Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG)
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
GuKG
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Abkürzung
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Abkürzung
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Präambel/Promulgationsklausel
| § 1 | Gesundheits- und Krankenpflegeberufe |
| § 2 | Allgemeines |
| § 2a | Umsetzung von Gemeinschaftsrecht |
| § 3 | Geltungsbereich |
| § 3a | Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung |
| § 3b | Personenbetreuung |
| § 3c | Persönliche Assistenz |
| § 4 | Allgemeine Berufspflichten |
| § 5 | Pflegedokumentation |
| § 6 | Verschwiegenheitspflicht |
| § 7 | Anzeigepflicht |
| § 8 | Meldepflicht |
| § 9 | Auskunftspflicht |
| § 10 | Berufsausweis |
| § 11 | Berufsbild |
| § 12 | Berufsbezeichnungen |
| § 13 | Tätigkeitsbereiche |
| § 14 | Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich |
| § 14a | Lebensrettende Sofortmaßnahmen |
| § 15 | Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich |
| § 16 | Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich |
| § 17 | Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche |
| § 18 | Kinder- und Jugendlichenpflege |
| § 19 | Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 20 | Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie |
| § 21 | Pflege im Operationsbereich |
| § 22 | Krankenhaushygiene |
| §§ 23 bis 25 | Lehraufgaben |
| § 26 | Führungsaufgaben |
| § 27 | Berufsberechtigung |
| § 28 | Qualifikationsnachweise – Inland |
| § 28a | EWR-Berufszulassung |
| § 29 | EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 30 | EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben |
| § 31 | Qualifikationsnachweise – außerhalb des EWR |
| § 32 | Nostrifikation |
| § 33 | Ergänzungsausbildung und -prüfung |
| § 34 | Fortbildung bei Ausbildung im Ausland |
| § 35 | Berufsausübung |
| § 36 | Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 37 | Berufssitz |
| § 38 | Werbebeschränkung |
| § 39 | Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen |
| § 40 | Entziehung der Berufsberechtigung |
| § 41 | Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 42 | Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 43 | Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 44 | Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer |
| § 45 | Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere |
| § 46 | Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung |
| § 47 | Verkürzte Ausbildung für Hebammen |
| § 48 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner |
| §§ 49 bis 50 | Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 51 | Schulleitung |
| § 52 | Schulordnung |
| § 53 | Schülervertretung |
| § 54 | Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 55 | Aufnahmekommission |
| § 56 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 57 | Ausbildungsverordnung |
| § 58 | Prüfungen |
| § 59 | Diplomprüfungskommission |
| § 60 | Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
| § 61 | Diplom |
| § 62 | Prüfungsverordnung |
| § 63 | Fortbildung |
| § 64 | Weiterbildungen |
| § 65 | Sonderausbildungen |
| § 65a | Gleichhaltungsverordnung |
| § 65b | Individuelle Gleichhaltung |
| § 65c | Akkreditierungsbeirat |
| § 66 | Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege |
| § 67 | Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 68 | Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie |
| § 68a | Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege |
| § 69 | Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich |
| § 70 | Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene |
| § 71 | Sonderausbildung für Lehraufgaben |
| § 72 | Sonderausbildung für Führungsaufgaben |
| § 73 | Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung |
| § 74 | Spezielle Grundausbildungen |
| §§ 75 bis 77 | Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege |
| §§ 78 bis 80 | Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege |
| § 81 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 82 | Berufsbild |
| § 83 | Berufsbezeichnung |
| §§ 84 und 84a | Tätigkeitsbereich |
| § 85 | Berufsberechtigung |
| § 86 | Qualifikationsnachweis – Inland |
| § 87 | Qualifikationsnachweis – EWR |
| § 88 | Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR |
| § 89 | Nostrifikation |
| § 90 | Berufsausübung |
| § 91 | Entziehung der Berufsberechtigung |
| § 92 | Ausbildung in der Pflegehilfe |
| § 93 | Ausbildungsinhalt |
| § 94 | Verkürzte Ausbildung für Mediziner |
| §§ 95 und 96 | Pflegehilfelehrgänge |
| § 97 | Lehrgangsleitung |
| § 98 | Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang |
| § 99 | Ausschluss von der Ausbildung |
| § 100 | Prüfungen |
| § 101 | Prüfungskommission |
| § 102 | Anrechnung von Prüfungen und Praktika |
| § 103 | Zeugnis |
| § 104 | Ausbildungs- und Prüfungsverordnung |
| § 104a | Weiterbildungen |
| § 104b | Weiterbildungsverordnung |
| § 104c | Fortbildung |
| § 105 | Strafbestimmungen |
| §§ 106 bis 116a | Schluss- und Übergangsbestimmungen |
| § 117 | Inkrafttreten |
| § 118 | Vollziehung |
Abkürzung
GuKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
GuKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
GuKG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
GuKG
Präambel/Promulgationsklausel
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
die Pflegehilfe.
Hauptstück
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
§ 1. Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind:
der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
die Pflegehilfe.
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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GuKG
Allgemeines
§ 2. (1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Krankenpfleger“ lautet „Krankenschwester“.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 141;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004 S. 44;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S. 35;
die Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, in der berichtigten Fassung, ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S 24;
die Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. Nr. L 155 vom 18.06.2009 S. 17;
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, BGBl. III Nr. 133/2002, in der Fassung des Protokolls im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 89 vom 28.03.2006 S. 30, BGBl. III Nr. 162/2006;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
4. bis 6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr. 185/2013)
Abkürzung
GuKG
Umsetzung von Unionsrecht
§ 2a. Durch dieses Bundesgesetz werden
die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373,
Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, und 9. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169,
Dentistengesetz, BGBl. Nr. 90/1949,
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz, BGBl. I Nr. 96/1998,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990 und 10. Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1974,
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Dentistengesetz - DentG, BGBl. Nr. 90/1949,
Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Dentistengesetz - DentG, BGBl. Nr. 90/1949,
Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
(5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die
nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und
das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
(5) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die
nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und
das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz , RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz - KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
8a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz - SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
Geltungsbereich
§ 3. (1) Die Gesundheits- und Krankenpflegeberufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.
(2) Auf die Ausübung dieser Berufe findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, keine Anwendung.
(3) Hilfeleistungen in der Nachbarschafts-, Familien- und Haushaltshilfe sowie die der Gewerbeordnung 1994 unterliegenden Tätigkeiten der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(4) Durch dieses Bundesgesetz werden das 1. Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169,
Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,
Hebammengesetz – HebG, BGBl. Nr. 310/1994,
Kardiotechnikergesetz – KTG, BGBl. I Nr. 96/1998,
5a. Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG, BGBl. I Nr. 89/2012,
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002,
MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961,
MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992,
8a. Musiktherapiegesetz – MuthG, BGBl. I Nr. 93/2008,
Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990,
Sanitätergesetz – SanG, BGBl. I Nr. 30/2002,
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung
§ 3a. (1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die
nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und
das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.
Sozialbetreuungsberufe – Basisversorgung
§ 3a. (1) Angehörige von Sozialbetreuungsberufen nach der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, die
nicht zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind und
das Ausbildungsmodul gemäß Anlage 2 Punkt 2 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe absolviert haben,
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls gemäß Abs. 1 Z 2, insbesondere über Lehrkräfte, Prüfungen und Zeugnisse, festzulegen.
(3) Darüber hinaus sind Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, in einer Gruppe von höchstens zwölf behinderten Menschen betreuen, nach Maßgabe der Abs. 4 bis 6 zur Durchführung unterstützender Tätigkeiten bei der Basisversorgung an den von ihnen betreuten Personen berechtigt.
(4) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur durchführen, sofern sie
das Ausbildungsmodul gemäß Abs. 1 Z 2 absolviert haben,
diese Tätigkeiten nicht überwiegend durchführen,
nicht im Rahmen der Personenbetreuung gemäß § 3b oder der Persönlichen Assistenz gemäß § 3c tätig sind und
zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehörige eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
(5) Personen gemäß Abs. 3 dürfen die unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung nur nach schriftlicher Anordnung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines Arztes durchführen.
(6) Personen gemäß Abs. 3 sind verpflichtet,
die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung oder Beendigung der Betreuungstätigkeit.
Abkürzung
GuKG
Personenbetreuung
§ 3b. (1) Personen, die betreuungsbedürftige Menschen
als Betreuungskräfte nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2007, oder
im Rahmen des Gewerbes der Personenbetreuung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994,
unterstützen, sind befugt, einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen, sofern sie zur Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ohnehin als Angehöriger eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufs oder eines Sozialbetreuungsberufs berechtigt sind.
(2) Zu den pflegerischen Tätigkeiten gemäß Abs. 1 zählen auch
die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme sowie bei der Arzneimittelaufnahme,
die Unterstützung bei der Körperpflege,
die Unterstützung beim An- und Auskleiden,
die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und
die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen,
sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.
(3) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur
an der jeweils betreuten Person im Rahmen deren Privathaushalts,
auf Grund einer nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültigen Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten,
nach Anleitung und Unterweisung im erforderlichen Ausmaß durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
nach schriftlicher, und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, in begründeten Fällen auch nach mündlicher Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden erfolgender nachträglicher schriftlicher Dokumentation, unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit,
im Einzelfall ausgeübt werden, sofern die Person gemäß Abs. 1 dauernd oder zumindest regelmäßig täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich über längere Zeiträume im Privathaushalt der betreuten Person anwesend ist und in diesem Privathaushalt höchstens drei Menschen, die zueinander in einem Angehörigenverhältnis stehen, zu betreuen sind. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Betreuung dieser Menschen auch in zwei Privathaushalten zulässig, sofern die Anordnung durch denselben Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder durch mehrere Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die vom selben Anbieter von Hauskrankenpflege entsandt worden sind, erfolgt.
(4) Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.
(5) Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
(6) Personen gemäß Abs. 1 sind verpflichtet,
die Durchführung der angeordneten Tätigkeiten ausreichend und regelmäßig zu dokumentieren und die Dokumentation den Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betreute Person pflegen und behandeln, zugänglich zu machen, sowie
der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Abkürzung
GuKG
Persönliche Assistenz
§ 3c. (1) Einzelne pflegerische Tätigkeiten an Menschen mit nicht nur vorübergehenden körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, diesen Menschen eine gleichberechtigte und selbstbestimmte Lebensführung zu verwehren, dürfen von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Einzelfall nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 Laien angeordnet und von diesen ausgeübt werden. Dies gilt nicht
im Rahmen institutioneller Betreuung, wie in Krankenanstalten, Wohn- und Pflegeheimen sowie
bei einem Betreuungsverhältnis des Laien zu mehr als einer Person.
(2) Eine Anordnung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, sofern
eine nach den Regeln über die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gültige Einwilligung durch die betreute Person selbst oder durch die gesetzliche Vertretung oder den Vorsorgebevollmächtigten vorliegt,
eine Anleitung und Unterweisung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt ist,
ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter ausdrücklichem Hinweis auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übernahme der Tätigkeit diese Tätigkeit schriftlich, in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, mündlich bei unverzüglicher, längstens innerhalb von 24 Stunden, erfolgender schriftlicher Dokumentation, anordnet.
(3) Der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat sich im erforderlichen Ausmaß zu vergewissern, dass die Person gemäß Abs. 1 über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt. Dies ist ebenso wie die Anleitung und Unterweisung und die Anordnung gemäß § 5 zu dokumentieren.
(4) Die Anordnung ist nach Maßgabe pflegerischer und qualitätssichernder Notwendigkeiten befristet, höchstens aber für die Dauer des Betreuungsverhältnisses, zu erteilen. Sie ist schriftlich zu widerrufen, wenn dies aus Gründen der Qualitätssicherung oder auf Grund der Änderung des Zustandsbildes der betreuten Person erforderlich ist; in begründeten Fällen und, sofern die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind, kann der Widerruf mündlich erfolgen. In diesen Fällen ist dieser unverzüglich, längstens innerhalb von 24 Stunden, schriftlich zu dokumentieren.
(5) Die Person gemäß Abs. 1 ist verpflichtet, der anordnenden Person unverzüglich alle Informationen zu erteilen, die für die Anordnung von Bedeutung sein könnten, insbesondere Veränderung des Zustandsbilds der betreuten Person oder Unterbrechung der Betreuungstätigkeit.
Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
§ 4. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patienten, Klienten und pflegebedürftigen Menschen unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren. Jede eigenmächtige Heilbehandlung ist zu unterlassen.
(2) Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften regelmäßig fortzubilden.
(3) Sie dürfen im Falle drohender Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung eines Menschen ihre fachkundige Hilfe nicht verweigern.
Abkürzung
GuKG
Pflegedokumentation
§ 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
(3) Den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen oder deren gesetzlichen Vertretern ist auf Verlangen Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren.
(4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Abkürzung
GuKG
Pflegedokumentation
§ 5. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben bei Ausübung ihres Berufes die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentation hat insbesondere die Pflegeanamnese, die Pflegediagnose, die Pflegeplanung und die Pflegemaßnahmen zu enthalten.
(3) Auf Verlangen ist
den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
deren gesetzlichen Vertretern oder
Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen bevollmächtigt wurden,
Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren und gegen Kostenersatz die Herstellung von Kopien zu ermöglichen.
(4) Bei freiberuflicher Berufsausübung (§ 36) sind die Aufzeichnungen sowie die sonstigen der Dokumentation dienlichen Unterlagen mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
Abkürzung
GuKG
Verschwiegenheitspflicht
§ 6. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.
