Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie aus der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung (AEV Eisen – Metallindustrie)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| G.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 30 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 4 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 200 mg/l |
| pH-Wert | 6,5-9,0 | 6,5-9,5 |
| G.2 Anorganische Parameter | ||
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Chrom-VI ber. als Cr | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Zinn ber. als Sn | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Fluorid ber. als F | 20 mg/l | 20 mg/l |
| Nitrat ber. als N | 40 mg/l | – |
| Nitrit ber. als N | 1,5 mg/l | 10 mg/l |
| Phosphor-Gesamt ber. als P | 2,0 mg/l | – |
| G.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 d) | 200 mg/l | – |
| Adsorb org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl e) | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Kohlenwasserstoff-Index | 5 mg/l | 5 mg/l |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage H
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 8
(Eisen-, Stahl- und Temperguß)
| I) | II) | ||
|---|---|---|---|
| Anforderungen an | Anforderung an | ||
| Einleitungen in | Einleitungen in | ||
| ein Fließgewässer | eine öffentliche Kanalisation | ||
| 1. | Temperatur | 35 °C | 35 °C |
| 2 | Fischtoxizität GF | 2 | keine Beeinträchtigungen der |
| a) | biologischen Abbauvorgänge | ||
| 3. | Abfiltrierbare Stoffe | 50 mg/l | 250 mg/l |
| b) | |||
| 4. | pH-Wert | 6,5–8,5 | 6,5–9,5 |
| 5. | Arsen | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als As | |||
| 6. | Blei | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Pb | |||
| 7. | Cadmium | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| ber. als Cd | |||
| 8. | Chrom-gesamt | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cr | |||
| 10. | Eisen | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Fe | |||
| 11. | Kupfer | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Cu | |||
| 12. | Nickel | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als Ni | |||
| 14. | Zink | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| ber. als Zn | |||
| 16. | Ammonium | 10 mg/l | |
| ber. als N | |||
| 17. | Cyanid, leicht freisetzbar | 0,1 mg/l | 0,5 mg/l |
| ber. als CN | c) | ||
| 23. | Chem. Sauerstoffbedarf, | 200 mg/l | - |
| CSB | |||
| ber. als O2 | |||
| d) | |||
| 24. | Adsorb. org. geb. | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Halogene, (AOX) | |||
| ber. als Cl | |||
| e) | |||
| 25. | Summe der | 10 mg/l | 20 mg/l |
| Kohlenwasserstoffe | |||
| 26. | Phenolindex | 2,5 mg/l | 25 mg/l |
| ber. als Phenol | c) | ||
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Im Einzelfall ist ein höherer Emissionswert zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage H
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 8
(Eisen-, Stahl- und Temperguss)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| H.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
| Fischtoxizität GF a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 250 mg/l |
| pH-Wert | 6,5-8,5 d) | 6,5-9,5 |
| H.2 Anorganische Parameter | ||
| Arsen ber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Eisen ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Ammonium ber. als N | 10 mg/l | – |
| Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l | 0,5 mg/l e) |
| H.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – |
| Adsorb org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl g) | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
| Phenolindex ber. als Phenol | 2,5 mg/l | 25 mg/l e) |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage H
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 8
(Eisen-, Stahl- und Temperguss)
| I) | II) | |
|---|---|---|
| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation | |
| H.1 Allgemeine Parameter | ||
| Temperatur | 35 ºC | 35 ºC |
| Fischeitoxizität GF,Ei a) | 2 | keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge |
| Abfiltrierbare Stoffe b) | 50 mg/l c) | 250 mg/l |
| pH-Wert | 6,5-8,5 d) | 6,5-9,5 |
| H.2 Anorganische Parameter | ||
| Arsen ber. als As | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Blei ber. als Pb | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Cadmium ber. als Cd | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| Chrom-Gesamt ber. als Cr | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Eisen – gelöst ber. als Fe | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Kupfer ber. als Cu | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Nickel ber. als Ni | 0,5 mg/l | 0,5 mg/l |
| Zink ber. als Zn | 2,0 mg/l | 2,0 mg/l |
| Ammonium ber. als N | 10 mg/l | – |
| Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN | 0,1 mg/l | 0,5 mg/l e) |
| H.3 Organische Parameter | ||
| Chem. Sauerstoffbedarf (CSB) ber. als O2 f) | 200 mg/l | – |
| Adsorb org. geb. Halogene (AOX) ber. als Cl g) | 1,0 mg/l | 1,0 mg/l |
| Kohlenwasserstoff-Index | 10 mg/l | 20 mg/l |
| Phenolindex ber. als Phenol | 2,5 mg/l | 25 mg/l e) |
Der Parameter ist im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
Erfolgt die Deckung des Wasserverbrauches eines Betriebes oder einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 durch Wasserentnahme aus einem Oberflächengewässer, so gilt als Emissionsbegrenzung die Summe aus dem Konzentrationswert in Spalte I und dem Gehalt des Oberflächenwassers an Abfiltrierbaren Stoffen (in mg/l) am Ort der Oberflächenwasserentnahme im Probenahmezeitraum der Abwasserüberwachung; bei Aufbereitung des entnommenen Wassers ist die Festlegung auf den Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu beziehen. Der Gehalt an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser ist anhand von Stichproben zu bestimmen. Die Konzentration ist mengenproportional zu ermitteln. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Liegt der gemäß § 4 Abs. 2 Z 4 ermittelte pH-Wert des Nutzwassers vor Verwendung im Prozess bei pH-Wert 8,3 oder höher, so gilt die Emissionsbegrenzung erst dann als überschritten, wenn der pH-Wert im Ablauf der Anlage mehr als 0,2 Einheiten über dem des verwendeten Nutzwassers liegt. Die Emissionsbegrenzung gilt bei Anwendung dieser Regel jedenfalls als überschritten, wenn der pH-Wert von 9,0 erreicht oder überschritten wird.
