Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutgesetz 1997)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-12-01
Status Aufgehoben · 2012-09-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel/Promulgationsklausel

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

1.

Pflanzgut von Zierpflanzenarten der im Anhang der Richtlinie 91/682/EWG angeführten Gattungen und Arten,

2.

Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

3.

Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Saatgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, einschließlich Saatgut von Gemüsearten,

2.

forstliches Vermehrungsgut und

3.

Vermehrungsgut von Reben.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

1.

dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder

2.

für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

1.

Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,

2.

Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

3.

Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang II der Richtlinie 92/34/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

2.

forstliches Vermehrungsgut,

3.

Vermehrungsgut von Reben und

4.

Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

1.

dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder

2.

für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

1.

Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,

2.

Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 92/33/EWG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

3.

Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

2.

forstliches Vermehrungsgut,

3.

Vermehrungsgut von Reben und

4.

Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

1.

dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder

2.

für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Inverkehrbringen von

1.

Pflanzgut von Zierpflanzen, das zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist, auch wenn es unter die Z 2 und 3 dieses Absatzes sowie Abs. 2 Z 1 bis 3 fällt,

2.

Pflanzgut von Gemüsearten der im Anhang II der Richtlinie 2008/72/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden,

3.

Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der im Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten sowie deren Hybriden sowie für Unterlagen und andere Pflanzenteile von anderen als den in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden, wenn sie Edelreiser der in Anhang I der Richtlinie 2008/90/EG angeführten Gattungen und Arten oder deren Hybriden tragen oder tragen sollen.

(2) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf

1.

Saatgut landwirtschaftlicher Pflanzen (Betarüben, Futterpflanzen, Getreide, Pflanzkartoffel, Öl- und Faserpflanzen sowie Gemüsearten),

2.

forstliches Vermehrungsgut,

3.

Vermehrungsgut von Reben und

4.

Pflanzgut von Zierpflanzen, das nicht zur Gewinnung von Erzeugnissen für Zierzwecke bestimmt ist und unter Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Z 1 bis 3 dieses Absatzes fällt.

(3) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiters nicht anzuwenden auf Pflanzgut, das nachweislich

1.

dazu bestimmt ist, in Drittländer ausgeführt zu werden, und eindeutig als solches gekennzeichnet und hinreichend abgesondert ist, oder

2.

für Tests, wissenschaftliche Zwecke, Zuchtzwecke oder für Maßnahmen zur Erhaltung der Artenvielfalt verwendet wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

„Pflanzgut“: die Gesamtheit von Vermehrungs- und Pflanzenmaterial;

2.

„Vermehrungsmaterial“:

a)

Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen, das zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen und anderen Pflanzen zu Zierzwecken bestimmt ist,

b)

Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,

c)

Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;

3.

„Pflanzenmaterial“:

a)

Zierpflanzen, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen,

b)

Pflanzenteile und ganze Pflanzen - bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten - die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen,

c)

Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

4.

„Versorger“: natürliche oder juristische Person, die zumindest eine der folgenden Tätigkeiten erwerbsmäßig ausführt:

5.

„Inverkehrbringen“: das Vorrätighalten zum Verkauf, Feilhalten, Verkaufen und jedes sonstige Überlassen im geschäftlichen Verkehr; dem Inverkehrbringen steht die Abgabe in Genossenschaften oder in sonstigen Personenvereinigungen an deren Mitglieder gleich;

6.

„Partie“: eine bestimmte Stückzahl ein und derselben Ware, die in bezug auf Zusammensetzung und Ursprung homogen ist;

7.

„Gattungen und Arten“: Pflanzenarten sowie Zusammenfassungen und Unterteilungen von Pflanzenarten;

8.

„Sorte“: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Stufe, die

a)

durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten Kombination von Genotypen ergebenden Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

b)

zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und

c)

in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

9.

„Labor“: eine öffentliche oder private Einrichtung zur Analyse und zuverlässigen Diagnose, die dem Versorger die Qualitätsüberwachung ermöglicht;

10.

„Mitgliedstaaten“: Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG);

11.

„Vertragsstaaten“: Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR);

12.

„Drittländer“: Staaten, die weder Vertragsstaaten noch Mitgliedstaaten sind.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung ist:

1.

„Vorstufenmaterial“: Vermehrungsmaterial, das

a)

nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale des pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

b)

zur Erzeugung von „Basismaterial“ bestimmt ist,

c)

die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

d)

gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

2.

„Basismaterial“: Vermehrungsmaterial, das

a)

unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Vorstufenmaterial“ nach allgemein anerkannten Verfahren im Hinblick auf die Erhaltung der Sortenechtheit einschließlich der einschlägigen Merkmale ihres pomologischen Wertes sowie die Verhütung von Pflanzenkrankheiten gewonnen wurde,

b)

zur Erzeugung von „Zertifiziertem Material“ bestimmt ist,

c)

die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

d)

gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

3.

„Zertifiziertes Material“: Pflanzgut, das

a)

unmittelbar oder in einer begrenzten Anzahl von Stufen vegetativ aus „Basismaterial“ gewonnen wurde,

b)

die Anforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. b, c und d erfüllt und

c)

gemäß § 13 amtlich anerkannt wurde;

4.

„CAC (Conformitas Agraria Communitatis)-Material“: Pflanzgut, das

a)

bestimmte Mindestanforderungen gemäß § 6 Z 3 lit. a erfüllt, jedoch

b)

nicht einer amtlichen Anerkennung (§ 13) unterliegt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist:

1.

Pflanzgut: die Gesamtheit von Vermehrungsmaterial und Anpflanzungsmaterial;

2.

Vermehrungsmaterial:

a)

Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Zierpflanzen, nicht jedoch solche fertigen Zierpflanzen, die für den nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätigen Verbraucher bestimmt sind,

b)

Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Gemüsepflanzen,

c)

Saatgut, Pflanzenteile und jegliches Pflanzenmaterial einschließlich der Unterlagen zur Vermehrung und Erzeugung von Pflanzen von Obstarten;

3.

Anpflanzungsmaterial:

a)

Pflanzenteile und ganze Pflanzen - bei veredelten Pflanzen einschließlich der veredelten Komponenten - die zur Gemüseerzeugung gepflanzt werden sollen und

b)

Pflanzen von Obstarten, die nach dem Inverkehrbringen gepflanzt oder wiederausgepflanzt werden sollen;

4.

Versorger: natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die erwerbsmäßig Pflanzgut in Verkehr bringt;

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