(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn
die durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene Person den Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes von der Geheimhaltung entbunden hat oder
die Offenbarung des Geheimnisses für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist oder
Mitteilungen des Angehörigen eines Gesundheits- und Krankenpflegeberufes über den Versicherten an Träger der Sozialversicherung und Krankenfürsorgeanstalten zum Zweck der Honorarabrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, erforderlich sind.
Anzeigepflicht
§ 7. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 und 6 und § 36 freiberuflich tätig sind, sind verpflichtet, der Staatsanwaltschaft oder der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen (§ 84 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974) herbeigeführt wurde oder
ein Unmündiger, Minderjähriger oder Wehrloser durch das Quälen oder Vernachlässigen (§ 92 StGB) am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt wurde (§ 83 Abs. 1 StGB) oder
ein Unmündiger oder Minderjähriger durch Beischlaf oder auf andere Weise zur Unzucht mißbraucht wurde (§§ 206, 207 und 212 StGB).
(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn
die Anzeige eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf oder
in den Fällen des Abs. 1 ein Unmündiger oder Minderjähriger betroffen ist und der Jugendwohlfahrtsträger unverzüglich verständigt wurde, sofern nicht durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod des Unmündigen oder Minderjährigen herbeigeführt wurde.
Abkürzung
GuKG
Anzeigepflicht
§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind verpflichtet, der Sicherheitsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde.
(2) Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn die Anzeige in den Fällen schwerer Körperverletzung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigte, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf. In diesem Fall hat der Angehörige des Gesundheits- und Krankenpflegeberufes die betroffene Person über bestehende anerkannte Opferschutzeinrichtungen zu informieren.
Meldepflicht
§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflege, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses gemäß § 35 Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 oder § 90 ausüben, sind verpflichtet, dem Dienstgeber unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß einer der in § 7 Abs. 1 angeführten Tatbestände vorliegt. Für den Dienstgeber gilt § 7.
(2) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht, wenn die Meldung eine Tätigkeit der Gesundheits- und Krankenpflege beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
Abkürzung
GuKG
Meldepflicht
§ 8. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind ermächtigt, persönlich betroffenen Personen, Behörden oder öffentlichen Dienststellen Mitteilung zu machen, wenn sich in Ausübung ihres Berufes der Verdacht ergibt, daß
durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde oder
ein Minderjähriger oder eine sonstige Person, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermag, mißhandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell mißbraucht wurde,
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 2 sind Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe verpflichtet,
an den zuständigen Jugendwohlfahrtsträger bei Minderjährigen oder
an das Pflegschaftsgericht bei sonstigen Personen, die ihre Interessen nicht selbst wahrzunehmen vermögen,
Abkürzung
GuKG
Auskunftspflicht
§ 9. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
deren gesetzlichen Vertretern oder
Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Berufsausweis
§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
die Berufsbezeichnung,
den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
Datum und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und
den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Berufsausweis
§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die
gemäß § 36 zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt sind oder
im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, tätig sind,
(2) Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
die Berufsbezeichnung,
den Vor- und Familiennamen sowie den Geburtsnamen,
Datum und Ort der Geburt,
die Staatsangehörigkeit und
den Vermerk über eine allfällige Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
GuKG
Berufsausweis
§ 10. (1) Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, die in Österreich zur Berufsausübung berechtigt sind, ist auf Antrag von der auf Grund
des Hauptwohnsitzes,
dann des Berufssitzes,
dann des Dienstortes und
schließlich des in Aussicht genommenen Ortes der beruflichen Tätigkeit
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein mit einem Lichtbild versehener Berufsausweis auszustellen.
(2) Der Berufsausweis hat insbesondere zu enthalten:
Vor- und Zunamen,
Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit,
Berufsbezeichnung,
Ausweisnummer.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Berufsausweise durch Verordnung festzulegen.
Hauptstück
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Abschnitt
Allgemeines
Berufsbild
§ 11. (1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist der pflegerische Teil der gesundheitsfördernden, präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten.
(2) Er umfaßt die Pflege und Betreuung von Menschen aller Altersstufen bei körperlichen und psychischen Erkrankungen, die Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Schwerkranker und Sterbender sowie die pflegerische Mitwirkung an der Rehabilitation, der primären Gesundheitsversorgung, der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im intra- und extramuralen Bereich.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten beinhalten auch die Mitarbeit bei diagnostischen und therapeutischen Verrichtungen auf ärztliche Anordnung.
Berufsbezeichnungen
§ 12. (1) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
(2) Personen, die
eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz
(3) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege
(4) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(6) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
Berufsbezeichnungen
§ 12. (1) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege
(2) Personen, die
eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz
(3) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der Kinderkranken- und Säuglingspflege
(4) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung in der psychiatrischen Krankenpflege
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(6) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
Berufsbezeichnungen
§ 12. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/ „Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
(2) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Kinder- und Jugendlichenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ zu führen.
(3) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/ „Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ zu führen.
(4) Personen, die
eine Sonderausbildung gemäß §§ 65 bis 72,
eine Weiterbildung gemäß § 64 oder
eine Sonderausbildung gemäß § 57b Krankenpflegegesetz erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 3 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen. Personen, die eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert haben, können auch die Zusatzbezeichnung „Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege“/“Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege“ führen.
(5) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Staatsangehörige) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind (§ 27), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(6) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 bis 5 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungen
Abschnitt
Tätigkeitsbereiche
§ 13. (1) Die Tätigkeitsbereiche des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen
eigenverantwortliche,
mitverantwortliche und
interdisziplinäre
(2) Der Tätigkeitsbereich kann nach Absolvierung einer Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder einer speziellen Grundausbildung gemäß §§ 75 und 78 erweitert oder spezialisiert werden.
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
Durchführung der Pflegemaßnahmen,
Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
psychosoziale Betreuung,
Dokumentation des Pflegeprozesses,
Organisation der Pflege,
Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals,
Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
Mitwirkung an der Pflegeforschung.
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
Durchführung der Pflegemaßnahmen,
Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
psychosoziale Betreuung,
Dokumentation des Pflegeprozesses,
Organisation der Pflege,
Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3b und 3c,
Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
Mitwirkung an der Pflegeforschung.
Eigenverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 14. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die eigenverantwortliche Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung und Kontrolle aller pflegerischen Maßnahmen im intra- und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß), die Gesundheitsförderung und -beratung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer Aufgaben im Rahmen der Pflege.
(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese),
Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose),
Planung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung),
Durchführung der Pflegemaßnahmen,
Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation),
Information über Krankheitsvorbeugung und Anwendung von gesundheitsfördernden Maßnahmen,
psychosoziale Betreuung,
Dokumentation des Pflegeprozesses,
Organisation der Pflege,
Anleitung und Überwachung des Hilfspersonals sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c ,
Anleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung und
Mitwirkung an der Pflegeforschung.
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.
Lebensrettende Sofortmaßnahmen
§ 14a. (1) Die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Im extramuralen Bereich kann die ärztliche Anordnung in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen. Die schriftliche Dokumentation der Anordnung hat in diesen Fällen nachträglich innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen und
Legen von Magensonden.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen und
Legen von Magensonden.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen und
Legen von Magensonden.
(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,
an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und
an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen und
Legen von Magensonden.
(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,
an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter und
an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion.
(7) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen und
Legen von Magensonden.
(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,
an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,
an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,
an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.
(7) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
Mitverantwortlicher Tätigkeitsbereich
§ 15. (1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.
(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung).
(3) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jede ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden Maßnahme schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigen.
(4) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.
(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen Injektionen,
Vorbereitung und Anschluß von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,
Blutentnahme aus der Vene und aus den Kapillaren,
Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung,
Durchführung von Darmeinläufen,
Legen von Magensonden,
Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.
(6) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:
an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4,
an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,
an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,
an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,
an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.
(7) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,
Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
(8) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichs sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.
Interdisziplinärer Tätigkeitsbereich
§ 16. (1) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt jene Bereiche, die sowohl die Gesundheits- und Krankenpflege als auch andere Berufe des Gesundheitswesens betreffen.
(2) Im interdisziplinären Tätigkeitsbereich haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege das Vorschlags- und Mitentscheidungsrecht. Sie tragen die Durchführungsverantwortung für alle von ihnen in diesen Bereichen gesetzten pflegerischen Maßnahmen.
(3) Der interdisziplinäre Tätigkeitsbereich umfaßt insbesondere:
Mitwirkung bei Maßnahmen zur Verhütung von Krankheiten und Unfällen sowie zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit,
Vorbereitung der Patienten oder pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen auf die Entlassung aus einer Krankenanstalt oder Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, und Hilfestellung bei der Weiterbetreuung,
Gesundheitsberatung und
Beratung und Sorge für die Betreuung während und nach einer physischen oder psychischen Erkrankung.
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
(2) Spezialaufgaben sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Intensivpflege
Anästhesiepflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
Krankenhaushygiene.
(3) Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
Leitung von Sonderausbildungen
Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.
(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(7) Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.
Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17. (1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
(2) Spezialaufgaben sind:
Kinder- und Jugendlichenpflege
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
Intensivpflege
Anästhesiepflege
Pflege bei Nierenersatztherapie
Pflege im Operationsbereich
Krankenhaushygiene.
(3) Lehraufgaben sind insbesondere:
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
Leitung von Sonderausbildungen
Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:
Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.
(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(7) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 ist
eine Berufsberechtigung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege und
die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 68 bis 70 innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.
Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
Pflege und Ernährung von gesunden Neugeborenen und Säuglingen,
Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 18. (1) Die Kinder- und Jugendlichenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege bei Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Pflege und Betreuung bei körperlichen und psychischen Erkrankungen im Kindes- und Jugendalter,
Pflege und Ernährung von Neugeborenen und Säuglingen,
Pflege und Betreuung behinderter, schwerkranker und sterbender Kinder und Jugendlicher,
pflegerische Mitwirkung an der Förderung der Gesundheit und der Verhütung von Krankheiten im Kindes- und Jugendalter und
pflegerische Mitwirkung an der primären Gesundheitsversorgung und an der Rehabilitation bei Kindern und Jugendlichen.
Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
§ 19. (1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,
Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,
psychosoziale Betreuung,
psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
Übergangspflege.
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:
Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und
Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes,
Abkürzung
GuKG
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 20. (1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.
(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.
(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.
(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:
Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,
Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,
Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,
Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),
Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,
Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,
Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter,
Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes und
Mitwirkung an der Schmerztherapie.
insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.
Abkürzung
GuKG
Pflege im Operationsbereich
§ 21. (1) Die Pflege im Operationsbereich umfaßt die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen,
Mitwirkung bei der Planung und Organisation des Operationsbetriebes,
Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der Operation benötigten Instrumente und
prä- und postoperative Betreuung der Patienten im Operationsbereich.
Abkürzung
GuKG
Krankenhaushygiene
§ 22. (1) Die Krankenhaushygiene umfaßt die Mitwirkung bei allen Maßnahmen, die der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen und der Gesunderhaltung dienen.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Ermittlung des Hygienestatus in pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen und versorgungstechnischen Bereichen,
Mitwirkung bei der Erstellung von Hygieneplänen, Hygienestandards und Hygienerichtlinien,
Mitwirkung bei der Beschaffung von Desinfektionsmitteln und bei der Beschaffung und Aufbereitung von Produkten, sofern durch diese eine Infektionsgefahr entstehen kann,
Beratung des Personals in allen für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten und
Mitwirkung bei allen Planungen für Neu-, Zu- und Umbauten.
Abkürzung
GuKG
Lehraufgaben
§ 23. Lehraufgaben umfassen
Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, von Sonderausbildungen und von Pflegehilfelehrgängen.
Abkürzung
GuKG
§ 24. (1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an Pflegehilfelehrgängen, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,
Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,
Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,
Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und
pädagogische Betreuung der Auszubildenden.
Abkürzung
GuKG
§ 25. (1) Die Leitung von
Gesundheits- und Krankenpflegeschulen,
Sonderausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege und
Pflegehilfelehrgängen
(2) Hiezu zählen insbesondere:
Planung, Organisation, Koordination und Kontrolle der gesamten theoretischen und praktischen Ausbildung,
Sicherung der inhaltlichen und pädagogischen Qualität des Unterrichts in den einzelnen Sachgebieten,
Auswahl der Einrichtungen, an denen die praktische Ausbildung durchgeführt wird, sowie Kontrolle und Sicherung der Qualität der praktischen Ausbildung,
Auswahl der Lehr- und Fachkräfte,
Organisation, Koordination und Mitwirkung bei der Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
Anrechnung von Prüfungen und Praktika und
Organisation, Koordination und Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
Führungsaufgaben
§ 26. (1) Die Leitung
des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt und
des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
(2) Hiezu gehören insbesondere:
Überwachung, Sicherung und Verbesserung der Pflegequalität und der Pflegeorganisation,
Führung und Einsatz des Personals im Pflegebereich,
Organisation der Sachmittel und Überwachung des Sachmitteleinsatzes im Pflegebereich und
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, Organisationseinheiten und Berufsgruppen.
Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 27. (1) Zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind Personen berechtigt, die
eigenberechtigt sind,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 28 bis 31) erbringen und
über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Nicht vertrauenswürdig ist,
wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu befürchten ist.
Qualifikationsnachweis - Inland
§ 28. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
Qualifikationsnachweis - Inland
§ 28. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser
unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, steht und
der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege zu hören.
(4) Der Fachhochschulrat hat
bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 einzuholen,
bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend einzuholen,
eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und
einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstatten.
(5) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat
die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Qualifikationsnachweis - Inland
§ 28. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser
unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, steht und
der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege zu hören.
