Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über das Inverkehrbringen von Pflanzgut von Zierpflanzen-, Gemüse- und Obstarten (Pflanzgutverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-12-31
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 46
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 13 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird – hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet:

Begleitdokument

§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EG - Qualität'';

2.

Code des Mitgliedstaates;

3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Name des Versorgers;

6.

Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

7.

Ausstellungsdatum des Dokumentes;

8.

botanischer Name;

9.

Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

10.

Menge.

(2) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie sowie für die Angaben „vf'' oder „vt'' aufzunehmen. Anstelle der Rubrik „Ausstellungsdatum des Dokumentes'' ist eine Rubrik „Datum der Verschließung'' vorzusehen (Abs. 1 Z 7).

(3) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 8 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(4) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 9 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 zu ergänzen.

(5) Bei Lieferungen von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(6) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Begleitdokument

§ 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EG-Qualität“;

2.

Code des Mitgliedstaates;

3.

Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

6.

botanischer Name;

7.

gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

8.

Menge.

(2) Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des Ursprungslandes aufzunehmen.

(3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen.

(4) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(5) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 7 sowie Abs. 3 zu ergänzen.

(6) Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(7) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.

Etikett und Begleitdokument

§ 1. (1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:

1.

„EU-Standards“;

2.

das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;

3.

„BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6.

botanischer Name;

7.

Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;

8.

Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;

9.

gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;

10.

Menge;

11.

Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;

12.

Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.

(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.

(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.

(4) Bei Verwendung eines farbigen Etiketts hat das Etikett folgende Farbe aufzuweisen:

1.

weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;

2.

weiß für Basismaterial;

3.

blau für Zertifiziertes Material.

(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.

(6) CAC- Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Begleitdokument in Verkehr zu bringen.

(7) Das Begleitdokument von CAC- Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EU-Standards“;

2.

das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;

3.

Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6.

botanischer Name;

7.

CAC- Material;

8.

Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;

9.

gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;

10.

Menge;

11.

Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;

12.

Datum der Ausstellung.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EG–Qualität“;

2.

das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;

3.

Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie;

6.

botanischer Name;

7.

gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung;

8.

Menge.

(9) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpasspflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden.

(10) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpass gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 2011 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpass ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 1 oder Abs. 8 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 7 Z 3, 4 und 7 oder Abs. 8 Z 3, 4 und 7 zu ergänzen.

(11) Bei der Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken.

(12) Das Begleitdokument muss aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar gedruckt sein.

(13) Pflanzgut einer im Sortenverzeichnis eingetragenen genetisch veränderten Sorte ist auf jedem Etikett oder Begleitdokument unter Nennung der genetisch veränderten Organismen klar als genetisch verändert zu kennzeichnen.

Etikett und Begleitdokument

§ 1. (1) Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material von Pflanzgut von Obstarten ist vom Versorger mit einem Etikett zu versehen, das die folgenden Angaben zu enthalten hat:

1.

„EU-Standards“;

2.

das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;

3.

„BAES“ als Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

Bezugsnummer des Pakets oder Bündels, laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6.

botanischer Name;

7.

Kategorie, bei Basismaterial zusätzlich die Generationsnummer;

8.

Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;

9.

gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;

10.

Menge;

11.

Code des Erzeugungslandes, sofern es sich nicht um Österreich handelt;

12.

Ausstellungsjahr, bei Ersetzung des Originaletiketts durch ein anderes Etikett das Ausstellungsjahr des Originaletiketts.

(2) Bei Unterlagen, die keiner Sorte angehören, ist der Name der betreffenden Art oder der interspezifischen Hybride zu verwenden. Bei veredelten Obstpflanzen sind die Angaben gemäß Abs. 1 Z 8 sowohl für die Unterlage als auch das Edelreis zu tätigen. Bei Sorten, für die die Entscheidung über einen Antrag auf amtliche Registrierung oder auf Erteilung eines Sortenschutzrechtes noch aussteht, hat die Angabe gemäß Abs. 1 Z 8 „vorgeschlagene Bezeichnung, Entscheidung über den Antrag noch ausstehend“ zu lauten.

(3) Das Etikett ist deutlich sichtbar, lesbar und unverwischbar in einer der Amtssprachen der Union zu drucken.

(4) Das Etikett hat folgende Farbe aufzuweisen:

1.

weiß mit diagonalem violettem Streifen für Vorstufenmaterial;

2.

weiß für Basismaterial;

3.

blau für Zertifiziertes Material.

(5) Das Etikett ist entweder an den Pflanzen oder Pflanzenteilen oder an dem Paket, Bündel oder Behälter anzubringen. Pflanzen oder Pflanzenteile derselben Partie dürfen mit einem einzigen gemeinsamen Etikett gekennzeichnet werden.

(6) CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten sowie Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten sind mit einem vom Versorger zu erstellenden Dokument (Versorgerdokument) in Verkehr zu bringen.

(7) Das Versorgerdokument von CAC-Material von Pflanzgut von Obstarten hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EU-Standards“;

2.

das Kürzel „AT“ als Code des Mitgliedstaates;

3.

den Code des örtlich zuständigen Bundeslandes als Code der zuständigen amtlichen Stelle;

4.

die Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers;

5.

die laufende Nummer, Wochennummer oder Chargennummer;

6.

den botanischen Namen;

7.

CAC-Material;

8.

die Bezeichnung der Sorte und gegebenenfalls des Klons;

9.

gegebenenfalls die Angabe „Sorte mit amtlich anerkannter Beschreibung“;

10.

das Datum der Ausstellung.

Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(8) Das Begleitdokument von Pflanzgut von Gemüse- und Zierpflanzenarten hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

„EG–Qualität“;

2.

das Kürzel „A“ als Code des Mitgliedstaates;

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