Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten (AEV Industrieminerale)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-28
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

AEV Industrieminerale

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. I Nr. 74/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

2.

Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;

3.

Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;

4.

Herstellen von mineralischen Bau- oder Rohstoffen unter Verwendung von gemäß Z 2 oder 3 aufbereiteten oder weiterverarbeiteten Industriemineralen (Putze, Kalkprodukte, Zuschlagstoffe und ähnliche);

5.

Herstellen von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

6.

Herstellen von abgebundenen Gipsteilen wie zB Gipskartonplatten oder Gipszwischenwandplatten aus gemäß Z 2 und 3 gewonnenem oder sonstigem Gips;

7.

Herstellen von Kalksandstein;

8.

Herstellen von Asphaltmischgut aus Bitumen, Teer oder Verschnittbitumen und mineralischen Zuschlagstoffen;

9.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus der Reinigung und Wartung von Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Produkten aus Faserzement einschließlich Asbestzement;

2.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 unter Einsatz von wäßrigen Medien.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Herstellen von Feinkeramik (zB Geschirr, Fliesen, Sanitärkeramik, Schleifmittel);

2.

Herstellen von technischer Keramik (zB Isolator-, Katalysator- oder Hochfrequenzkeramik, Piezokeramik, keramische Halbleiter, Ferrite, keramische Bauteile für Laboratorien oder Chemieanlagen);

3.

Herstellen von Grobkeramik (zB Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik, keramische Leichtbau- oder -zuschlagstoffe, Spaltplatten);

4.

Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 3 unter Einsatz wäßriger Medien.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

1.

Niederschlagswasser oder Grundwasser, welches in einer Lagerstätte bei der Gewinnung und/oder Lagerung eines Industrieminerals anfällt, sofern dieses Wasser nicht in Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 eingesetzt wird (§ 1 Abs. 2 Z 2 und 3 AAEV),

2.

Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV),

3.

Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV),

4.

Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),

5.

Abwasser aus der Herstellung von künstlichen Mineralfasern (§ 4 Abs. 2 Z 6.2 AAEV),

6.

Abwasser aus der Herstellung von metallischen Beschichtungen auf keramischen Oberflächen (§ 4 Abs. 2 Z 6.4 AAEV),

7.

häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft, welche bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 anfällt. Werden Abwässer gemäß Abs. 1 bis 3 miteinander vermischt, so sind bei einer derartigen Abwassermischung die den Anlagen A bis C zuzuordnenden Abwässer als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C erforderlich ist, oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

1.

Bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4

a)

Deckung des Wasserbedarfes für die Aufbereitung eines Industrieminerals durch Nutzung des bei der Lagerstättenerschließung oder -entwässerung anfallenden Grund- oder Oberflächenwassers oder durch Nutzung des Niederschlagswassers von befestigten Anlagen- oder Betriebsflächen;

b)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung von nicht gemäß lit. a verwendbarem Niederschlagswasser der unverschmutzten Betriebs- oder Anlagenflächen;

wasserundurchlässige Befestigung von Betriebs- oder Anlagenflächen nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß;

c)

Anwendung wasserfreier oder wasserarmer Produktions- oder Transportverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte technisch möglich und ökonomisch sinnvoll ist;

d)

Kreislaufführung von Abwasser (Klarwasser) bei Tätigkeiten gemäß Abs. 4 Z 1 und 2, soweit dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse technisch möglich und ökonomisch oder energetisch sinnvoll ist; weitestgehende Kreislaufführung von Abwasser bei sonstigen Tätigkeiten gemäß Abs. 4, erforderlichenfalls unter Einschaltung von Zwischenreinigungsmaßnahmen; bei Betrieben mit mehreren Tätigkeiten des Abs. 4 Weiterverwendung von Abwasser, welches in einem Tätigkeitsbereich nicht wiederverwendet werden kann, in anderen Tätigkeitsbereichen des Abs. 4;

e)

bevorzugter Einsatz solcher Arbeits- und Hilfsstoffe, für die Rückgewinnungs- oder Wiederverwertungsmöglichkeiten bestehen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe;

f)

bevorzugter Einsatz trockener Verfahren in der Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren Kreislaufführung des Waschwassers; bevorzugter Einsatz trockener Verfahren bei der Anlagenreinigung;

g)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h)

Einsatz prozeßgesteuerter physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (zB Siebung, Filtration, Sedimentation, Neutralisation, Fällung/Flockung) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der Produktionsrückstände sowie der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

2.

bei Anlagen gemäß Abs. 5

a)

geschlossene Kreislaufführung der Zementschlempe sowie des sonstigen Produktionswassers mit Ausnahme der bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten oder bei Störfällen notwendigen Ableitungen;

b)

Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung; bei Einsatz nasser Verfahren geschlossene Kreislaufführung des Waschwassers mit Weiterverwendung der Waschwasserinhaltsstoffe in der Produktion;

c)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

d)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Filtration, Chromatreduktion, Fällung/Flockung, Neutralisation) bei Direkt- und Indirekteinleitern;

e)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990);

3.

bei Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6

a)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Ableitung des Niederschlagswassers von unverschmutzten Betriebs- und Anlagenflächen;

b)

Einsatz wasserfreier oder wasserarmer Produktionsverfahren, soweit dies auf Grund der verarbeiteten Rohstoffe oder der zu erzeugenden Produkte möglich ist;

c)

weitestgehende Kreislaufführung des Abwassers im Produktionsprozeß, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsverfahren; mit Ausnahme der Abwasserableitung aus der Rohstoffreinigung oder aus Reinigungs- und Wartungsarbeiten geschlossene Kreislaufführung des Abwassers bei der Herstellung von Ziegeln, Klinker, Grobsteinzeug, Feuerfestkeramik und keramischen Schleifkörpern;

d)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Wieder- oder Weiterverwendung der Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe, insbesondere von Glasur-, Engoben-, Fritten-, Gießmittel-, Plastifizierungsmittel-, Formgebungsmittel-, Schmiermittel- und Hafthilfsmittelresten;

e)

Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Arbeits- und Hilfsstoffe; soweit auf Grund der herzustellenden Produkte möglich Substitution gefährlicher Arbeits- oder Hilfsstoffe durch weniger gefährliche Arbeits- und Hilfsstoffe;

f)

bevorzugter Einsatz trockener Verfahren zur Abluftreinigung;

bei Einsatz nasser Verfahren zur Abluftreinigung Kreislaufführung des Waschwassers;

g)

Einsatz von Ausgleichsbecken zur Abminderung von Abwassermengen- und -konzentrationsspitzen bei Direkt- und Indirekteinleitern;

h)

Einsatz physikalischer, physikalisch-chemischer oder chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Siebung, Sedimentation, Filtration, Flockung/Fällung, Neutralisation) für hochbelastete Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;

i)

vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung der bei der Abwasserreinigung anfallenden Rückstände oder deren Entsorgung als Abfall (AWG, BGBl. Nr. 325/1990).

Abkürzung

AEV Industrieminerale

§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 Z 5 oder 8 darf nicht eingeleitet werden.

(2) Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 darf grundsätzlich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden; ausgenommen ist Abwasser, welches bei der routinemäßigen Reinigung und Wartung dieser Anlage anfällt (Richtlinie 87/217 EWG). Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von derartigem Abwasser aus einer Anlage gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Die in der Natur vorkommenden Mineralfasern

Aktinolith (CAS-Nr. 13768-00-8)

Amosit (Grünerit – Asbest, CAS-Nr. 12172-73-5)

Anthophyllit (CAS-Nr. 17068-78-9)

Krokydolith (Blauer Asbest, CAS-Nr. 12001-28-4)

Tremolit (CAS-Nr. 14567-73-8)

dürfen – ausgenommen in Fällen des § 2 Abs. 3 Asbestverordnung – in einem derartigen Abwasser nicht enthalten sein (Asbestverordnung BGBl. Nr. 324/1990). Die Anforderung gilt als eingehalten, wenn keine der genannten Mineralfasern bei einer Tätigkeit gemäß Abs. 5 Z 1 eingesetzt wird.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Abwasser aus der Herstellung von Ziegel, Klinker, Grobsteinzeug oder Feuerfestkeramik darf nicht eingeleitet werden; ausgenommen davon ist Abwasser aus der Rohstoffreinigung sowie aus der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

1.

Mechanisches Bearbeiten (Behauen, Schneiden, Fräsen, Bohren, Schleifen oder Polieren) von natürlichen Festgesteinen wie zB Basalt, Gneis, Granit, Kalkstein, Marmor oder Sandstein oder von Beton, Betonerzeugnissen oder mineralischem Kunststein;

2.

Aufbereiten (Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Attritieren, Flotieren, Magnetabscheiden, Entwässern, Trocknen) von natürlichen Fest- oder Lockergesteinen wie zB Basalt, Dolomit, Flußspat, Gips, Kalk, Kaolin, Leukophyllit, Magnesit, Mergel, Quarz, Sand oder Kies, Schwerspat, Talk, Ton, Traß;

3.

Herstellen von gebranntem oder gelöschtem Kalk oder Dolomit, gebranntem Gips oder Bleicherde;

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