Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit undKonsumentenschutz, des Bundesministers für wirtschaftlicheAngelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr undKunst und der Bundesministerin für Unterricht und kulturelleAngelegenheiten zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungradioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet(Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung - RAbf-VV)(CELEX-Nr.: 392L0003)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-03-01
Status Aufgehoben · 2009-02-18
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 36 lit. c und g des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 657/1996, wird zur Umsetzung der Richtlinie 92/3/Euratom, ABl. Nr. L 035 vom 12. Februar 1992, S. 24 sowie der Entscheidung der Kommission 93/552/Euratom, ABl. Nr. L 268, S. 83,

soweit es sich um der Gewerbeordnung unterliegende Betriebe handelt, vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

hinsichtlich der wissenschaftlichen Hochschulen, der Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der gleichwertigen Anstalten sowie hinsichtlich des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs einschließlich des Post- und Telegraphenwesens vom Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

hinsichtlich der unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz,

ansonsten vom Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz, und zwar

soweit Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung oder militärische Anlagen und Einrichtungen betroffen werden, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:

1.

ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Verbringungen radioaktiver Abfälle aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die darin enthaltenen Aktivitätsmengen oder -konzentrationen die Werte in Anhang 2 überschreiten.

(2) Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist die Rückverbringung umschlossener Strahlenquellen an den Lieferanten außerhalb des Bundesgebietes, sofern diese Quellen keine Spaltstoffe enthalten.

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Verbringung'': alle Vorgänge zur Beförderung radioaktiver Abfälle vom Ausgangs- zum Bestimmungsort, einschließlich der Be- und Entladung;

2.

„Radioaktive Abfälle'': Abfälle, die Radionuklide enthalten bzw. hiedurch kontaminiert sind und für die kein - von der bloßen Behandlung als Abfall verschiedener - Verwendungszweck vorgesehen ist;

3.

„Besitzer radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, die für solche Abfälle vor ihrer Verbringung rechtlich verantwortlich ist und ihre Verbringung zu einem Empfänger durchzuführen beabsichtigt;

4.

„Empfänger radioaktiver Abfälle'': jede natürliche oder juristische Person, zu der solche Abfälle verbracht werden;

5.

„Behördliche Kontrollorgane'': zur Durchführung von Kontrollen befugte Organe der österreichischen Zollverwaltung und Strahlenschutzbehörden;

6.

„Ausgangs-'' bzw. „Bestimmungsort'': Orte in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern, die dementsprechend „Ausgangsländer'' bzw. „Bestimmungsländer'' genannt werden;

7.

„Zuständige Behörde'': jene Behörden, die gemäß den Rechtsvorschriften der Ausgangs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländer zur Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen nach den Abschnitten 1 bis 4 befugt sind;

8.

„Umschlossene Strahlenquelle'': Strahlenquelle, deren Aufbau so beschaffen ist, daß bei üblicher betriebsmäßiger Beanspruchung jede Verbreitung der radioaktiven Stoffe in die Umwelt verhindert wird;

9.

„Spaltstoffe'': besondere spaltbare Stoffe oder sonstige spaltbare Stoffe im Sinne des Art. 197 Z 1 und 2 des Euratom Vertrages;

10.

„Mitgliedstaat'': jeder Staat, der Mitglied der Europäischen Union ist;

11.

„Drittland'': jeder Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist;

§ 3. (1) Jede Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne des § 1 über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung (§§ 6 und 7) oder Genehmigung (§§ 8, 10 und 12) der zuständigen österreichischen Behörde.

(2) Die entsprechenden Abschnitte des einheitlichen Begleitscheines gemäß Anhang 1 sind zu verwenden für

1.

den Antrag auf Erteilung der Zustimmung oder Genehmigung gemäß Abs. 1,

2.

die behördliche Entscheidung über den Antrag gemäß Z 1 und

3.

die Rückmeldung des ordnungsgemäßen Empfanges.

(3) Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 sowie die darin vorgesehenen Dokumente sind bei jeder unter diese Verordnung fallenden Beförderung radioaktiver Abfälle - unbeschadet sonstiger Begleitdokumente auf Grund anderer Rechtsvorschriften - mitzuführen und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen zur Einsichtnahme vorzuweisen. Bei einer Verbringung mittels Eisenbahn hat der Besitzer dafür zu sorgen, daß die genannten Dokumente den zuständigen Behörden aller betroffenen Länder vor Beginn der Verbringung zur Verfügung stehen.

(4) Sofern die Transporte zur Durchführung dieser Verbringungen mit in Österreich zugelassenen Flugzeugen, Binnen- oder Seeschiffen, über das österreichische Eisenbahnnetz oder mit Kraftfahrzeugen der Österreichischen Bundesbahnen oder der Österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung erfolgen, hat die zuständige Behörde das Verkehrsarbeitsinspektorat im Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst von der Erteilung derartiger Genehmigungen zu informieren.