(4) Der Fachhochschulrat hat
bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 heranzuziehen,
bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend einzuholen,
eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Änderung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln und
einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstatten.
(5) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat
die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 28. (1) Als Qualifikationsnachweis gilt ein Diplom über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an
einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für Kinder- und Jugendlichenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Schule für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer Krankenpflegeschule, einer Kinderkrankenpflegeschule oder einer Ausbildungsstätte für die psychiatrische Krankenpflege nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 Z 1 ist eine Urkunde über einen an einer österreichischen fachhochschulischen Einrichtung erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gleichgehalten, sofern dieser
unter der Leitung eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, steht und
der Verordnung gemäß Abs. 3 entspricht.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat für Ausbildungen gemäß Abs. 2 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben werden müssen, einschließlich der Mindestanforderungen an die Ausbildungen durch Verordnung festzulegen. Vor Erlassung der Verordnung ist die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege zu hören.
(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zwei vom Bundesminister für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 3 heranzuziehen,
bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege das Einvernehmen des Bundesministers für Gesundheit einzuholen,
eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln und
einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem Bundesminister für Gesundheit zu erstatten.
(5) Die Urkunde gemäß Abs. 2 hat
die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ und
den Hinweis „Diplom gemäß Anhang V Nr. 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
EWR-Berufszulassung
§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen oder
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5
EWR-Berufszulassung
§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder von Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54 NAG verfügen, oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5
(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
EWR-Berufszulassung
§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
als Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5
(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
EWR-Berufszulassung
§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5
(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
EWR-Berufszulassung
§ 28a. (1) Qualifikationsnachweise im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die einem Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
über einen Aufenthaltstitel mit einem Recht auf Niederlassung gemäß §§ 45 bzw. 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,
als Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Österreichern zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a NAG verfügen oder
durch eine österreichische Asylbehörde oder den Asylgerichtshof oder das Bundesverwaltungsgericht den Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Asylgesetz 2005 oder einen entsprechenden Status nach den vor Inkrafttreten des Asylgesetzes 2005 geltenden asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt erhalten haben,
über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG verfügen.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 29 oder 30 ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit sowie bei Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 einen Nachweis des Aufenthaltstitels,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) In Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30) und im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt wurden, die die Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung) erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung
neue Nachweise gemäß Abs. 5 Z 3 und 4 und
bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 5 Z 1 und 5
(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
Zu Abs. 7: Zum Bezugszeitraum vgl. § 116a Abs. 3
EWR-Anerkennung
§ 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(3) und (4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
Abkürzung
GuKG
zu Abs. 7: zum Bezugszeitraum vgl. § 116a Abs. 3
EWR-Anerkennung
§ 28a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellte Qualifiaktionsnachweise gemäß §§ 29 oder 30 auf Antrag als Qualifiktionsnachweise im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege anzuerkennen.
(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber
in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist und
eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)
(5) Der Antragsteller hat
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 1 bis 3), innerhalb von drei Monaten und
in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (§ 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 und § 30), innerhalb von vier Monaten
(7) Personen, bei denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter der Bedingung der Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen erfolgt, sind berechtigt, innerhalb von zwei Jahre ab Erlassung des Anerkennungsbescheids die Pflegehilfe auszuüben; diese Frist ist nicht verlängerbar.
(8) In Fällen, in denen auf Grund wesentlicher Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft wird, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme vom Bundesminister für Gesundheit im Anerkennungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
(9) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
Abkürzung
GuKG
EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis
§ 28b. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß § 29 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
Qualifikationsnachweise - EWR
§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Artikel 3 der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn
dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Qualifikationsnachweise - EWR
§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
(4) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde, das den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG nicht entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis nur, wenn
dieses vor dem 1. Juli 1979 ausgestellt wurde und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig in der allgemeinen Krankenpflege berufsmäßig tätig war.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Qualifikationsnachweise - EWR
§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
(4) Vorbehaltlich der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn
dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.
(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.
(4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.
(4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.
(4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.
(4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:
„dyplom licencjata pielegniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;
„dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Qualifikationsnachweise - EWR
§ 29. (1) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) am oder nach dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn dieses im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr, CELEX-Nr.: 377L0452, angeführt ist.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Abs. 1, die von den EWR-Vertragsstaaten gegenseitig anzuerkennen sind, durch Verordnung bekanntzugeben.
(3) Ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat vor dem 1. Jänner 1994 ausgestellt wurde und den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, CELEX-Nr.: 377L0453, entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
dieses einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entspricht oder
durch eine beigefügte Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates der Nachweis erbracht wird, daß dieses den in Abs. 1 angeführten Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt wird.
(3a) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die
einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurden und
nicht einer der in der Verordnung gemäß Abs. 2 genannten Bezeichnungen entsprechen,
(4) Vorbehaltlich der Abs. 4a bis 4e gilt ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis in der allgemeinen Krankenpflege, der einem EWR-Staatsangehörigen von einem EWR-Vertragsstaat ausgestellt wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, als Qualifikationsnachweis nur, wenn
dieses vor Beginn der Anwendung der Richtlinie 77/453/EWG ausgestellt wurde und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege berufsmäßig ausgeübt hat.
(4a) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vor Herstellung der deutschen Einheit aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Behörde darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis das Recht auf Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im gesamten Gebiet Deutschlands unter den gleichen Voraussetzungen verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Deutschland angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Deutschland berufsmäßig ausgeübt hat.
(4b) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Tschechoslowakei vor dem 1. Jänner 1993 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde der Tschechischen Republik oder der Slowakei darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im tschechischen bzw. slowakischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in der Tschechischen Republik bzw. in der Slowakei berufsmäßig ausgeübt hat.
(4c) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in der ehemaligen Sowjetunion vor dem 20. August 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Estlands, Lettlands oder Litauens darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im estnischen, lettischen bzw. litauischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der entsprechende im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Estland, Lettland bzw. Litauen berufsmäßig ausgeübt hat.
(4d) Ein einem EWR-Staatsangehörigen ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis und sonstiger Befähigungsnachweis, der eine Ausbildung abschließt, die in Jugoslawien vor dem 25. Juni 1991 aufgenommen oder absolviert wurde, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Sloweniens darüber vorgelegt wird, dass
dieser Befähigungsnachweis für die Ausübung der allgemeinen Krankenpflege im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der im Anhang der Richtlinie 77/452/EWG für Slowenien angeführte Befähigungsnachweis und
der Betreffende während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig die allgemeine Krankenpflege in Slowenien berufsmäßig ausgeübt hat.
(4e) Für in Polen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise in der allgemeinen Krankenpflege gilt nicht Abs. 4. Folgende EWR-Staatsangehörigen ausgestellte Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die eine Ausbildung abschließen, die in Polen vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen oder absolviert wurde und nicht den Mindestanforderungen des Artikels 1 der Richtlinie 77/453/EWG entspricht, gelten als Qualifikationsnachweise, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Polens darüber vorgelegt wird, dass der Betreffende im angeführten Zeitraum die allgemeine Krankenpflege unter voller Verantwortung für die pflegerische Planung, Organisation und Ausführung in Polen berufsmäßig ausgeübt hat:
„dyplom licencjata pielegniarstwa“ (Bakkalaureat in der Krankenpflege) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens drei Jahren in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung;
„dyplom pielegniarki albo pielegniarki dyplomowanej“ (Krankenpflegediplom mit postsekundärer Ausbildung erworben an einer medizinischen Fachschule) mit einer entsprechenden ununterbrochenen Berufstätigkeit von mindestens fünf Jahren in den letzten sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung.
(5) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 bis 4e ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu erteilen.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
§ 29. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Abs. 2 oder 3 bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG;
Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28a Abs. 2.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
EWR-Qualifikationsnachweise – allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege
§ 29. (1) Als Qualifikationsnachweise in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind folgende Qualifikationsnachweise gemäß § 28a Abs. 1 und 2 nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Anhang V Nummer 5.2.2. der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
polnische bzw. rumänische Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 33 Abs. 3 bzw. Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, gemäß Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG;
Ausbildungsnachweise von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, gemäß Artikel 10 lit. f der Richtlinie 2005/36/EG;
Drittlanddiplome in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 28a Abs. 2.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
§ 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Intensivpflege,
in der Anästhesiepflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
für Lehraufgaben oder
für Führungsaufgaben
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
§ 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Intensivpflege,
in der Anästhesiepflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
für Lehraufgaben oder
für Führungsaufgaben
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
§ 30. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Kinderkrankenpflege, in der psychiatrischen Krankenpflege, in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege, in der Pflege bei Nierenersatztherapie, in der Pflege im Operationsbereich, in der Krankenhaushygiene oder für Lehr- oder Führungsaufgaben gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (89/48/EWG), CELEX-Nr.: 389L0048, oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, CELEX-Nr.: 392L0051,
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Intensivpflege,
in der Anästhesiepflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
für Lehraufgaben oder
für Führungsaufgaben
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung
der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung oder
des Nachweises von Berufserfahrung
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 Z 1 ist die Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege in dem entsprechenden erweiterten oder speziellen Tätigkeitsbereich in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 Z 1 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich den jeweiligen gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben
§ 30. (1) Als Qualifikationsnachweise
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Intensivpflege,
in der Anästhesiepflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
für Lehraufgaben und
für Führungsaufgaben
(2) Die Zulassung zur Berufsausübung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 4 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Berufszulassung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben, beurteilt wird.
(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben
§ 30. (1) Als Qualifikationsnachweise
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Intensivpflege,
in der Anästhesiepflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
für Lehraufgaben und
für Führungsaufgaben
(2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben, beurteilt wird.
(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
GuKG
EWR-Qualifikationsnachweise – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben
§ 30. (1) Als Qualifikationsnachweise
in der Kinder- und Jugendlichenpflege,
in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege,
in der Intensivpflege,
in der Anästhesiepflege,
in der Pflege bei Nierenersatztherapie,
in der Pflege im Operationsbereich,
in der Krankenhaushygiene,
für Lehraufgaben und
für Führungsaufgaben
(2) Die Anerkennung in Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben gemäß § 28a Abs. 1 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet. Im Rahmen der Anerkennung in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege steht dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu.
(3) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 2 ist die Ausübung der entsprechenden Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des entsprechenden gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.
(4) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 2 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich die jeweiligen Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben auszuüben, beurteilt wird.
(5) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.
Abkürzung
GuKG
EWR-Anerkennung – Partieller Zugang
§ 30a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialaufgabe ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialaufgabe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialaufgabe nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialaufgabe in Österreich zu erlangen;
die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialaufgabe erfassten Tätigkeiten trennen;
dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(2) § 28a Abs. 2, 5, 6 und 8 bis 10 sowie § 30 Abs. 2 bis 5 ist anzuwenden.
(3) Personen, denen gemäß Abs. 1 ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 31. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 31. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 31. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Krankenpflege, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 gelten die §§ 29 und 30 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ausgestellt wurde.
(3) Abs. 1 ist auch auf eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der allgemeinen Krankenpflege anzuwenden, die
von einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworben wurde und
nicht als Qualifikationsnachweis gemäß § 29 gilt.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 31. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, die nicht unter §§ 28a ff fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 32 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 32. (1) Personen, die
einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben,
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder den Nachweis über eine Bewerbung für eine Anstellung in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Nostrifikation
§ 32. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort und
schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Nostrifikation
§ 32. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort und
schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation sind von Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3 im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbene Berufserfahrung und weitere Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege zu berücksichtigen. Einschlägige Berufserfahrungen können bei der Beurteilung der praktischen Ausbildung berücksichtigt werden, sofern diese die fehlenden Fachgebiete inhaltlich abdecken. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Nostrifikation
§ 32. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
dann der in Aussicht genommene Dienstort und
schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
(2) Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
den Reisepaß,
den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
(3) Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
(4) Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
(5) Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.
(6) Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
(7) Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
(8) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Drittlanddiplome
§ 32a. (1) Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die
außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Urkunde über eine Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und
in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Berufsausübung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind,
(2) Über eine Nostrifikation gemäß Abs. 1 hat der Landeshauptmann innerhalb von drei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu entscheiden.
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 6 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.
(2) Hinsichtlich
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Abkürzung
GuKG
Ergänzungsausbildung und -prüfung
§ 33. (1) Über die Zulassung der Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung gemäß § 32 Abs. 8 entscheidet die Aufnahmekommission gemäß § 55 Abs. 1.
(2) Hinsichtlich
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
(3) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen gemäß § 32 Abs. 8 ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege entsteht erst mit Eintragung.
(4) Personen, deren außerhalb Österreichs erworbene Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 32 Abs. 8 unter Bedingungen bescheidmäßig nostrifiziert wurde, können innerhalb von zwei Jahren ab Erlassung des Nostrifikationsbescheides im Rahmen eines Dienstverhältnisses als Pflegehelfer die erforderliche Ergänzungsausbildung absolvieren. Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 34. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1
an einer bestimmten Krankenanstalt oder
an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt
(5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, daß
sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
(7) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 6 ist eine Berufung nicht zulässig.
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 34. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde.
(2) Der Antragsteller hat Nachweise gemäß § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1
an einer bestimmten Krankenanstalt oder
an einer bestimmten sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dient, oder
bei einem bestimmten freiberuflich tätigen Arzt
(5) Krankenanstalten, Einrichtungen oder Ärzte gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, daß
sie über fachliche Einrichtungen und Ausstattungen, die das Erreichen des Fortbildungszieles gewährleisten, verfügen und
für eine kontinuierliche fachspezifische Anleitung und Aufsicht mindestens ein Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der die notwendige Berufserfahrung sowie die fachliche und pädagogische Eignung besitzt, in einem Dienst- oder anderen Vertragsverhältnis zu dieser Einrichtung steht.
