Pflanzenschutzmittelgesetz 1997

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1997-08-01
Status Aufgehoben · 2011-06-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Teil

Allgemeines

Ziel des Gesetzes

§ 1. Ziel dieses Gesetzes ist es, im Rahmen der Zulassung, des Inverkehrbringens und der Kontrolle von Pflanzenschutzmitteln die Voraussetzungen für eine risikominimierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Zugrundelegung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt zu schaffen und gleichzeitig nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die ausreichende Verfügbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) „Pflanzenschutzmittel'' sind Wirkstoffe und Zubereitungen, die dazu bestimmt sind,

1.

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder ihrer Einwirkung vorzubeugen,

2.

in einer anderen Weise als ein Nährstoff die Lebensvorgänge von Pflanzen zu beeinflussen (zB Wachstumsregler),

3.

unerwünschte Pflanzen oder Pflanzenteile zu vernichten oder ein unerwünschtes Wachstum von Pflanzen zu hemmen oder einem solchen Wachstum vorzubeugen.

(2) „Rückstände'' sind ein oder mehrere Stoffe, die in oder auf Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen, eßbaren Erzeugnissen tierischer Herkunft oder anderweitig in der Umwelt vorhanden sind und deren Vorhandensein von der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln herrührt, einschließlich ihrer Metaboliten und Abbau- oder Reaktionsprodukte.

(3) „Stoffe'' sind chemische Elemente und deren Verbindungen, wie sie natürlich vorkommen oder chemisch hergestellt werden, einschließlich jeglicher bei der Herstellung nicht zu vermeidender Verunreinigungen.

(4) „Wirkstoffe'' sind Stoffe oder Organismen (einschließlich Viren) sowie deren Inhaltsstoffe, die einem Pflanzenschutzmittel die bestimmungsgemäße Wirkung verleihen.

(5) „Zubereitungen'' sind Gemenge, Gemische oder Lösungen aus zwei oder mehreren Stoffen, davon mindestens einem Wirkstoff. Als Zubereitungen gelten auch Fertigwaren, wenn die Freisetzung oder Entnahme der in ihnen enthaltenen Stoffe oder Zubereitungen Voraussetzung für ihre bestimmungsgemäße Verwendung ist.

(6) „Pflanzen'' sind lebende Pflanzen oder lebende Teile von Pflanzen, einschließlich frischer Früchte und Samen.

(7) „Pflanzenerzeugnisse'' sind Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, unverarbeitet oder durch einfache Verfahren wie Mahlen, Trocknen oder Pressen bearbeitet.

(8) „Schadorganismen'' sind tierische Lebewesen, Pflanzen sowie Mikroorganismen in allen Entwicklungsstadien einschließlich Viren und ähnliche Krankheitserreger, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können.

(9) „Tiere'' sind Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gefüttert und gehalten werden.

(10) „Inverkehrbringen'' ist das Vorrätighalten zum Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes sonstige Überlassen an andere - insbesondere auch die Abgabe in Genossenschaften, Vereinen oder sonstigen Vereinigungen an deren Mitglieder - sowie die Einfuhr aus Drittländern.

(11) „Umwelt'' ist Wasser, Luft, Boden sowie wildlebende Arten von Pflanzen und Tieren und ihre gegenseitigen Beziehungen sowie die Beziehung zwischen ihnen und allen lebenden Organismen.

(12) „Integrierter Pflanzenschutz'' ist die gezielte Anwendung einer Kombination von Maßnahmen biologischer, biotechnologischer, chemischer, physikalischer, anbautechnischer oder pflanzenzüchterischer Art, wobei die Verwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt wird, um den Befall mit Schadorganismen so gering zu halten, daß kein wirtschaftlich unzumutbarer Schaden oder Verlust entsteht.

(13) „Indikation'' ist die Beschreibung des Anwendungszwecks insbesondere mit folgenden Angaben:

1.

Pflanzenart oder Pflanzenerzeugnis oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien,

2.

Schadorganismen oder Gruppen von diesen, gegebenenfalls in ihren Entwicklungsstadien, oder die Art der Beeinflussung der Lebensvorgänge von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder die Vernichtung unerwünschter Pflanzen oder Pflanzenteile und

3.

Ort der Anwendung (zB Freiland, Glashaus, Lagerräume).

(14) „Mitgliedstaat'' ist ein Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, alle andere Staaten sind „Drittländer''.

(15) „Kommission'' ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaft.

(16) Ein „alter Wirkstoff'' ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und bereits vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

(17) Ein „neuer Wirkstoff'' ist ein Wirkstoff, der noch nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und nicht vor dem 26. Juli 1993 in einem Mitgliedstaat in einem zugelassenen Pflanzenschutzmittel in Verkehr gebracht worden ist.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1.

die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2.

die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

(3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

§ 3. (1) Es dürfen nur die Pflanzenschutzmittel, die nach diesem Bundesgesetz zugelassen sind, in Verkehr gebracht werden.

