Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der das Inverkehrbringen von gentechnisch verändertem Mais mit der kombinierten Veränderung der Insektizidwirkung des BT-Endotoxin-Gens und erhöhter Toleranz gegenüber dem Herbizid Glufosinatammonium verboten wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-02-14
Status Aufgehoben · 2008-07-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 60 Abs. 1 des Gentechnikgesetzes, BGBl. Nr. 510/1994, wird verordnet:

§ 1. Das Inverkehrbringen des im folgenden beschriebenen Erzeugnisses und jede Verwendung dieses Erzeugnisses (einschließlich der als Lebens- oder Futtermittel) in Österreich wird verboten:

1.

Das Erzeugnis besteht aus Inzuchtlinien und Hybriden von einer Mais(Zea Mays L.)-linie (CG 00256-176), die unter Verwendung von Plasmiden verändert wurde, die folgendes enthalten:

a)

eine Kopie des Bar-Gens aus Streptomyces hygroscopius (das eine Phosphinothricinacetyltransferase codiert), reguliert durch einen 35S-Promotor und den 35S-Terminator aus dem Blumenkohlmosaikvirus (CaMV);

b)

zwei Kopien eines synthetischen verkürzten Gens, das für ein insektenabwehrendes Protein codiert, das den aktiven Teil des CrylA(b)delta-Endotoxins darstellt, aus dem Bacillus thuringiensis subsp.kurstaki-Stamm HD1-9, und das Intron#9 aus dem Phosphoenolpyruvatcarboxylase-Gen aus Mais und den CaMV35S-Terminator gesteuert, die zweite Kopie durch einen Promotor aus dem calciumabhängigen Proteinkinase-Gen aus Mais und den CaMV35S-Terminator;

c)

das prokaryote Gen bla (das für eine beta-Lactamase, die Ampicillinresistenz hervorruft, codiert), mit einem prokaryotischen Promotor.

2.

Das Erzeugnis wurde von der Fa. Ciba-Geigy Ltd. nach Art. 13 der Richtlinie 90/220/EWG in Frankreich angemeldet.

§ 2. Das Verbot gemäß § 1 umfaßt auch alle Produkte, die aus Kreuzungen dieses Erzeugnisses mit allen herkömmlich gezüchteten Maissorten hervorgehen.

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