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann um ein Jahr verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens einem Jahr möglich.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
freiberuflich,
im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
im Dienstverhältnis zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
(2) Eine Berufsausübung
gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
freiberuflich,
im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
(2) Eine Berufsausübung
gemäß Abs. 1 Z 1 und 6 und
in Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 5, die nicht unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehen,
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
freiberuflich,
im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten und
im Dienstverhältnis zu einer physischen Person
(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
freiberuflich,
im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
im Dienstverhältnis zu einer physischen Person und
im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008
(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
Berufsausübung
§ 35. (1) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann
freiberuflich,
im Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt,
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
im Dienstverhältnis zu freiberuflich tätigen Ärzten,
4a. im Dienstverhältnis zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,
im Dienstverhältnis zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
im Dienstverhältnis zu einer physischen Person und
im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008
(2) Eine Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
die Pflegequalität und Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund eines Berufssitzes gemäß § 37 zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist
die Berufsberechtigung gemäß § 27 und
der Nachweis einer rechtmäßigen zweijährigen vollbeschäftigten Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung innerhalb der letzten zehn Jahre in einem Dienstverhältnis gemäß § 35 Z 2 bis 5 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 52 Abs. 3 Krankenpflegegesetz.
(2) Zum Nachweis der Berufsberechtigung sind
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt
für EWR-Staatsangehörige eine Bestätigung über eine in einem EWR-Vertragsstaat innerhalb der letzten zehn Jahre rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit in der Krankenpflege und
für Staatsangehörige eines Staates, der nicht EWR-Vertragsstaat ist, ausschließlich eine in Österreich rechtmäßig ausgeübte zweijährige vollbeschäftigte oder bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend längere Berufstätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Anläßlich der Zurücknahme der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist der Vermerk der Freiberuflichkeit im Berufsausweis zu streichen.
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bedarf einer Bewilligung des auf Grund des Berufssitzes zuständigen Landeshauptmannes. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung ist die Berufsberechtigung gemäß § 27.
(2) Zum Nachweis der Berufsberechtigung sind
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 116/1999)
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind. Anläßlich der Zurücknahme der Berechtigung zur freiberuflichen Berufsausübung ist der Vermerk der Freiberuflichkeit im Berufsausweis zu streichen.
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) Gegen eine Untersagung gemäß Abs. 2 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
die Pflegediagnose,
den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
die Kosten der Betreuung und Pflege und
den beruflichen Versicherungsschutz
(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)
Abkürzung
GuKG
Freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 36. (1) Die beabsichtigte Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ist der auf Grund des in Aussicht genommenen Berufssitzes zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden, wobei folgende Unterlagen vorzulegen sind:
ein Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28 bis 31,
eine Strafregisterbescheinigung oder bei EWR-Staatsangehörigen ein gleichwertiger Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates, die bzw. der nicht älter als drei Monate ist, und
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung, das nicht älter als drei Monate ist.
(2) Anlässlich der Meldung gemäß Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berufsausübung zu prüfen und die freiberufliche Berufsausübung unverzüglich, längstens binnen drei Monaten, zu untersagen, sofern eine oder mehrere Voraussetzungen nicht vorliegen. Im Falle der Untersagung der freiberuflichen Berufsausübung ist unverzüglich ein Verfahren betreffend die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß § 40 einzuleiten.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(3a) Die freiberufliche Tätigkeit darf aufgenommen werden, sobald die Meldung gemäß Abs. 1 bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingelangt ist.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat persönlich und unmittelbar zu erfolgen, allenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Angehörigen von Gesundheitsberufen. Zur Unterstützung bei der Ausübung dieser beruflichen Tätigkeiten können Pflegehelfer herangezogen werden.
(5) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die zur Betreuung und Pflege übernommenen Menschen oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
die Pflegediagnose,
den geplanten Ablauf der Betreuung und Pflege,
die Kosten der Betreuung und Pflege und
den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Betreuung und Pflege ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Betreuungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem betroffenen Patienten oder Klienten zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der betreuten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.
(6) Nach erbrachter Leistung hat der/die Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.
Berufssitz
§ 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
Berufssitz
§ 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
Abkürzung
GuKG
Berufssitz
§ 37. (1) Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.
(2) Jeder freiberuflich tätige Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.
(3) Jeder Berufssitz, dessen Änderung und Auflassung ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(4) Die freiberufliche Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege ohne bestimmten Berufssitz ist verboten.
(5) Für die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist die Begründung eines Berufssitzes in Österreich nicht erforderlich.
Abkürzung
GuKG
Werbebeschränkung
§ 38. Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.
Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR
§ 39. (1) EWR-Staatsangehörige, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn
sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 29 ist.
(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat
österreichischen diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegern sowie
EWR-Staatsangehörigen, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben,
Vorübergehende freiberufliche Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege - EWR und Schweizerische Eidgenossenschaft
§ 39. (1) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die im Herkunftsstaat zur freiberuflichen Ausübung des Berufs des Krankenpflegers, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, berechtigt sind, können ihren Beruf in Österreich vorübergehend ausüben, wenn
sie dies dem Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, vorher anzeigen, wobei in dringenden Fällen die Anzeige unverzüglich nach Erbringung der Dienstleistung erfolgen kann,
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende die Tätigkeit als Krankenpfleger, der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, im Mitgliedstaat seiner Niederlassung rechtmäßig ausübt, und
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber vorgelegt wird, daß der Betreffende im Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder eines sonstigen Befähigungsnachweises gemäß § 29 ist.
(2) Die Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein.
(3) Die in Abs. 1 genannten Personen haben bei Erbringung der Dienstleistungen die gleichen Rechte und Pflichten wie österreichische Staatsbürger. Jede Behörde, der ein Verstoß gegen diese Pflichten durch eine Person gemäß Abs. 1 bekannt wird, hat unverzüglich die zuständige Behörde des Vertragsstaates der Niederlassung davon zu unterrichten.
(4) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat österreichischen Staatsangehörigen sowie Staatsangehörigen eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausüben, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen, aus der hervorgeht, dass der Betreffende
die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
über den erforderlichen Qualifikationsnachweis verfügt.
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
§ 39. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2
einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder
einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30
(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen. Gegen diese Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,
ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2
(8) Die Dienstleistungserbringer
unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und
haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen.
(9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
§ 39. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2
einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder
einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30
(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.
(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,
ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2
(8) Die Dienstleistungserbringer
unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und
haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen.
(9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.
Abkürzung
GuKG
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen
§ 39. (1) Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig ausüben, sind berechtigt, von ihrem ausländischen Berufssitz oder Dienstort aus im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen.
(2) Vor der erstmaligen Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat der Dienstleistungserbringer dem Landeshauptmann jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, unter Beifügung folgender Urkunden schriftlich Meldung zu erstatten:
Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass der Dienstleistungserbringer den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausübt und dass ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
Qualifikationsnachweis gemäß §§ 28a ff,
Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3) Die Meldung gemäß Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend Dienstleistungen der Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich zu erbringen. Bei wesentlichen Änderungen gegenüber dem in den Urkunden gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 bescheinigten Sachverhalt sind die entsprechenden ergänzenden Urkunden vorzulegen.
(4) Legt ein Dienstleistungserbringer bei der Meldung gemäß Abs. 2
einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 29 Abs. 1 Z 4 bis 6 oder
einen Qualifikationsnachweis für Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 30
(5) Der Landeshauptmann hat innerhalb eines Monats nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2 den Dienstleistungserbringer über die Entscheidung betreffend die Nachprüfung der Berufsqualifikation gemäß Abs. 4 und deren Ergebnis bzw. bei Verzögerung der Entscheidung über die Gründe für die Verzögerung sowie über den Zeitplan für die Entscheidung zu unterrichten. Die Entscheidung betreffend die Nachprüfung gemäß Abs. 4 hat spätestens innerhalb von zwei Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(6) Ergibt die Nachprüfung gemäß Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers und der für die Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Qualifikation besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers gefährden könnte, hat der Landeshauptmann dem Dienstleistungserbringer die Möglichkeit zu geben, innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung im Rahmen einer Eignungsprüfung (§ 30 Abs. 4) die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen. Kann der Dienstleistungserbringer die fehlenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der Eignungsprüfung nicht nachweisen, hat der Landeshauptmann diesem die vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in der Gesundheits- und Krankenpflege mit Bescheid zu untersagen.
(7) Die Erbringung der vorübergehenden Dienstleistung darf
in Fällen des Abs. 4 nach positiver Entscheidung des Landeshauptmanns oder nach Ablauf der in Abs. 5 und 6 angeführten Fristen,
ansonsten nach vollständiger Meldung gemäß Abs. 2
(8) Die Dienstleistungserbringer
unterliegen bei Erbringung der Dienstleistung den für in Österreich zur Berufsausübung berechtigte Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geltenden Berufspflichten und
haben die Dienstleistung unter der entsprechenden Berufsbezeichnung gemäß § 12 zu erbringen.
(9) Personen, die in Österreich den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben, hat die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
der Betreffende den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege in Österreich rechtmäßig ausübt und
ihm die Berechtigung zur Berufsausübung zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht entzogen ist.
Abkürzung
GuKG
Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis
§ 39a. (1) Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 39 in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
(2) Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 festlegen.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß §§ 29 Abs. 5 oder 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7,
der Berufsausweis (§ 10) und
der Berechtigungsbescheid zur freiberuflichen Berufsausübung (§ 36 Abs. 1)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 29 Abs. 5 oder § 30 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 28a Abs. 4 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Diplom gemäß § 28 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 28a Abs. 4 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 32 Abs. 7 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Abkürzung
GuKG
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 40. (1) Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 1 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
(5) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.
Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 41. (1) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege dauert drei Jahre und dient der Vermittlung der zur Ausübung des Berufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten.
(1a) Im Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 3 festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen zu vermitteln.
(2) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege hat mindestens 4 600 Stunden in Theorie und Praxis zu enthalten, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
(3) Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege.
(4) An oder in Verbindung mit einer Krankenanstalt kann für Personen, die die neunte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben, eine Vorbereitungsausbildung abgehalten werden, die der Vertiefung der Allgemeinbildung und der Vorbereitung auf die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege dient und nach den schulrechtlichen Vorschriften zu führen ist.
(5) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege kann auch in Form einer Teilzeitausbildung absolviert werden, sofern die Qualität und Kontinuität der Ausbildung gewährleistet ist.
Ausbildungsinhalt der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 42. Die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege
Grundlagen der Pflegewissenschaft und Pflegeforschung
Gesundheits- und Krankenpflege
Pflege von alten Menschen
Palliativpflege
Hauskrankenpflege
Hygiene und Infektionslehre
Ernährung, Kranken- und Diätkost
Biologie, Anatomie und Physiologie
Allgemeine und spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden
Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie
Pharmakologie
Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
Gesundheitserziehung und Gesundheitsförderung, einschließlich Arbeitsmedizin
Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens, Organisationslehre
Elektronische Datenverarbeitung, fachspezifische Informatik, Statistik und Dokumentation
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- undKrankenpflege
§ 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
Tätigkeiten gemäß §§ 14 und 16 sowie
im zweiten und dritten Ausbildungsjahr Tätigkeiten gemäß § 15 nach ärztlicher Anordnung
(3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
(4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
(5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
Abkürzung
GuKG
Praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 43. (1) Die praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt,
Tätigkeiten des eigenverantwortlichen und interdisziplinären Tätigkeitsbereiches unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte sowie
Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 2 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
(3) Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
(4) Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
(5) Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 44. (1) Personen, die eine Berufsberechtigung als Pflegehelfer gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
eine Tätigkeit in einem Dienstverhältnis als Pflegehelfer durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung und
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung für Pflegehelfer
§ 44. (1) Personen, die
eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben,
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens vier Jahren abzuschließen.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegehilfeausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 45. (1) Personen, die
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4),
die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung besitzen und
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen,
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
Verkürzte Ausbildung für Sanitätsunteroffiziere
§ 45. (1) Personen, die
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
die Prüfungen des zweiten Ausbildungsjahres in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege mit Erfolg abgelegt haben (§ 58 Abs. 4) und
die für das erste und zweite Ausbildungsjahr in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege vorgeschriebenen Mindestpraktika nachweisen,
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Österreichischen Bundesheer erworbenen Sanitätsausbildung.
Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 46. (1) Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege (§ 77) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (§ 80) erworben haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung
§ 46. (1) Personen, die ein Diplom über eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege (§ 77) oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege (§ 80) erworben haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Die Ausbildung kann auch berufsbegleitend erfolgen. In diesem Fall ist sie innerhalb von höchstens zwei Jahren abzuschließen.
(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der absolvierten Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 47. (1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 47. (1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 48. (1) Personen, die ein Studium der Medizin
in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und sechs Monate.
(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Mindestpraktika zu enthalten.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 48. (1) Personen, die ein Studium der Medizin
in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
in Österreich nostrifiziert
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert ein Jahr und sechs Monate.
(3) Die Ausbildung beinhaltet die für die Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Medizinstudiums erworbenen Kenntnisse und hat die für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Mindestpraktika zu enthalten.
Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 49. (1) Die Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege (Schulen für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege) zu erfolgen.