(2) Einer Zulassung bedürfen nicht

1.

die nachweisliche Abgabe zur Lagerung mit anschließender Ausfuhr aus dem Gebiet der Gemeinschaft und

2.

die Lagerung und der Verkehr von Pflanzenschutzmitteln, die nachweislich zur Anwendung in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und dort zugelassen sind.

(3) Ein neuer Wirkstoff, der zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Kommission und den Mitgliedstaaten Unterlagen, von denen anzunehmen ist, daß sie den Anforderungen von Anhang II der Richtlinie 91/414/EWG genügen, sowie zu mindestens einer Zubereitung, die diesen Wirkstoff enthält, Unterlagen gemäß Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG mit einer Erklärung übermittelt worden sind, daß der Wirkstoff zu einem in § 2 Abs. 1 genannten Zweck bestimmt ist.

(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe gemäß § 12 Abs. 10 zugelassene Pflanzenschutzmittel in Österreich in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Bekanntgabe der Kennzeichnung der Pflanzenschutzmittel und seiner Anschrift oder gegebenenfalls des Firmensitzes anzumelden (Meldepflichtiger). Der Meldepflichtige unterliegt den Meldepflichten gemäß § 25.

2.

Teil

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag

§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.

(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.

(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft - im Falle des § 11 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - einzubringen.

(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.

(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.

2.

Teil

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag

§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.

(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.

(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - im Falle des § 11 beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft - einzubringen.

(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.

(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.

2.

Teil

Zulassung von Pflanzenschutzmitteln

Antrag

§ 4. (1) Die Zulassung ist von demjenigen zu beantragen, der beabsichtigt, das Pflanzenschutzmittel im Inland erstmals in Verkehr zu bringen.

(2) Der Antragsteller muß in einem Mitgliedstaat einen festen Sitz oder Wohnsitz haben.

(3) Der Antrag ist in deutscher Sprache in dreifacher Ausfertigung unter Verwendung eines bei der Behörde aufzulegenden Formblatts beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft einzubringen.

(4) Dem Antrag sind die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen jeweils erforderlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zumindest den inhaltlichen Anforderungen und der Systematik der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG zu entsprechen haben. Die für die Prüfung der Wirksamkeit und Phytotoxizität erforderlichen Unterlagen sind von Versuchseinrichtungen zu erstellen.

(5) Angaben und Unterlagen, die den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 91/414/EWG genügen - mit Ausnahme der Angaben über die Identität des Wirkstoffs unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für die Aufnahme in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG - sind jedoch nicht erforderlich, wenn der Wirkstoff bereits in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angeführt ist und es gegenüber der in den Unterlagen des Erstantrags zur Aufnahme in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG angegebenen Zusammensetzung des Wirkstoffs keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads und der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Versuche oder Analysen, die im Zusammenhang mit der Zulassung eines Pflanzenschutzmittels in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführt worden sind, in dem das Pflanzenschutzmittel bereits zugelassen ist, müssen nicht wiederholt werden, soweit die für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels bedeutsamen Verhältnisse nachweislich vergleichbar sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat der Kommission zu melden, wenn die Wiederholung von Versuchen oder Analysen erforderlich ist, und die Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft abzuwarten.

(7) Einem Antrag auf Abänderung oder Erneuerung der Zulassung sind nur jene zusätzlichen Angaben, Unterlagen und Proben anzuschließen, die für eine dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse entsprechende Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind.

(8) Angaben und Unterlagen, an deren Geheimhaltung ein begründetes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht wird, insbesondere die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis darstellen können, sind vom Antragsteller als vertraulich zu kennzeichnen. Die Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses sowie die allfällige Behandlung dieser Angaben und Unterlagen als vertraulich hat nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, zu erfolgen, wobei ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung jedenfalls nicht für Angaben im Sinne des Art. 14 der Richtlinie 91/414/EWG besteht.

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit

und Phytotoxizität

§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.

(4) Versuchseinrichtungen anderer Mitgliedstaaten sind inländischen Versuchseinrichtungen gleichgestellt, wenn es sich um amtliche oder amtlich anerkannte Versuchseinrichtungen handelt.

Versuchseinrichtungen für die Prüfung der Wirksamkeit

und Phytotoxizität

§ 5. (1) Versuchseinrichtungen sind das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft und die Forstliche Bundesversuchsanstalt.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Antrag mit Bescheid sonstige Betriebe als Versuchseinrichtungen anzuerkennen, wenn sie die jeweiligen in Anhang III der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten Voraussetzungen - gegebenenfalls unter Erteilung von Bedingungen und Auflagen - erfüllen.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Anerkennung aufzuheben, wenn die Versuchseinrichtungen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht mehr erfüllen.

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