelltem oder weiterverarbeitetem Metall erzielt wird;

2.

Einsatz von Verfahren zur Rückgewinnung von Wert-, Arbeits- oder Hilfsstoffen aus Mutterlaugen oder Abwässern sowie zur Wiederverwendung oder Regeneration von Prozesslösungen (zB Flüssig-Flüssig-Extraktion, Zementation, Kristallisation, Ionenaustausch, Membrantechnik, Elektrolyse);

3.

Wiederverwendung von in den Produktionsprozessen oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückständen (zB Schlacken, Aschen, Krätzen, Schlämme, Ionentauscher oder deren Regenerate, Aktivkohlen);

4.

Verzicht auf den Einsatz von gasförmigen Halogenen als Oxidationsmittel, soweit dies auf Grund der angewandten Produktionsverfahren möglich ist; bei unvermeidbarem Einsatz Anwendung von Wiedergewinnungs- und Kreislaufführungsverfahren für gasförmige Halogene; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz halogenierter organischer Lösemittel in der Flüssig-Flüssig-Extraktion, wenn die Gefahr des Kontaktes zwischen Wasser und Lösemittel gegeben ist;

5.

soweit auf Grund der eingesetzten Produktionsverfahren möglich Verzicht auf den Einsatz von Arbeits- oder Hilfsstoffen mit wassergefährdenden Eigenschaften; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Stoffe;

6.

bevorzugter Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Verfahren zur Zerstörung von Komplexbildnern oder zur Cyanid- und Nitritoxidation; bei Einsatz chemischer Verfahren bevorzugte Anwendung von Ozon, Wasserstoffperoxid oder anderer Persauerstoffverbindungen;

weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Chlor oder chlorabspaltenden Chemikalien;

7.

gesonderte Erfassung und Reinigung saurer, basischer, chromat-, cyanid-, nitrit-, komplexbildner- und sulfathaltiger Abwasserteilströme;

8.

Vermeidung diffuser Emissionen in Wasser durch

– möglichst quellnahe Erfassung und Behandlung;

– Erfassung und Behandlung von Emissionen aus der Lagerung mittels eines Emissionsminderungssystems, das auf die Behandlung der gelagerten Verbindungen ausgelegt ist; Erfassung und Behandlung des Wassers, das den Staub auswäscht, vor dessen Ableitung;

9.

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren für einzelne Teilströme (zB Oxidation/Reduktion, Fällung/Flockung, Emulsionsspaltung, Zementation, Extraktion, Aktivkohlfiltration, Ultrafiltration, Umkehrosmose, Elektrolyse) und für das Gesamtabwasser (zB Neutralisation, Sedimentation, Filtration, Flotation, Fällung/Flockung, Ionentausch); prozessorgestützte Steuerung der Reagenziendosierung und der Leistung der Abwasserbehandlungsanlage durch Online-Überwachung von Temperatur, Trübung, pH- Wert, Leitfähigkeit und Durchfluss;

10.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Produktion oder bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);

11.

Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit: monatliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Aluminium, Chrom-Gesamt, Cobalt, Eisen, Zinn, Sulfat.

Abkürzung

AEV Edelmetalle und Quecksilber

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Arsen (Nr. 6), Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-Gesamt (Nr. 10), Cobalt (Nr. 11), Gold (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Palladium (Nr. 16), Platin (Nr. 17), Quecksilber (Nr. 18), Rhodium (Nr. 19), Selen (Nr. 20), Silber (Nr. 21), Zink (Nr. 22), Zinn (Nr. 23), Freies Chlor (Nr. 24), Ammonium (Nr. 25), Cyanid leicht freisetzbar (Nr. 27), Nitrit (Nr. 28), Sulfid (Nr. 31), AOX (Nr. 33) und Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 34).

Abkürzung

AEV Edelmetalle und Quecksilber

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

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