(2) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege dürfen nur an oder in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche
die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten besitzen,
mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und
entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
(3) Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind so zu führen, daß die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist.
(4) Der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege hat den Schülern Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Schüler haben Anspruch auf ein monatliches Taschengeld, dessen Höhe nach Anhören der gesetzlichen Vertretung der Dienstnehmer vom Rechtsträger der Schule festzusetzen und zu leisten ist. Das Taschengeld ist im Krankheitsfalle für die Dauer von drei Monaten, längstens jedoch bis zum Ausscheiden aus der Schule weiterzuzahlen. Dieser Anspruch besteht nicht bei Absolvierung einer verkürzten Ausbildung gemäß §§ 44 bis 48.
§ 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist und
die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist und
die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 50. (1) Eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege darf nur auf Grund einer Bewilligung des Landeshauptmannes geführt werden.
(2) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
die für die Abhaltung des theoretischen und praktischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
die Schule an einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 errichtet oder die Verbindung zu einer Krankenanstalt gemäß § 49 Abs. 2 gegeben ist und
die in § 43 genannten Voraussetzungen für die praktische Ausbildung erfüllt sind.
(3) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Schulleitung
§ 51. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,
eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.
Schulordnung
§ 52. (1) Der Direktor hat den im Rahmen der Ausbildung durchzuführenden Dienst- und Unterrichtsbetrieb durch eine Schulordnung festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen.
(2) Die Schulordnung hat insbesondere
die Rechte und Pflichten der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte,
das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Schüler im internen Betrieb der Schule,
Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und
Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes festzulegen.
(3) Die Schulordnung ist spätestens drei Monate vor Aufnahme des Schulbetriebes dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht versagt, so gilt sie als erteilt.
(4) Die Genehmigung der Schulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn sie
gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
einem geordneten Schulbetrieb widerspricht,
die Sicherheit der Schüler in der Schule nicht gewährleistet oder
nicht zur Erreichung des Ausbildungszieles beiträgt.
(5) Die Schulordnung ist den Schülern sowie den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Schülervertretung
§ 53. (1) Der Vertretung der Schüler obliegt die Mitgestaltung und Mitbestimmung am Schulleben.
(2) Die Mitbestimmungsrechte der Vertretung der Schüler umfassen insbesondere das Recht auf Mitentscheidung bei der Aufnahme (§ 54) in die und beim Ausschluß (§ 56) der Schüler aus der Schule.
(3) Die Mitgestaltungsrechte gegenüber der Schulleitung und den Lehr- und Fachkräften umfassen insbesondere
das Recht auf Anhörung,
das Recht auf Information und Abgabe von Vorschlägen und Stellungnahmen über alle Angelegenheiten, die die Schüler allgemein betreffen,
das Vorschlagsrecht bei der Gestaltung des Unterrichtes im Rahmen des Lehrplanes,
das Vorschlagsrecht bei der Wahl der Unterrichtsmittel und
das Recht auf Teilnahme an Konferenzen der Lehr- und Fachkräfte, ausgenommen Beratungen und Beschlußfassungen über Angelegenheiten der Leistungsbeurteilung der Schüler sowie über Angelegenheiten, die ausschließlich die Lehr- und Fachkräfte betreffen.
(4) Alle Schüler der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege sind aktiv und passiv wahlberechtigt.
(5) Die Schüler eines Ausbildungsjahrganges haben innerhalb von fünf Wochen nach Jahrgangsbeginn einen Jahrgangssprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt einer vom Direktor bestimmten Lehrkraft.
(6) Die Jahrgangssprecher sowie deren Stellvertreter haben aus ihrer Mitte einen Schulsprecher sowie einen Stellvertreter zu wählen. Die Leitung der Wahl obliegt dem Direktor.
(7) Die Wahlen gemäß Abs. 5 und 6 haben in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu erfolgen.
(8) Gewählt ist, auf wen mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen. Kann die erforderliche Mehrheit von keinem Schüler erreicht werden, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Schülern durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(9) Die Funktionen gemäß Abs. 5 und 6 enden durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Jahrgang oder der Schule, Rücktritt oder Abwahl. Die jeweilige Wahlleitung hat die Wahlberechtigten zur Abwahl und Neuwahl einzuberufen, wenn ein Drittel der Wahlberechtigten dies verlangt.
Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche körperliche und geistige Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
(3) An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1
die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
(4) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege
§ 54. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben nachzuweisen:
die zur Erfüllung der Berufspflichten im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
die erfolgreiche Absolvierung von zehn Schulstufen.
(2) Vom Nachweis gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Aufnahmekommission (§ 55) in Einzelfällen absehen, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten läßt, daß sie dem theoretischen und praktischen Unterricht zu folgen vermag.
(3) An einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege (§ 49) können auch Lehrgänge geführt werden, für deren Aufnahme neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 1
die erfolgreiche Absolvierung der Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule oder
ein in Österreich anerkannter, der Reifeprüfung gleichwertiger Abschluß im Ausland oder
die erfolgreiche Absolvierung einer Studienberechtigungsprüfung
(4) Im Rahmen eines Vermittlungs- oder Austauschprogrammes können Schüler einer anderen österreichischen oder ausländischen Ausbildungseinrichtung in der Krankenpflege für die Dauer des Programmes in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule aufgenommen werden, sofern die erforderliche Sach- und Personalausstattung gegeben und die Erreichung des Ausbildungszieles gewährleistet ist. Über die Aufnahme entscheidet der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
Aufnahmekommission
§ 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören folgende Personen an:
der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
ein Schülervertreter.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem oder dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Vor Aufnahme in die Schule ist ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchzuführen.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Aufnahmekommission
§ 55. (1) Vom Rechtsträger der Schule ist eine Kommission einzurichten, die über Aufnahme (Begründung des Ausbildungsvertrages) der angemeldeten Personen entscheidet. Dieser gehören folgende Personen an:
der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
ein Schülervertreter.
(2) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem oder dessen Stellvertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Vor Aufnahme in die Schule ist ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchzuführen.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 56. (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
mangelnde körperliche oder geistige Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 56. (1) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.
Ausbildungsverordnung
§ 57. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
die Ausbildungsbedingungen,
den Lehrbetrieb,
den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
die verkürzten Ausbildungen,
die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
den Ausschluß von der Ausbildung
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
Ausbildungsverordnung
§ 57. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, insbesondere über
die Ausbildungsbedingungen,
den Lehrbetrieb,
den Lehrplan sowie den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts,
die verkürzten Ausbildungen sowie Teilzeitausbildungen,
die fachlichen Voraussetzungen und Aufgaben der Schulleitung und der Lehr- und Fachkräfte und
den Ausschluß von der Ausbildung
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 ist unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse und Erfahrungen insbesondere der Pflegewissenschaft sowie auf die Ausbildungs- und Berufsanforderungen zu erlassen.
Prüfungen
§ 58. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Schüler zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
im Rahmen der praktischen Ausbildung laufende Überprüfungen durchzuführen.
(3) Am Ende jedes Ausbildungsjahres ist ein Zeugnis über die absolvierten Unterrichtsfächer und Fachbereiche auszustellen.
(4) Zu den im zweiten Ausbildungsjahr abzuhaltenden Prüfungen sind auch Personen zuzulassen, die eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben.
(5) Am Ende des dritten Ausbildungsjahres ist eine Diplomprüfung vor der Diplomprüfungskommission (§ 59) abzulegen. Im Rahmen der Diplomprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Schüler die für die Ausübung der Gesundheits- und Krankenpflege erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit selbständig und fachgerecht auszuführen.
Diplomprüfungskommission
§ 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Diplomprüfungskommission
§ 59. (1) Der Diplomprüfungskommission gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Diplomprüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung eines Kommissionsmitgliedes gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege für diesen einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind.
(4) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder im Krankenpflegefachdienst,
einer Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst,
der Hebammenausbildung oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 60. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf oder
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Krankenpflegeausbildung erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Abkürzung
GuKG
Diplom
§ 61. Personen, die die Diplomprüfung gemäß § 58 Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester“/“Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen sind, auszustellen.
Prüfungsverordnung
§ 62. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
die Art und Durchführung der Prüfungen,
die Anrechnung von Prüfungen,
die Wertung der Prüfungsergebnisse und Praktika,
die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung oder ein Ausbildungsjahr wiederholt werden kann, sowie die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten,
die Antrittsvoraussetzungen für die Diplomprüfung und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und des Diploms
Abschnitt
Fort-, Weiter- und Sonderausbildungen
Fortbildung
§ 63. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse insbesondere der Pflegewissenschaft sowie der medizinischen Wissenschaft oder
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Weiterbildungen
§ 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
Weiterbildungen
§ 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
Weiterbildungen
§ 64. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Nach Abschluß einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die für
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
Hebammen gemäß Hebammengesetz
(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,
einer Weiterbildung gemäß § 64 oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, oder
Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. den gemäß Abs. 1 eingerichteten Sonderausbildungen für Lehr- und Führungsaufgaben gleichgehalten sind, sofern sie die Vermittlung einer die Erfordernisse des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berücksichtigenden ausreichenden Ausbildung gewährleisten.
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die für
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
Hebammen gemäß Hebammengesetz
(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,
einer Weiterbildung gemäß § 64 oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
Hochschullehrgänge gemäß § 18 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966,
Lehrgänge gemäß § 40a leg. cit. oder
Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, oder Lehrgänge gemäß § 27 leg. cit.,
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(2) Darüber hinaus können Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 absolvieren, die für
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß MTD-Gesetz oder
Hebammen gemäß Hebammengesetz
(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 oder 2,
einer Weiterbildung gemäß § 64 oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
(9) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung festzustellen, daß
Universitätslehrgänge gemäß § 23 Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 27 UniStG,
Hochschullehrgänge gemäß § 78 UniStG,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß § 79 UniStG,
ordentliche Studien gemäß Anlagen 1 und 2 UniStG oder
Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(3) Sonderausbildungen können im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden. Gegen diese Bescheide des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
Sonderausbildungen
§ 65. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind verpflichtet, eine Sonderausbildung zu absolvieren, sofern sie in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 Abs. 1 tätig werden. Sonderausbildungen haben die zur Ausübung von
Spezialaufgaben oder
Lehraufgaben oder
Führungsaufgaben
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2005)
(4) Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist. Bei Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 ist zusätzlich die Berechtigung zur Ausübung von Führungsaufgaben oder der entsprechenden Spezialaufgaben erforderlich.
(5) Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. § 50 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
einer sonstigen höheren Ausbildung
(7) Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Abs. 1 ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4.
(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 6/2004)
Gleichhaltungsverordnung
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
Fachhochschul-Studiengänge gemäß Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG, BGBl. Nr. 340/ 1993, und
Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
Gleichhaltungsverordnung
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999,
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
Gleichhaltungsverordnung
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
Gleichhaltungsverordnung
§ 65a. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch
Verordnung
Universitätslehrgänge gemäß Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, und gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,
1a. Universitätslehrgänge gemäß dem Bundesgesetz über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems – DUK-Gesetz, BGBl. Nr. 269/1994, und gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
Lehrgänge universitären Charakters gemäß UniStG,
ordentliche Studien gemäß UniStG und Universitätsgesetz 2002,
Fachhochschul-Studiengänge oder Lehrgänge zur Weiterbildung gemäß Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, und
Studien gemäß Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, und gemäß Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011,
(2) Dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen sind
alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 gleichgehalten sind und
Studienpläne von Ausbildungen, die für eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen,
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b. (1) Personen, die
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b. (1) Personen, die
zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und
eine oder mehrere Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, erfolgreich abgeschlossen haben,
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere
Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind,
Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,
Sonderausbildungen gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder
eine Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.
(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind
Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 erfolgreich absolviert wurden, sowie
im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere
Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG oder UniAkkG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder
Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.
(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind
Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie
im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Individuelle Gleichhaltung
§ 65b. (1) Personen, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind und eine oder mehrere
Ausbildungen gemäß UniStG, Universitätsgesetz 2002, DUK-Gesetz, DUK-Gesetz 2004, FHStG, Uni-AkkG oder PUG, die nicht gemäß § 65a gleichgehalten sind, oder
Ausbildungen gemäß Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, oder dem Abschnitt IV des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 91/2005,
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2009)
(2) Der Antragsteller hat folgende Unterlagen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen:
Qualifikationsnachweis im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und
Nachweis über die im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 absolvierten Ausbildungsinhalte und wissenschaftlichen Arbeiten.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der absolvierten Ausbildung ein Gutachten des Akkreditierungsbeirates einzuholen. Im Rahmen des Gutachtens ist festzustellen,
ob die absolvierte Ausbildung mit der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 gleichwertig ist oder
ob und welche wesentlichen Unterschiede zur Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 vorliegen.
(3a) Im Rahmen des Gutachtens gemäß Abs. 3 sind
Prüfungen und Praktika, die im Rahmen einer Ausbildung gemäß Abs. 1 oder einer Sonderausbildung gemäß § 65 dieses Bundesgesetzes oder § 57b Krankenpflegegesetz oder einer Weiterbildung für basales und mittleres Pflegemanagement gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes erfolgreich absolviert wurden, sowie
im Rahmen der Berufserfahrung erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern durch diese die für die Ausübung der Lehraufgaben oder Führungsaufgaben erforderlichen Kompetenzen erlangt wurden,
(4) Sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen die absolvierte Ausbildung der Sonderausbildung für Lehraufgaben oder für Führungsaufgaben gemäß § 65 Abs. 1 bescheidmäßig gleichzuhalten.
