Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (AEV Gentechnik)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
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Abkürzung

AEV Gentechnik

[CELEX-Nr.: 32019L1833]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Gentechnik

§ 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist:

1.

Organismen: Ein- oder mehrzellige Lebewesen oder nichtzelluläre vermehrungsfähige biologische Einheiten einschließlich Viren, Viroide und unter natürlichen Umständen infektiöse und vermehrungsfähige Plasmide.

2.

Gentechnisch veränderte Organismen (GVO): Organismen mit gentechnisch verändertem Material entsprechend § 4 Z 3 Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994 (GTG 1994).

3.

Arbeiten mit GVO: Handhabung von GVO entsprechend § 4 Z 4 GTG 1994.

4.

Geschlossenes System: System gemäß § 4 Z 7 GTG 1994.

5.

Sicherheitsstufe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentiales einer Arbeit mit GVO entsprechend § 5 GTG 1994.

6.

Risikogruppe: Maßzahl für die Bewertung des Risikopotentials eines GVO gemäß § 6 GTG 1994.

7.

Inaktivierung: Verfahren zur Beseitigung der Vermehrungsfähigkeit und Infektiosität von Organismen.

8.

Sterilisierung: Validierte Verfahren mit dem Ziel, einen von den in der jeweiligen Arbeit verwendeten lebensfähigen Organismen freien Zustand zu erreichen.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Abs. 2 gilt für Abwasser aus folgenden Tätigkeiten in geschlossenen Systemen:

1.

Wissenschaftlich – experimentelles, analytisches, präparatives, meß- und anwendungstechnisches, auswertendes oder überwachendes Arbeiten mit GVO in Laboratorien;

2.

Herstellen, Vermehren, Verwenden oder Verwerten von GVO oder von Stoffen unter Einsatz von GVO ausgenommen in Laboratorien;

3.

Arbeiten mit GVO an Pflanzen oder mit gentechnisch veränderten Pflanzen in Gewächshäusern oder Klimakammern;

4.

Arbeiten mit GVO an Tieren oder mit gentechnisch veränderten Tieren in Tierhaltungsräumen;

5.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(4) Abs. 2 gilt nicht für die Einleitung von

1.

Abwasser aus Arbeiten gemäß § 2 Abs. 2 GTG 1994,

2.

Abwasser aus medizinischen Einrichtungen, in denen GVO-hältige Arzneimittel verwendet werden (§ 2 Abs. 3 GTG 1994 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Z 1.4 AAEV),

3.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5.

Abwasser aus

– der Milchbearbeitung oder -verarbeitung,

– der Hefe-, Spiritus- oder Zitronensäureerzeugung,

– der Stärkeerzeugung,

– Brauereien oder Mälzereien,

– der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke oder alkoholischen Getränken,

– der Herstellung von Sauergemüse,

– der Herstellung von Arzneimitteln oder Kosmetika,

– der Herstellung von Vorprodukten für Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,

– der Massentierhaltung oder der Fischintensivhaltung,

wenn dabei keine Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, die einer höheren Sicherheitsstufe als 1 gemäß § 5 GTG 1994 zuzurechnen sind und keine GVO eingesetzt werden, für welche eine Inaktivierung gemäß § 10 Abs. 2 GTG 1994 erforderlich ist,

6.

häuslichem Abwasser.

(5) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 3 anfällt. Fallen bei einer Abwassereinleitung Abwässer anderer Herkunftsbereiche vermischt mit Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 derart an, daß

1.

die Abwassermischung nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann und

2.

auf Grund der örtlichen Gegebenheiten eine Trennung der Abwassersysteme sowie die Errichtung und der Betrieb einer gesonderten Reinigungsanlage für das Abwasser gemäß Abs. 3 Z 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßigem (§ 21a Abs. 3 lit. a WRG 1959) Aufwand möglich ist,

so gilt die Teilstromanforderung des § 4 Abs. 7 AAEV für einen gefährlichen Inhaltsstoff des Abwassers gemäß Abs. 3 Z 1 als eingehalten, wenn zumindest die Maßnahmen des Abs. 6 hinsichtlich der Vermeidung der Ableitung dieses gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes und hinsichtlich der Verringerung des Abwasseranfalles eingehalten werden.

(6) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 2 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen, in denen Arbeiten gemäß Abs. 3 ausgeführt werden, betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Einsatz von GVO ohne oder mit geringem Risikopotential, soweit dies auf Grund des angestrebten Arbeitszieles möglich ist; Einsatz von Spenderorganismen, Vektoren und Empfängerorganismen mit bekanntem Verhalten in der aquatischen Umwelt, welche durch die erprobten Kontroll- und Inaktivierungsverfahren beherrscht werden können;

2.

Anwendung risikogruppenadäquater organisatorischer, arbeitstechnischer, baulicher und apparativer Sicherheitsvorkehrungen für die Abwassererfassung und -reinigung, insbesondere getrennte Erfassung und Reinigung von Abwasser (-teilströmen) mit unterschiedlichen Risikogruppen der darin enthaltenen GVO;

3.