(5) Der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 ist von allen Beteiligten mindestens drei Jahre, vom Datum der letzten Eintragung gerechnet, aufzubewahren. Eintragungen sind lesbar mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorzunehmen. Allfällige Änderungen der Eintragungen dürfen nur derart vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt. Darüber hinaus muß erkennbar sein, wann und von wem eine Änderung der Eintragung vorgenommen wurde.

(6) Radioaktive Abfälle, für die keine Zustimmung oder Genehmigung im Sinne dieser Verordnung nachgewiesen wird, sind an der österreichischen Staatsgrenze zurückzuweisen.

(7) Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübertrittsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübertrittsstelle anordnen oder dieser zustimmen.

2.

ABSCHNITT

Verbringungen zwischen Österreich und einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union

§ 4. (1) Der Besitzer von in Österreich befindlichen radioaktiven Abfällen hat den Antrag auf Genehmigung der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat bei der zuständigen österreichischen Behörde einzubringen (Anhang 1, Abschnitt 1). Die zuständige österreichische Behörde hat diesen Antrag unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 an die zuständige Behörde des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer zur Erledigung gemäß § 5 Abs. 1 weiterzuleiten. Die Übermittlung des Antrags präjudiziert keinesfalls die spätere Entscheidung gemäß § 8.

(2) Der Antrag kann sich auf mehrere Verbringungsvorgänge erstrecken, wenn

1.

die radioaktiven Abfälle, auf die er sich bezieht, im wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und

2.

diese Abfälle von demselben Besitzer zu demselben Empfänger verbracht werden sollen und dieselben zuständigen Behörden befaßt werden und

3.

die vorgesehenen Beförderungen, wenn Drittländer von Verbringungen betroffen sind, über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) beim Grenzübertritt in die oder aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle (bzw. Ersatzgrenzübergangsstelle gemäß Begleitschein) des betroffenen Drittlandes bzw. der betroffenen Drittländer erfolgen sollen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.

(3) Die Genehmigung eines Antrages gemäß Abs. 2 ist auf die Dauer von höchstens drei Jahren zu befristen.

§ 5. (1) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist seitens der zuständigen österreichischen Behörde eine Frist von zwei Monaten bzw. im Sinne des Abs. 2 von längstens drei Monaten nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Einfuhr bzw. Durchfuhr zur Mitteilung einzuräumen,

1.

ob dem Antrag stattgegeben wird,

2.

welche Auflagen für erforderlich gehalten werden oder

3.

ob die Zustimmung verweigert wird.

(2) Den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes und gegebenenfalls aller Durchfuhrländer ist auf deren Antrag eine Zusatzfrist von höchstens einem Monat zu der in Abs. 1 genannten Frist für die Mitteilung ihres Standpunktes einzuräumen.

(3) Liegt nach Ablauf der Frist nach Abs. 1 keine Antwort der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder der von der Verbringung betroffenen Durchfuhrländer vor, so ist davon auszugehen, daß diese Länder der beantragten Verbringung zugestimmt haben, es sei denn, die betreffenden Mitgliedstaaten haben die Kommission gemäß Artikel 17 der Richtlinie 92/3/Euratom davon unterrichtet, daß sie diesem automatischen Zustimmungsverfahren grundsätzlich nicht zustimmen (Anhang 3).

§ 6. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat bei Verbringungen in das oder durch das Bundesgebiet der zuständigen Behörde des Ausgangslandes spätestens zwei Monate nach Erhalt des ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Ein- oder Durchfuhr unter Verwendung des einheitlichen Begleitscheins gemäß Anhang 1 mitzuteilen, ob sie dem Antrag stattgibt, welche Auflagen sie für erforderlich hält oder ob sie die Zustimmung verweigert. Diese Frist verlängert sich um höchstens einen Monat, sofern die zuständige österreichische Behörde einen Antrag auf Verlängerung im Sinne des § 5 Abs. 2 bei der zuständigen Behörde des Ausgangslandes gestellt hat.

(2) Die Auflagen gemäß Abs. 1 dürfen nicht strenger sein als jene, die für ähnliche Verbringungen innerhalb des Bundesgebietes festgelegt werden.