(5) Sofern keine Gleichwertigkeit festgestellt wurde, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Auf Antrag ist das Verfahren fortzusetzen und erforderlichenfalls nach neuerlicher Anhörung des Akkreditierungsbeirates abzuschließen.
Akkreditierungsbeirat
§ 65c. (1) Für Angelegenheiten der Gleichhaltung mit Sonderausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben gemäß §§ 65a und 65b ist ein Akkreditierungsbeirat beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen einzurichten.
(2) Mitglieder des Akkreditierungsbeirates sind:
ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Akkreditierungsbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5) Die Mitglieder des Akkreditierungsbeirates üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
(6) Der Akkreditierungsbeirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.
Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat
§ 65c. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit ist ein Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat für Angelegenheiten der Gleichhaltung gemäß § 65a sowie zur Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes einzurichten.
(2) Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats sind:
ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als Vorsitzender,
ein fachkundiger Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen,
ein rechtskundiger Vertreter des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
ein fachkundiger Vertreter des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen,
vier Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund ihrer beruflichen und wissenschaftlichen Qualifikation besonders für diese Tätigkeit geeignet sind.
(3) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 4 und 5 sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen insbesondere über die Einberufung, den Ablauf, die Anwesenheit, die Vertretung und die Beschlussfassung zu enthalten und bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Gesundheit und Frauen.
(5) Die Mitglieder des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats üben ihre Aufgaben gemäß Abs. 1 ehrenamtlich aus.
(6) Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat kann neben den Aufgaben gemäß Abs. 1 auch Gutachten betreffend ausländische Ausbildungen für Lehraufgaben und für Führungsaufgaben erstellen.
Abkürzung
GuKG
Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 66. (1) Die Sonderausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Berufsethik und Berufskunde der Kinder- und Jugendlichenpflege
Gesundheits- und Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen
Pflege von Kindern und Jugendlichen in Krisensituationen
Hauskrankenpflege bei Kindern und Jugendlichen
Ernährung, Kranken- und Diätkost
Spezielle Pathologie, Diagnose und Therapie, einschließlich komplementärmedizinische Methoden, bei Kindern und Jugendlichen
Neonatologie
Soziologie, Psychologie, Pädagogik und Sozialhygiene
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
Abkürzung
GuKG
Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 67. (1) Die Sonderausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Pflege und Betreuung von Menschen mit psychischen Störungen
Pflege und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit psychischen Störungen und Entwicklungsstörungen
Pflege und Betreuung von Menschen mit organischen und psychischen Störungen im höheren Lebensalter
Pflege und Betreuung von geistig abnormen Rechtsbrechern
Pflege und Betreuung von Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen
Pflege und Betreuung bei neurologischen Krankheiten
Pflege, Betreuung und gezielte Förderung von Menschen mit Intelligenzminderung
Übergangspflege, reaktivierende Pflege und nachgehende psychiatrische Betreuung
Rehabilitation und Ergotherapie im psychiatrisch-neurologischen Bereich
Psychopathologie und psychiatrische Krankheitslehre
Neurologische Krankheitslehre
Einführung in die Psychologie, einschließlich Entwicklungspsychologie
Einführung in die Methoden der Psychotherapie, Supervision und Soziotherapie
Gesprächsführung, psychosoziale Betreuung und Angehörigenarbeit
Krisenintervention
Spezielle rechtliche Grundlagen in der Psychiatrie, insbesondere der Unterbringung und der Sachwalterschaft.
Abkürzung
GuKG
Sonderausbildungen in der Intensivpflege, in der Anästhesiepflege und in der Pflege bei Nierenersatztherapie
§ 68. (1) Die Sonderausbildungen in der
Intensivpflege,
Anästhesiepflege und
Pflege bei Nierenersatztherapie
umfassen eine gemeinsame Basisausbildung und eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung.
(2) Die Basisausbildung gemäß Abs. 1 dauert mindestens vier Monate und umfaßt mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Pflege und Überwachung von Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden
Angewandte Hygiene
Enterale und parenterale Ernährung
Reanimation und Schocktherapie
Spezielle Pharmakologie
Pathophysiologie und Korrektur von Störungen des Elektrolyt-, Flüssigkeits- und Säure-/Basenhaushalts
Biomedizinische Technik und Gerätelehre
Kommunikation und Ethik.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Intensivpflege dauert mindestens vier Monate und beinhaltet mindestens 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege von Patienten im Intensivbereich
Grundlagen der Intensivtherapie
Anästhesieverfahren.
(4) Die spezielle Zusatzausbildung in der Anästhesiepflege dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege von Patienten im Anästhesiebereich
Anästhesieverfahren.
(5) Die spezielle Zusatzausbildung in der Pflege bei Nierenersatztherapie dauert mindestens drei Monate und umfaßt mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege bei Nierenersatztherapie
Eliminationsverfahren.
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§ 68a. (1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und
eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 30 und 32 sind anzuwenden.
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
§ 68a. (1) Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann für Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
(2) Die spezielle Sonderausbildung gemäß Abs. 1 umfasst
die gemeinsame Basisausbildung gemäß § 68 Abs. 2 und
eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
(3) Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in § 68 Abs. 2 angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(4) Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
(5) Die §§ 28a, 30 und 32 sind anzuwenden.
Abkürzung
GuKG
Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich
§ 69. (1) Die Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Spezielle Pflege im Operationsbereich
Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
Hygiene und Medizintechnik
Planung und Organisation im Operationsbereich
Kommunikation.
Abkürzung
GuKG
Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene
§ 70. (1) Die Sonderausbildung in der Krankenhaushygiene dauert mindestens sechs Monate und umfaßt mindestens 800 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Epidemiologie, Mikrobiologie und Immunologie
Pflegerisch-organisatorische und pflegerisch-technische Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen
Organisation und Betriebsführung
Kommunikation, Angewandte Pädagogik, Gesprächsführung und Konfliktbewältigung
Projektmanagement und Qualitätsmanagement in der Krankenhaushygiene
Gesetzliche Grundlagen der Krankenhaushygiene.
Sonderausbildung für Lehraufgaben
§ 71. (1) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
Berufskunde und Ethik
Pädagogik, Psychologie und Soziologie
Unterrichtslehre und Lehrpraxis
Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
Management, Organisationslehre und Statistik
Rechtskunde.
Sonderausbildung für Führungsaufgaben
§ 72. (1) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung
Berufskunde und Ethik
Psychologie, Soziologie und Pädagogik
Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung
Management, Organisationslehre und Statistik
Betriebswirtschaftliche Grundlagen
Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens
Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.
Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
den Lehrplan und die Abhaltung der Weiter- und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, und
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome
Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften über
den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 12 Abs. 2 Z 2
Abschnitt
Spezielle Grundausbildungen
§ 74. (1) Die Ausbildungen in der Kinder- und Jugendlichenpflege und in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege können auch im Rahmen einer speziellen Grundausbildung absolviert werden.
(2) Eine spezielle Grundausbildung gemäß Abs. 1 dauert drei Jahre und umfaßt mindestens 4 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung, wobei mindestens die Hälfte auf die praktische Ausbildung und mindestens ein Drittel auf die theoretische Ausbildung zu entfallen hat.
Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege
§ 75. (1) Die spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege erfolgt an Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege.
(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.
§ 76. (1) Die Ausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 66 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.
(2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 18 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
Abkürzung
GuKG
§ 77. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte Kinderkrankenschwester“/“Diplomierter Kinderkrankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.
Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege
§ 78. (1) Die spezielle Grundausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege erfolgt an Schulen für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege.
(2) Hinsichtlich der Errichtung und Organisation der Schulen für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, der Aufnahme in und des Ausschlusses aus der Schule sowie der Prüfungen gelten die §§ 49 bis 56 und 58 bis 60.
(3) Personen, die sich um die Aufnahme in eine Schule für die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege bewerben, haben zusätzlich zu den in § 54 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren nachzuweisen.
§ 79. (1) Die Ausbildung in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege beinhaltet neben den in § 42 insbesondere die in § 67 Abs. 2 angeführten Sachgebiete.
(2) Hinsichtlich der praktischen Ausbildung gilt § 43 mit der Maßgabe, daß auch Tätigkeiten gemäß § 19 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte durchgeführt werden dürfen.
Abkürzung
GuKG
§ 80. Personen, die die Diplomprüfung mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Diplom, in dem die Berufsbezeichnung „Diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenschwester“/“Diplomierter psychiatrischer Gesundheits- und Krankenpfleger“ anzuführen ist, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 81. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen die speziellen Grundausbildungen, insbesondere über
den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte und
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
Hauptstück
Pflegehilfe
Abschnitt
Allgemeines
Berufsbild
§ 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
Berufsbezeichnung
§ 83. (1) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
Berufsbezeichnung
§ 83. (1) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
Berufsbezeichnung
§ 83. (1) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
Berufsbezeichnung
§ 83. (1) Personen, die
auf Grund dieses Bundesgesetzes eine Ausbildung in der Pflegehilfe oder
auf Grund des Krankenpflegegesetzes eine Ausbildung für den Beruf des Pflegehelfers
(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
Berufsbezeichnung
§ 83. (1) Personen, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/ „Pflegehelfer“ zu führen.
(1a) Personen, die eine Weiterbildung gemäß § 104a erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, nach der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die absolvierte Fachrichtung in Klammer als Zusatzbezeichnung anzufügen.
(2) EWR-Staatsangehörige und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung der Pflegehilfe berechtigt sind (§ 85), dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzung führen, sofern
diese nicht mit der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 identisch sind und nicht mit einer Bezeichnung verwechselt werden können, die in Österreich eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt und
neben der Ausbildungsbezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, die/der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat, angeführt werden.
(3) Die Führung
einer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 1, 1a und 2 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
anderer verwechselbarer Berufs- und Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnung
Tätigkeitsbereich
§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und 2. die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen gemäß Abs. 4 einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
Körperpflege und Ernährung,
Krankenbeobachtung,
prophylaktische Pflegemaßnahmen,
Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Die Mitarbeit bei therapeutischen Verrichtungen darf nur nach schriftlicher ärztlicher Anordnung im Einzelfall und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten erfolgen. Sie umfaßt folgende Tätigkeiten:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden (PEG-Sonden), ausgenommen im extramuralen Bereich.
Tätigkeitsbereich
§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und 2. Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen
Verrichtungen gemäß Abs. 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
Körperpflege und Ernährung,
Krankenbeobachtung,
prophylaktische Pflegemaßnahmen,
Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
(5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern
der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
Tätigkeitsbereich
§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und
Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
Körperpflege und Ernährung,
Krankenbeobachtung,
prophylaktische Pflegemaßnahmen,
Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
(5) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen in einzelnen Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt auch ohne Aufsicht durchgeführt werden, sofern
der Gesundheitszustand des pflegebedürftigen Menschen diese Tätigkeiten zuläßt und
die Anordnung schriftlich erfolgt ist.
Tätigkeitsbereich
§ 84. (1) Der Tätigkeitsbereich der Pflegehilfe umfaßt
die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 und
Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen gemäß Abs. 4
einschließlich der sozialen Betreuung der Patienten oder Klienten und der Durchführung hauswirtschaftlicher Tätigkeiten.
(2) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen darf nur nach Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist.
(3) Die Durchführung von pflegerischen Maßnahmen umfaßt insbesondere:
Durchführung von Grundtechniken der Pflege,
Durchführung von Grundtechniken der Mobilisation,
Körperpflege und Ernährung,
Krankenbeobachtung,
prophylaktische Pflegemaßnahmen,
Dokumentation der durchgeführten Pflegemaßnahmen und
Pflege, Reinigung und Desinfektion von Behelfen.
(4) Im Rahmen der Mitarbeit bei therapeutischen und diagnostischen Verrichtungen dürfen im Einzelfall nach schriftlicher ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder von Ärzten folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:
Verabreichung von Arzneimitteln,
Anlegen von Bandagen und Verbänden,
Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln einschließlich Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,
Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden,
Maßnahmen der Krankenbeobachtung aus medizinischer Indikation, wie Messen von Blutdruck, Puls, Temperatur, Gewicht und Ausscheidungen sowie Beobachtung der Bewußtseinslage und der Atmung und
einfache Wärme- und Lichtanwendungen.
(5) Im Einzelfall kann die Aufsicht gemäß Abs. 2 und 4 in Form einer begleitenden in regelmäßigen Intervallen auszuübenden Kontrolle erfolgen, sofern
der Gesundheitszustand des jeweiligen pflegebedürftigen Menschen dies zulässt,
die Anordnung durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. den Arzt schriftlich erfolgt und deren Dokumentation gewährleistet ist,
die Möglichkeit der Rückfrage bei einem Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Arzt gewährleistet ist und
die Kontrollintervalle nach Maßgabe pflegerischer und ärztlicher einschließlich qualitätssichernder Notwendigkeiten durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege bzw. durch den Arzt schriftlich festgelegt sind.
Abkürzung
GuKG
§ 84a. (1) Die Ausübung der Pflegehilfe umfasst auch die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt nicht zur Verfügung steht. Die Verständigung eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.
(2) Lebensrettende Sofortmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
die manuelle Herzdruckmassage und die Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
die Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten und
die Verabreichung von Sauerstoff.
Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
Abschnitt
Berufsberechtigung
§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
das 18. Lebensjahr vollendet haben,
die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.