Einsatz von physikalischen, physikalisch-chemischen oder chemischen Verfahren zur Inaktivierung oder Sterilisierung von in Abwässern oder Abwasserteilströmen enthaltenen GVO (siehe Anlage A Fußnote b);

4.

gezielter, sparsamer und bestimmungsgemäßer Einsatz von bevorzugt biologisch abbaubaren Reinigungs-, Inaktivierungs- oder Sterilisierungsmitteln nach einem von einem verantwortlichen Hygieniker oder Biologen ausgearbeiteten und überwachten Inaktivierungs- oder Sterilisierungsplan;

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern aller eingesetzten Reinigungs-, Inaktivierungs- und Sterilisierungsmittel;

5.

bei Laboratorien, in denen Arbeiten mit GVO durchgeführt werden, sinngemäße Anwendung jenes Standes der Technik, welcher in § 1 Abs. 5 der AEV Laboratorien (§ 4 Abs. 2 Z 4.3 AAEV) beschrieben ist;

6.

bei Produktions- oder Verwertungsanlagen, in denen GVO eingesetzt werden:

a)

schonender Umgang beim Einsatz von Rohstoffen sowie sparsamer Umgang mit Arbeits- und Hilfsstoffen; Beachtung der Gesichtspunkte der Wieder- oder Weiterverwertung der anfallenden Reststoffe bei der Auswahl von Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffen,

b)

Auswahl und Einsatz solcher GVO in den Produktions- oder Verwertungsprozessen, welche sich gegenüber den sonst eingesetzten natürlichen Mikroorganismen durch wesentlich reduzierten Rohstoff-, Arbeitsstoff-, Hilfsstoff- und Energiebedarf sowie durch erhöhte Prozeßausbeuten und verminderten Abfall- und Abwasseranfall auszeichnen,

c)

Darstellung der einzelnen Verfahrensschritte des gesamten Produktions- oder Verwertungsprozeßes mit Angabe der dabei eingesetzten Stoffe und Energie sowie der entstehenden Produkte und Reststoffe und darauf aufbauend Erstellung eines Abwasserkatasters, aus dem die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Erfassung von Abwasserteilströmen hervorgeht,

d)

soweit auf Grund der eingesetzten Produktions- oder Verfahrenstechnik zweckmäßig Kreislaufführung von Kühl-, Wasch- oder sonstigen Prozeßwässern, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,

e)

bevorzugter Einsatz von physikalischen Verfahren zur Produktanreicherung (zB Ultrafiltration, Umkehrosmose, Adsorption, Chromatographie),

f)

Kreislaufführung von organischen Lösemitteln, die in der Extraktion eingesetzt werden,

g)

Einsatz innerbetrieblicher Maßnahmen zum Feststoffrückhalt aus Kulturflüssigkeiten (zB Zentrifugierung, Filtration, Siebung),

h)

thermische Verwertung von nicht wieder- oder weiterverwertbaren organischen Produktions- oder Verwertungsrückständen,

i)

gezielter Einsatz nicht weiterverwertbarer Rückstände in der Abwasserreinigung (zB Alkohol oder Essigsäure in der Denitrifikation oder in der biologischen Phosphorentfernung);

7.

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abpufferung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

8.

Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Sedimentation, Siebung, Flotation, Fällung/Flockung, Neutralisation) im Gesamtabwasser oder in Teilströmen bei Indirekteinleitern;

9.

Einsatz physikalischer oder physikalisch-chemischer (Z 8) sowie biologischer Abwasserreinigungsverfahren zur Entfernung von Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie zur Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;

10.

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der anfallenden Reststoffe sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

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AEV Gentechnik

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).

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AEV Gentechnik

§ 2. Durch nachstehend genannte Parameter der Anlage A werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33a WRG 1959 erfaßt:

Toxizität (Nr. 2), Chrom (Nr. 5), Cobalt (Nr. 6), Kupfer (Nr. 8), Nickel (Nr. 9), Zink (Nr. 10), Freies Chlor (Nr. 11), Gesamt-Chlor (Nr. 12), Ammonium (Nr. 13), Sulfid (Nr. 17), AOX (Nr. 21), Kohlenwasserstoff-Index (Nr. 22) und Phenolindex (Nr. 23).

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AEV Gentechnik

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).

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AEV Gentechnik

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt:

1.

Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% (bei Ammonium um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).

2.

Beim Parameter Temperatur ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.

3.

Beim Parameter pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um max. 0,5 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.

4.

Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen.

5.

Beim Parameter Ges. geb. Stickstoff gilt die Emissionsbegrenzung als eingehalten, wenn der arithmetische Mittelwert aller im Laufe eines Untersuchungsjahres gemessenen Abbauleistungen größer ist als die Mindestabbauleistung gemäß Anlage A.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt:

1.

Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 5 bis 13 oder 15 bis 23 der Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem (bei Ammonium dessen 2faches) liegt, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.

2.

Für die Parameter Temperatur, pH-Wert und Ges. geb. Stickstoff gilt Abs. 2.

(4) Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 in eine öffentliche Kanalisation gilt im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Abwasseremissionen ein Emissionswert für einen Abwasserparameter der Anlage A Spalte II oder der Anlage A Spalte II der AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung als eingehalten, wenn

1.

der wasserrechtlichen Bewilligung das Arbeiten mit GVO einer Risikogruppe nicht größer als zwei gemäß § 6 GTG 1994 sowie ein Verbrauch an destilliertem und vollentsalztem Wasser von nicht größer als 10 m 3 /d zugrunde liegen und

2.

durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß das arithmetische Mittel des Tagesverbrauches an vollentsalztem und destilliertem Wasser jedes Kalendermonates nicht größer ist als 10 m 3 /d und

3.

der sparsame Umgang mit sonstigem Wasser durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen des Wasserverbrauches (bezogen auf jeden Kalendermonat) nachgewiesen werden kann und

4.

durch laufende und regelmäßige Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann, daß die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik gemäß § 1 Abs. 6 zur Vermeidung der Ableitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe ständig beachtet werden und

5.

die Nachweise der Z 2 bis 4 zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die Wasserrechtsbehörde bereitgehalten werden und in zweijährigen Intervallen der Wasserrechtsbehörde vorgelegt werden.

(5) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.

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AEV Gentechnik

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