Im Einzelfall ist eine höhere Emissionsbegrenzung zulässig, sofern es zu keiner Beeinträchtigung des Betriebes der öffentlichen Kanalisation und der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage kommt.
Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB 5 .
Die Festlegung für den Parameter AOX erübrigt eine Festlegung für den Parameter POX.
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage I
Methodenvorschriften gemäß § 4
In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote d) sind alle Massenströme feststoffmengenproprotional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412 Juli 1974 zu erfolgen.
Die Parameter Nr. 2, 5 bis 8, 10 bis 16, 18, 19, 21 und 23 bis 26 der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
Die Parameter Nr. 1, 3, 4, 9, 17, 20 und 22 der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote b) der Anlagen C bis F ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Die Emissionswerte der Parameter Nr. 2, 3, 5 bis 8, 11 bis 15, 21 und 23 bis 26 der Anlagen Abis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionswerte des Parameters Nr. 10 der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
Den Emissionswerten des Parameters Nr. 21 der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Nr. 21 der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert.
| 21 | Gesamtphosphor | DIN 38406-E22, März 1988 | |
| ÖNORM M 6279, Oktober 1991 | |||
Abkürzung
AEV Eisen – Metallindustrie
Anlage I
Methodenvorschriften gemäß § 4
In die Bestimmung des Massenanteiles der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm gemäß Anlage A Fußnote e) sind alle Massenströme feststoffmengenproportional einzubeziehen, die im Probenahmezeitraum (Z 2 und 3) die Aufbereitungs- und Veredelungsanlage (bzw. deren nassen Anlagenteil) verlassen. Die Bestimmung der Kornfraktion kleiner als 0,01 mm hat entsprechend ÖNORM B 4412:1974 07 01 zu erfolgen.
Die Parameter Fischtoxizität, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Eisen, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Ammonium, Fluorid, Nitrat, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H sind an Hand einer mengenproportionalen nicht abgesetzten homogenisierten Tagesmischprobe zu bestimmen.
Die Parameter Temperatur, Abfiltrierbare Stoffe, pH-Wert, Chrom-VI, Cyanid leicht freisetzbar, Nitrit und Sulfit der Anlagen A bis H sind an Hand von Stichproben zu bestimmen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobennahmen sind in Abhängigkeit vom Abflussverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen; Konzentrationen und Frachten sind mengenproportional zu ermitteln.
Bei der Bestimmung des Gehaltes an Abfiltrierbaren Stoffen im Wasser eines Oberflächengewässers gemäß Fußnote d) der Anlage A und gemäß Fußnote c) der Anlagen B bis H ist sinngemäß nach Z 3 vorzugehen. Für die mengenproportionale Ermittlung sind jene Oberflächenwassermengen maßgebend, die zu den Stichprobezeitpunkten entnommen werden. Bei Aufbereitung des aus dem Oberflächengewässer entnommenen Wassers hat die Probenahme am Ablauf der Wasseraufbereitungsanlage zu erfolgen.
Die Emissionsbegrenzungen der Parameter Fischtoxizität, Abfiltrierbare Stoffe, Arsen, Blei, Cadmium, Chrom-Gesamt, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Zink, Zinn, Phosphor-Gesamt, CSB, AOX, Kohlenwasserstoff-Index und Phenolindex der Anlagen A bis H beziehen sich auf Gesamtgehalte. Die Emissionsbegrenzungen des Parameters Eisen der Anlagen A bis H beziehen sich auf den Gehalt filtrierter Proben (Membranfiltration 0,45 µm).
Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H liegt folgende oder gleichwertige Analysenmethode zugrunde. Für den Parameter Phosphor-Gesamt der Anlagen A bis H gilt eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als die Emissionsbegrenzung.
| Parameter | Analysenmethode |
|---|---|
| Phosphor-Gesamt | ÖNORM EN ISO 11885:2009 11 01 |
| Kohlenwasserstoff-Index | ÖNORM EN ISO 9377-2:2001 06 01 |
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