Qualifikationsnachweis – Inland
§ 86. Als Qualifikationsnachweis gilt ein Zeugnis über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im Rahmen
eines Pflegehilfelehrganges nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
eines Lehrganges für die Ausbildung von Pflegehelfern nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung wesentlich von der entsprechenden österreichischen Ausbildung unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen körperlichen und geistigen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 87. (1) Eine in einem anderen EWR-Vertragsstaat von einem EWR-Staatsangehörigen erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn diese
einem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder
einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG
(2) EWR-Staatsangehörigen, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 ausgestellt wurde, ist vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
(2a) EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung als
Diplom-Sozialbetreuer
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,
mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
Fach-Sozialbetreuer
mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 und 2a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) Der Antragsteller hat neben dem Qualifikationsnachweis insbesondere einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten notwendigen gesundheitlichen Eignung sowie der Vertrauenswürdigkeit als Voraussetzung für die Zulassung zur Berufsausübung vorzulegen.
(7) Die Entscheidung über die Zulassung zur Berufsausübung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 87. (1) Qualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
(2a) Der Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 und 2a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) § 28a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 57/2008)
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 87. (1) Qualifikationsnachweise in der Pflegehilfe, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen ein Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag die Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.
(2a) Der Landeshauptmann hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. Drittstaatsangehörigen gemäß § 28a Abs. 3, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(3) Die Zulassung zur Berufsausübung gemäß Abs. 2 und 2a ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) § 28a Abs. 2, 3 und 5 bis 7 ist anzuwenden.
(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Zulassung zur Berufsausübung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
in Fällen des Abs. 2 vom Bundesminister für Gesundheit und
in Fällen des Abs. 2a vom Landeshauptmann
im Berufszulassungsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis - EWR
§ 87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.
(2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(2a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)
(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) § 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.
(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und
in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
Qualifikationsnachweis – EWR
§ 87. (1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, auf Antrag den Qualifikationsnachweis in der Pflegehilfe anzuerkennen.
(2) Der Landeshauptmann hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als
Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit, mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)
(3) Die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung wahlweise eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung in der Pflegehilfe unterscheidet.
(4) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 3 ist die Ausübung der Pflegehilfe in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Der Anpassungslehrgang hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist. Der Anpassungslehrgang ist zu bewerten.
(5) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 3 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten des Antragstellers, in Österreich die Pflegehilfe auszuüben, beurteilt wird.
(6) § 28a Abs. 2, 5 und 6 ist anzuwenden.
(7) In Fällen, in denen gemäß Abs. 3 die Anerkennung an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung einer Ausgleichsmaßnahme geknüpft ist, ist die Erfüllung der vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahme
in Fällen des Abs. 1 vom Bundesminister für Gesundheit und
in Fällen des Abs. 2 vom Landeshauptmann
(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung, die Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung und des Anpassungslehrganges hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(9) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat
in Fällen des Abs. 1 der Bundesminister für Gesundheit und
in Fällen des Abs. 2 der Landeshauptmann
(10) Der Bundesminister für Gesundheit bzw. der Landeshauptmann hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 88. Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Qualifikationsnachweis - außerhalb des EWR
§ 88. (1) Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach dem Krankenpflegegesetz als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
(2) Abweichend von Abs. 1 gilt § 87 für
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder einem EWR-Vertragsstaat ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde, und
EWR-Staatsangehörige, denen von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis über eine Ausbildung in der Pflegehilfe ausgestellt wurde.
Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 88. Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in der Pflegehilfe, die nicht unter § 87 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Zeugnis gemäß § 89 (Nostrifikation) festgestellt oder die Urkunde nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes als gleichwertig anerkannt wurde und
die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Nostrifikation
§ 89. (1) Personen, die
einen Hauptwohnsitz in Österreich haben oder sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifikation eine der Voraussetzungen ist, und
eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben,
(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.
(4) Hinsichtlich
der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.
Nostrifikation
§ 89. (1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegehilfe absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegehilfe auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegehilfe beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
der Hauptwohnsitz,
dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und
dann der in Aussicht genommene Dienstort
(2) Hinsichtlich des Nostrifikationsverfahrens ist § 32 Abs. 2 bis 7 anzuwenden.
(3) Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
erfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika im Rahmen eines Pflegehilfelehrganges.
(4) Hinsichtlich
der Zulassung von Nostrifikanten zur ergänzenden Ausbildung,
des Ausschlusses von der Ausbildung,
der Durchführung der Prüfungen,
der Zusammensetzung der Prüfungskommission,
der Wertung der Prüfungsergebnisse und
der Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können,
(5) Die Erfüllung der auferlegten Bedingungen ist vom Landeshauptmann im Nostrifikationsbescheid einzutragen. Die Berechtigung zur Ausübung der Pflegehilfe entsteht erst mit Eintragung.
Berufsausübung
§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
zu einer Krankenanstalt,
zu sonstigen unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder
zu freiberuflich tätigen Ärzten,
zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
Berufsausübung
§ 90. Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
zu einer Krankenanstalt,
im Dienstverhältnis zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
zu freiberuflich tätigen Ärzten,
zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
Berufsausübung
§ 90. (1) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
zu einer Krankenanstalt,
zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
zu freiberuflich tätigen Ärzten,
zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
(2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
Berufsausübung
§ 90. (1) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
zu einer Krankenanstalt,
zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
zu freiberuflich tätigen Ärzten,
zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und
im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008
(2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
Berufsausübung
§ 90. (1) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe kann im Dienstverhältnis
zu einer Krankenanstalt,
zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
zu freiberuflich tätigen Ärzten,
3a. zu Gruppenpraxen gemäß § 52a ÄrzteG 1998,
zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege,
zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten, und
im Dienstverhältnis zur Justizbetreuungsagentur gemäß Justizbetreuungsagenturgesetz, BGBl. I Nr. 101/2008
(2) Eine Berufsausübung in der Pflegehilfe ist auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des AÜG unter der Voraussetzung zulässig, dass Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs. 3 AÜG
nicht mehr als 15 v.H. des Pflegepersonals durch Arbeitskräfteüberlassung einsetzen sowie
die Pflegequalität und die Pflegekontinuität nach Maßgabe der Struktur der Einrichtung und des Pflege- und Betreuungsbedarfs der Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen gewährleisten.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Der Landeshauptmann hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 und 3 kann Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes erhoben werden.
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Anläßlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind
das Zeugnis gemäß § 86 oder der Zulassungsbescheid gemäß § 87 Abs. 2 oder der Nostrifikationsbescheid gemäß § 89 und
der Berufsausweis (§ 10)
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Abkürzung
GuKG
Entziehung der Berufsberechtigung
§ 91. (1) Die auf Grund des Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Berufsausübung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 85 bereits anfänglich nicht gegeben waren oder weggefallen sind.
(2) Über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 sind die Landeshauptmänner und der Bundesminister für Gesundheit zu benachrichtigen.
(3) Wenn
die Voraussetzungen gemäß § 85 vorliegen und
gegen die Wiederaufnahme der Berufsausübung keine Bedenken mehr bestehen,
(4) Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 bzw. über die Wiedererteilung gemäß Abs. 3 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
in Form einer Teilzeitausbildung oder
in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt, unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 und
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach ärztlicher Anordnung an Patienten durchzuführen.
Abschnitt
Ausbildung
Ausbildung in der Pflegehilfe
§ 92. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe dauert ein Jahr und umfaßt eine theoretische und praktische Ausbildung in der Dauer von insgesamt 1 600 Stunden, wobei jeweils die Hälfte auf die theoretische und praktische Ausbildung zu entfallen hat.
(2) Die Ausbildung in der Pflegehilfe kann auch
im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
in Form einer Teilzeitausbildung oder
in Verbindung mit einer anderen Ausbildung
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges (§ 95) berechtigt,
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 3 unter Anleitung und Aufsicht der Lehr- und Fachkräfte und
Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4 nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht eines Arztes oder nach Maßgabe des § 15 Abs. 6 Z 1 eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Ausbildungsinhalt
§ 93. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege
Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und Hauskrankenpflege
Hygiene und Infektionslehre
Ernährung, Kranken- und Diätkost
Grundzüge der Somatologie und Pathologie
Grundzüge der Pharmakologie
Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation
Betriebs- und Haushaltsführung
Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene
Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens
Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung sind insbesondere die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Aspekte zu berücksichtigen.
Verkürzte Ausbildungen
§ 94. (1) Personen, die
ein Studium der Medizin oder
eine Ausbildung als Stationsgehilfe gemäß dem Krankenpflegegesetz
(2) Eine verkürzte Ausbildung gemäß Abs. 1 beinhaltet insbesondere die in § 93 Abs. 1 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der vorangegangenen Ausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
(3) Die verkürzte Ausbildung dauert für
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 80 Stunden theoretische Ausbildung und 600 Stunden praktische Ausbildung und
Personen gemäß Abs. 1 Z 2 160 Stunden theoretische Ausbildung.
Verkürzte Ausbildung für Mediziner
§ 94. (1) Personen, die ein Studium der Human- oder Zahnmedizin erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der Pflegehilfe zu absolvieren.
(2) Diese Ausbildung umfasst 80 Stunden theoretische und 600 Stunden praktische Ausbildung und beinhaltet die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Sachgebiete unter Berücksichtigung der im Rahmen des Studiums erworbenen Kenntnisse.
Pflegehilfelehrgänge
§ 95. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
allgemeinen Krankenanstalten oder
Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
(2) Die praktische Ausbildung hat
im stationären Akutbereich in Krankenanstalten,
im stationären Langzeitbereich in Krankenanstalten oder in Pflegeheimen und
im Rahmen von Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
Pflegehilfelehrgänge
§ 95. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe hat in Lehrgängen (Pflegehilfelehrgänge) zu erfolgen, die an oder in Verbindung mit
allgemeinen Krankenanstalten oder
Krankenanstalten für chronisch Kranke oder Pflegeheimen oder
Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten,
(2) Die praktische Ausbildung ist an
einschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
§ 96. (1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist und
in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(3) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 96. (1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,
die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,
die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist und
in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.
(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Lehrgangsleitung
§ 97. (1) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor, der
die Berufsberechtigung zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besitzt,
eine Sonderausbildung für Lehraufgaben erfolgreich absolviert hat und
über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung als Lehrkraft in der Gesundheits- und Krankenpflege verfügt.
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung eines Pflegehilfelehrganges obliegt einem Arzt, der die hiefür erforderliche fachliche und pädagogische Eignung besitzt.
(3) Für den Direktor und für den medizinisch-wissenschaftlichen Leiter ist je ein Stellvertreter vorzusehen. Dieser hat die jeweiligen Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 zu erfüllen.
Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
die erfolgreiche Absolvierung der allgemeinen Schulpflicht.
(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche körperliche und geistige Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang
§ 98. (1) Personen, die sich um die Aufnahme in einen Pflegehilfelehrgang bewerben, haben nachzuweisen:
ein Lebensalter von mindestens 17 Jahren,
die zur Erfüllung der Berufspflichten in der Pflegehilfe erforderliche gesundheitliche Eignung,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) und
die positive Absolvierung der 9. Schulstufe.
(2) Über die Aufnahme der Bewerber (Begründung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Aufnahme in den Pflegehilfelehrgang kann ein Aufnahmegespräch oder ein Aufnahmetest mit den Bewerbern durchgeführt werden.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pflegehilfe zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Ergebnisse des Aufnahmegespräches oder Aufnahmetests, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 99. (1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
mangelnde körperliche und geistige Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.
Ausschluß von der Ausbildung
§ 99. (1) Ein Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges kann vom weiteren Besuch des Lehrganges ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der Pflegehilfe als untauglich erweist:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder
mangelnde gesundheitliche Eignung oder
Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 98 Abs. 1 oder
schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung.
(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet der Rechtsträger, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet, im Einvernehmen mit dem Direktor.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist
der leitende Sanitätsbeamte zu hören und
dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus dem Pflegehilfelehrgang und bedarf keiner Entscheidung des Rechtsträgers gemäß Abs. 2.
Prüfungen
§ 100. (1) Während der gesamten Ausbildungszeit haben sich die Lehr- und Fachkräfte laufend vom Ausbildungserfolg der Lehrgangsteilnehmer zu überzeugen.
(2) Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges haben die Lehrkräfte des entsprechenden Unterrichtsfaches oder Fachbereiches
im Rahmen der theoretischen Ausbildung Prüfungen abzunehmen und
im Rahmen der praktischen Ausbildung Überprüfungen durchzuführen.
(3) Nach Abschluß der Gesamtausbildung ist eine Abschlußprüfung vor einer Prüfungskommission (§ 101) abzulegen. Im Rahmen der Abschlußprüfung ist zu beurteilen, ob sich der Lehrgangsteilnehmer die für die Ausübung der Pflegehilfe erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat und in der Lage ist, die berufliche Tätigkeit fachgerecht auszuführen.
(4) Personen, die zwei Ausbildungsjahre in einem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich absolviert haben, sind ohne Absolvierung einer ergänzenden Ausbildung zur kommissionellen Abschlußprüfung gemäß Abs. 3 zuzulassen.
Prüfungskommission
§ 101. (1) Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Prüfungskommission
§ 101. (1) Der Prüfungskommission gemäß § 100 Abs. 3 gehören folgende Personen an:
der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzender,
der Direktor des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter des Pflegehilfelehrganges oder dessen Stellvertreter,
ein Vertreter des Rechtsträgers, der den Pflegehilfelehrgang veranstaltet,
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer aus dem Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege und
die Lehrkraft des betreffenden Prüfungsfaches.
(2) Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 6 hat der Direktor des Pflegehilfelehrganges für diese einen Stellvertreter zu bestimmen.