§ 7. Die Zustimmung zur Verbringung von radioaktiven Abfällen in das Bundesgebiet ist nicht zu erteilen, wenn

1.

eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist,

2.

für den vorgesehenen oder vorhersehbaren Umgang mit diesen radioaktiven Abfällen in Österreich keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung vorliegt,

3.

der zuständigen österreichischen Behörde kein Übernahmevertrag zwischen dem Antragsteller und einer für die Lagerung radioaktiver Abfälle behördlich bewilligten Einrichtung vorliegt,

4.

die in Österreich verfügbaren Kapazitäten zur Konditionierung oder Aufarbeitung von radioaktiven Abfällen so knapp sind, daß durch die Verbringung ausländischer radioaktiver Abfälle nach Österreich die Konditionierung oder Aufarbeitung inländischer radioaktiver Abfälle nicht mehr in angemessener Zeit sichergestellt ist,

5.

die Transportroute unnötige Einwirkungen gemäß § 4 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes verursachen kann,

6.

eine Erklärung gemäß § 14 Abs. 2 nicht vorliegt,

7.

die Angaben des Antragstellers oder Vermerke der zuständigen Behörden im einheitlichen Begleitschein offensichtlich fehlen oder unvollständig sind oder

8.

nicht gewährleistet ist, daß die Verbringung in das Bundesgebiet nicht zum Zwecke der Endlagerung oder Zwischenlagerung erfolgt, sofern nicht die Zwischenlagerung erforderliche Vorbereitung oder Teil der in angemessener Zeit erfolgenden Behandlung oder Konditionierung ist und die Abfälle wieder aus dem Bundesgebiet verbracht werden.

§ 8. (1) Die Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle aus dem Bundesgebiet ist zu erteilen, wenn

1.

eine mittelbare oder unmittelbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist,

2.

die erforderlichen Zustimmungen aller von der Verbringung betroffenen Länder vorliegen und

3.

eine Erklärung des Besitzers gemäß § 14 Abs. 1 vorliegt.

(2) Von der Erteilung der Genehmigung sind die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes oder etwaiger Durchfuhrländer zu unterrichten. Auflagen gemäß § 6 für diese Verbringungen sind dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.

(3) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist.

§ 9. (1) Der Empfänger radioaktiver Abfälle in Österreich hat der zuständigen österreichischen Behörde binnen 15 Tagen eine Bestätigung über den Erhalt dieser Abfälle zu übermitteln.

(2) Ist Österreich das Bestimmungsland, so hat die zuständige österreichische Behörde den zuständigen Behörden der anderen von der Verbringung betroffenen Länder eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Ist Österreich das Ausgangsland, so hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung der Bestätigung gemäß Abs. 1 zu übermitteln.

3.

ABSCHNITT

Verbringungen aus oder in ein Drittland

§ 10. (1) Sollen Abfälle gemäß § 1 aus einem Drittland in die Gemeinschaft verbracht werden und ist Österreich das Bestimmungsland, so hat der Empfänger bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Antrag auf Genehmigung zu stellen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anhang 1 zu verwenden ist.

(2) Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind hierbei mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dort vorgesehenen Pflichten des Besitzers in diesem Fall dem Empfänger obliegen und die zuständige österreichische Behörde die Befassung aller Durchfuhrländer durchzuführen hat. Hiebei tritt an die Stelle der Erklärung gemäß § 14 Abs. 1 eine solche gemäß § 14 Abs. 2.

(3) Werden Abfälle aus einem Drittland zunächst durch das Bundesgebiet in ein anderes Drittland verbracht, so sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes so anzuwenden, als ob Österreich das Ausgangsland wäre. Die im 1. und 2. Abschnitt vorgesehenen Pflichten des Besitzers obliegen dann derjenigen Person, die in Österreich für die Durchführung der Verbringung verantwortlich ist.

§ 11. (1) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen

1.

an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite;

2.

in einen Vertragsstaat des Vierten AKP-EWG Abkommens, der nicht der Gemeinschaft angehört (Anhang 4); hierbei sind jedoch Rückverbringungen gemäß § 13 zu berücksichtigen.

(2) Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen in ein Drittland, bei denen Österreich das Ausgangsland ist, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die technischen, rechtlichen oder administrativen Mittel verfügt, um die betreffenden Abfälle sicher zu bewirtschaften.

§ 12. (1) Sollen radioaktive Abfälle aus dem Bundesgebiet in ein Drittland ausgeführt werden und ist Österreich das Ausgangsland, so hat sich die zuständige österreichische Behörde mit der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes in Verbindung zu setzen.

(2) Sind alle in § 8 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Verbringung erfüllt, so hat die zuständige österreichische Behörde dem Besitzer der radioaktiven Abfälle die Genehmigung zu deren Verbringung zu erteilen. Hiebei sind die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Der Besitzer der radioaktiven Abfälle hat binnen zwei Wochen nach deren Eintreffen beim vorgesehenen Empfänger im Drittland der zuständigen österreichischen Behörde zu melden, daß die radioaktiven Abfälle ihren Bestimmungsort im Drittland erreicht haben; er hat hierbei die letzte Grenzübergangsstelle der Gemeinschaft anzugeben, durch die die Beförderung erfolgt ist.

(4) Weiters hat der Besitzer dieser Meldung eine Erklärung oder Bescheinigung des Empfängers der radioaktiven Abfälle anzuschließen, wonach die Abfälle ihren ordnungsgemäßen Bestimmungsort erreicht haben; hierbei ist die Eingangszollstelle des Drittlandes anzugeben.

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