Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anmeldegebühr und die Prüfgebühren nach dem Sortenschutzgesetz
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 314/2001.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 1 und 2 des Sortenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 108/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 314/2001.
§ 1. Die Anmeldegebühr wird mit 2 365 S festgesetzt.
Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 314/2001.
§ 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfungen), die vom Sortenschutzamt oder von anderen Prüfstellen des Inlandes erfolgen, werden wie folgt festgesetzt:
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für Getreide, Mais, Kartoffel, Zuckerrübe, Erbse,
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Körnerraps und Sonnenblume ........................... 4 158 S
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für forstliche Arten ................................. 594 S
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für alle anderen Pflanzenarten ....................... 2 970 S.
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(2) Liegen dem Sortenschutzamt zu Beginn der auf die Anmeldung des Sortenschutzes folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die entweder vom Sortenschutzamt oder von einer anderen Prüfstelle des Inlandes oder von einer Prüfstelle eines EWR-Staates außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund einer Anmeldung der Sorte zur Eintragung in das Zuchtbuch für Kulturpflanzen (§ 4 Abs. 1 des Pflanzenzuchtgesetzes, BGBl. Nr. 34/1947) gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 2 365 S.
(3) Liegen dem Sortenschutzamt vollständige Prüfergebnisse vor, die die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 4 des Sortenschutzgesetzes bestätigen und die von einer Prüfstelle eines EWR-Staates oder eines anderen Verbandsstaates während eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz gewonnen wurden, so beträgt die Prüfgebühr der Sortenprüfungen 784 S.