(3) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom Direktor des Pflegehilfelehrganges ordnungsgemäß geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege,
einer Ausbildung in einem medizinisch-technischen Dienst,
der Hebammenausbildung,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
(5) Gegen Entscheidungen des Direktors gemäß Abs. 1 und 2 ist eine Berufung nicht zulässig.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 102. (1) Prüfungen und Praktika, die in Österreich im Rahmen
einer Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf,
eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums oder
einer gesetzlich geregelten Ausbildung in einem Sozialberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in der Pflegehilfe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Pflegehilfeausbildung durch den Direktor insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen und zur Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht in den jeweiligen Fächern.
(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die kommissionelle Abschlußprüfung ist nicht zulässig.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Zeugnis
§ 103. Personen, die die kommissionelle Abschlußprüfung gemäß § 100 Abs. 3 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“/“Pflegehelfer“ anzuführen sind, auszustellen.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
§ 104. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung in der Pflegehilfe, insbesondere über
den Lehrbetrieb, den Lehrplan, den Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts und die fachlichen Voraussetzungen der Leitung und der Lehr- und Fachkräfte,
die Art und Durchführung der Prüfungen, die Wertung der Prüfungsergebnisse, die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann, die Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und über die Form und den Inhalt des auszustellenden Zeugnisses und
die Art und Dauer der verkürzten Ausbildungen gemäß § 94
Abschnitt
Weiterbildungen
§ 104a. (1) Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 83 Abs. 1a.
Abschnitt
Fort- und Weiterbildungen
§ 104a. (1) Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(4) Gegen Bescheide des Landeshauptmannes gemäß Abs. 3 ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 83 Abs. 1a.
Abschnitt
Fort- und Weiterbildungen
§ 104a. (1) Pflegehelfer sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu absolvieren. Diese haben mindestens vier Wochen zu umfassen.
(2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 können im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgen.
(3) Die Abhaltung von Weiterbildungen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der den Berufserfordernissen entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
(5) Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
(6) Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß § 83 Abs. 1a.
Weiterbildungsverordnung
§ 104b. Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf Inhalt und Umfang der Pflegehilfeausbildung und die Erfordernisse der Berufsausübung durch Verordnung festzulegen, in welchen Bereichen eine Weiterbildung zulässig ist, und nähere Vorschriften über
die Inhalte und die Abhaltung der Weiterbildungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
die Durchführung der Prüfungen, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und
einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 83 Abs. 1a
Fortbildung
§ 104c. (1) Angehörige der Pflegehilfe sind verpflichtet, zur
Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie
Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten
(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.
Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (1) Wer
berufsmäßig eine unter dieses Bundesgesetz fallende Tätigkeit ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder jemanden, der hiezu nicht berechtigt ist, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 96 Abs. 1
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht, oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 36 Abs. 1, 4 und 5, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3 oder § 96 Abs. 1
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft)
Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3 oder § 96 Abs. 1
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 105. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 3b Abs. 3, 4 und 6, § 3c Abs. 2, 3 und 5, § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 35, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 2 und 3, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3, § 90, § 96 Abs. 1 oder § 104a Abs. 3 enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt oder
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 105a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 36 Abs. 1, 4 und 5, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3 oder § 96 Abs. 1
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 105a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
eine Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe ausübt, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift berechtigt zu sein, oder
jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer Tätigkeit des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder der Pflegehilfe heranzieht oder
eine Tätigkeit unter einer der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnungen (§§ 12 und 83) ausübt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
einer oder mehreren in § 4 Abs. 3, § 6, § 12 Abs. 6, § 36 Abs. 1 und 4, § 37 Abs. 2 bis 4, § 38, § 39 Abs. 1 Z 1, § 50 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 64 Abs. 3, § 65 Abs. 5, § 83 Abs. 3 oder § 96 Abs. 1
Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 106. (1) Personen, die auf Grund §§ 62 bis 65 Krankenpflegegesetz zur Berufsausübung im Krankenpflegefachdienst befugt sind, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(2) Personen, die eine schulversuchsweise geführte berufsbildende höhere Schule für Gesundheits- und Krankenpflege erfolgreich abgeschlossen haben, sind zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
§ 107. (1) Personen, die
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben,
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes eine mindestens 15jährige berufliche Tätigkeit als Sanitätsunteroffizier beim Österreichischen Bundesheer nachweisen,
die Absolvierung einer praktischen Ausbildung auf einer internen Abteilung und auf einer chirurgischen Abteilung an einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in der Dauer von je 160 Stunden innerhalb der letzten zehn Jahre nachweisen und
eine theoretische Ergänzungsausbildung an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege in der Dauer von 160 Stunden und eine kommissionelle Prüfung vor dem 1. Jänner 2002 erfolgreich absolviert haben,
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
Inhalt der theoretischen Ergänzungsausbildung,
Inhalt, Art und Durchführung der kommissionellen Prüfung,
Anzahl der Wiederholungsmöglichkeiten und
Form und Inhalt des auszustellenden Zeugnisses
§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2001 auszuüben. Ab 1. Jänner 2002 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
(5) Zeiten
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005 auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
(5) Zeiten
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2005 auszuüben. Ab 1. Jänner 2006 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
(5) Zeiten
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
Abkürzung
GuKG
§ 108. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Spezialaufgaben erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die entsprechenden Spezialaufgaben auszuüben.
(2) Der Landeshauptmann hat Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten acht Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens fünf Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, auf Antrag eine Bestätigung über die absolvierte Berufspraxis auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben.
(3) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die in den letzten fünf Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mindestens drei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne eine entsprechende Sonderausbildung absolviert zu haben, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2006 auszuüben. Ab 1. Jänner 2007 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden kommissionellen Prüfung gemäß § 65 Abs. 7 ausüben.
(4) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die Spezialaufgaben nach dem Krankenpflegegesetz ausgeübt haben, ohne die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zu erfüllen, sind berechtigt, diese Aufgaben bis 31. Dezember 2008 auszuüben. Ab 1. Jänner 2009 dürfen diese Personen Spezialaufgaben nur nach erfolgreicher Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben.
(5) Zeiten
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989,
des Präsenzdienstes gemäß dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes gemäß dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679,
§ 108a. Angehörige der Kinder- und Jugendlichenpflege, die
auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege,
eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 begonnene Weiterbildung in der Kinderintensivpflege gemäß § 64 oder 3. eine vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
zur Ausübung von Lehraufgaben,
zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
zur Ausübung von Lehraufgaben,
zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
§ 109. (1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die
auf Grund § 57b Krankenpflegegesetz eine Sonderausbildung für Lehr- oder Führungsaufgaben erfolgreich absolviert haben oder
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Lehr- oder Führungsaufgaben tatsächlich ausüben,
(2) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllen, dürfen bis 31. Dezember 2006 Lehr- und Führungsaufgaben berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung ausüben. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(3) Sonderausbildungen können bis 31. Dezember 2007 durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege geleitet werden, die jedenfalls
zur Ausübung von Lehraufgaben,
zur Ausübung von Führungsaufgaben oder
zur Ausübung der entsprechenden Spezialaufgaben berechtigt sind.
(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 erstreckt sich auch auf Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in seiner Stammfassung auf Grund
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz,
des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
§ 109a. Personen, die auf Grund
des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 führen.
§ 109a. Personen, die auf Grund
des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.
§ 110. Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des Krankenpflegefachdienstes, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes erteilt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Bewilligungen zur freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 111. (1) Kinderkranken- und Säuglingspfleger, psychiatrische Krankenpfleger und Hebammen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Tätigkeit in der allgemeinen Krankenpflege auf Grund einer Bewilligung gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz ausüben, sind berechtigt, diese Tätigkeit weiterhin auszuüben.
(2) Bewilligungen gemäß § 53 Abs. 2 Krankenpflegegesetz können bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 erteilt werden.
§ 111. (1) Kinderkrankenpfleger, psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Hebammen, die vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, eine Tätigkeit in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(2) Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger, die eine Tätigkeit ausschließlich in der Kinder- und Jugendlichenpflege oder in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege vor Inkrafttreten der Novelle des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 95/1998, durch mindestens sechs Monate hindurch vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung ausgeübt haben, sind berechtigt, die Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes weiterhin auszuüben.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Grund der nachgewiesenen Berufstätigkeit über Antrag eine Bestätigung auszustellen. Diese Bestätigung berechtigt zur Berufsausübung im jeweiligen Zweig des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 112. Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen und Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, die auf Grund des Krankenpflegegesetzes errichtet und bewilligt wurden, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege, Schulen für Kinder- und Jugendlichenpflege und Schulen für psychiatrische Krankenpflege und bedürfen keiner Bewilligung durch den Landeshauptmann gemäß § 50.
§ 113. Lehrgänge für die Ausbildung zum Pflegehelfer, die gemäß § 43b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden, gelten als Pflegehilfelehrgänge gemäß § 95 dieses Bundesgesetzes und bedürfen keiner Bewilligung des Landeshauptmannes.
§ 114. (1) Sonderausbildungskurse, die
gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
§ 115. Sonderausbildungskurse,
die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
§ 116. (1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Personen, die
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben und
die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben,
§ 116. (1) Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe, die vor dem 1. September 1997 begonnen wurden und noch nicht abgeschlossen sind, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Bis zum Ablauf des 31. August 1998 können Ausbildungen im Krankenpflegefachdienst und in der Pflegehilfe nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes begonnen werden. Diese Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortzusetzen und abzuschließen. Im Rahmen dieser Ausbildungen ist der Erwerb eines zweiten Diploms in einem weiteren Zweig des Krankenpflegefachdienstes zulässig.
(3) Personen, die
eine Ausbildung zum Sanitätsunteroffizier im Österreichischen Bundesheer mit Erfolg abgeschlossen haben und
die Einzelprüfungen des dritten Ausbildungsjahres der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes abgelegt haben,
(4) Personen, die eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes in den letzten sechs Jahren vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen und diese auf Grund
der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz 1979,
eines Karenzurlaubes nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz,
des Präsenzdienstes nach dem Wehrgesetz 1990 oder
des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986
§ 116a. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
§ 116a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
§ 116a. (1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 anhängigen Verfahren gemäß § 10 sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(2) Die mit Ablauf des 30. Juni 2015 anhängigen Verfahren gemäß § 65b sind nach der vor diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage fortzusetzen und abzuschließen.
(3) Für Personen, die vor dem 1. Jänner 2014 die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 28a Abs. 7 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013 beantragt haben, gilt § 28 Abs. 7 zweiter bis vierter Satz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) § 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 6/2004, treten mit 1. Juni 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
(12) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
(12) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(13) § 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(14) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
(12) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(13) § 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(14) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(15) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 28a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 34 Abs. 7, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 6 letzter Satz, § 40 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 5 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 104a Abs. 4 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 117. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie treten frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft.
(3) § 105 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(4) § 105a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/1999 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 36 Abs. 1 bis 3, § 37 Abs. 3, § 40, § 91 und § 105a Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, sowie der Entfall des § 36 Abs. 5 treten mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Mit 1. Juni 2002 treten
§ 31, § 39 Abs. 1 und 4, § 47 Abs. 1 Z 1, § 48 Abs. 1 Z 1 und § 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2004 und
§ 12 Abs. 5 und § 83 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005
(7) Mit 1. Mai 2004 tritt § 29 Abs. 4 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2005 in Kraft.
(8) § 108 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(9) Mit 20. Oktober 2007 treten
das Inhaltsverzeichnis sowie §§ 28a bis 30 samt Überschriften, §§ 31 und 32 Abs. 6, § 39 samt Überschrift, §§ 40 Abs. 2 Z 1, 68a Abs. 5, 87 und 88 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 in Kraft sowie
§ 32a samt Überschrift außer Kraft.
(10) Die §§ 35 Abs. 1 Z 5 bis 7 und 90 Abs. 1 Z 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(11) § 28a Abs. 8 und § 87 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2009 sind auf Bescheide anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 erlassen werden.
(12) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Qualitätssicherungsrahmengesetzes, BGBl. I Nr. 74/2011, tritt mit 1. März 2012 in Kraft.
(13) § 65a Abs. 1 Z 5 und § 65b Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. März 2012 in Kraft.
(14) § 3 Abs. 4 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(15) Mit 1. Jänner 2014 treten
§ 28a Abs. 3 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2013 in Kraft sowie
§ 34 Abs. 7, § 36 Abs. 3, § 39 Abs. 6 letzter Satz, § 40 Abs. 4, § 50 Abs. 4, § 60 Abs. 5, § 64 Abs. 4, § 65 Abs. 5 letzter Satz, § 91 Abs. 4, § 96 Abs. 3, § 102 Abs. 5 und § 104a Abs. 4 außer Kraft.
(16) Mit 25. Oktober 2013 treten § 2a Z 3, § 5 Abs. 3 und § 36 Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft.
(17) Mit 1. Jänner 2014 treten
der Eintrag zu § 28a im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 28a, § 28a Abs. 1, 2, 5 Z 1 und Abs. 6 bis 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 6, § 87 Abs. 1, 2, 3, 6 und 7 und § 116a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
§ 2a Z 4 bis 6, § 28a Abs. 3 und 4 und § 87 Abs. 2a außer Kraft.
(18) Mit 1. Juli 2015 treten
der Eintrag zu § 65c im Inhaltsverzeichnis, § 65a Abs. 1, die Überschrift zu § 65c und § 65c Abs. 1, 2, 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2013 in Kraft sowie
der Eintrag zu § 65b im Inhaltsverzeichnis und § 65b samt Überschrift außer Kraft.
Vollziehung
§ 118. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales betraut.