Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 208
Änderungshistorie JSON API
1.

zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und

2.

zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3.

zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

Abkürzung

SMG

Suchtmittel-Datenevidenz

§ 24. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat

1.

zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und

1a. zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,

2.

zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3.

zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

Abkürzung

SMG

Suchtmittel-Datenverarbeitung

§ 24. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat

1.

zur Überwachung des vorschriftsmäßigen Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen ein Register über die wegen Übertretung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, die den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regeln, ergangenen Verwaltungsstraferkenntnisse einschließlich der über beschlagnahmte oder für verfallen erklärte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen, und

1a. zur Gewinnung von Erkenntnissen über Suchtgiftmissbrauch und über den Bedarf an gesundheitsbezogenen Maßnahmen ein Register über die Ergebnisse der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen,

2.

zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und

3.

zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

Meldungen an das Suchtmittelregister

§ 24a. (1) Dem Suchtmittelregister sind zu melden

1.

vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,

2.

von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,

3.

von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,

4.

von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

5.

von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.

(2) Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,

4.

das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner

5.

im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,

6.

im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens

a)

ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,

b)

ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,

c)

ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,

d)

ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,

e)

ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,

f)

die Dauer der Probezeit,

7.

im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,

8.

im Fall einer Verurteilung

a)

die Art und das Ausmaß der Strafe,

b)

ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,

c)

ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,

d)

ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,

e)

ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,

f)

ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,

9.

im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,

10.

die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde,

13.

im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner

a)

die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,

b)

die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.

Meldungen an das Suchtmittelregister

§ 24a. (1) Dem Suchtmittelregister sind zu melden

1.

vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung und nach § 13 Abs. 2b,,

2.

von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,

3.

von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,

4.

von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,

5.

von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.

(2) Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,

4.

das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner

5.

im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,

6.

im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens

a)

ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,

b)

ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,

c)

ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,

d)

ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,

e)

ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,

f)

die Dauer der Probezeit,

7.

im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,

8.

im Fall einer Verurteilung

a)

die Art und das Ausmaß der Strafe,

b)

ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,

c)

ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,

d)

ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,

e)

ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,

f)

ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,

9.

im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,

10.

die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde,

13.

im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner

a)

die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,

b)

die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.

Meldungen an das Suchtmittelregister

§ 24a. (1) Mitteilungen und Berichte der Kriminalpolizei an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 2) sind elektronisch im Wege des Bundesministeriums für Inneres zu erstatten, das sie unverzüglich an das Suchtmittelregister zu melden hat. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde unverzüglich nach Einlangen der Mitteilung oder des Berichts in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 erster Satz hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der Person, über die Mitteilung oder Bericht erstattet wird, erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand des Anfangsverdachtes oder des Verdachtes ist,

3.

der Ort der Begehung der Straftat gemäß Z 2,

4.

die Rechtsnormen, die Grundlage der Mitteilung oder des Berichts sind,

5.

die Art und Menge sichergestellter Suchtmittel und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass und in welcher Form die betreffende Person Suchtmittel missbraucht hat, und um welche Suchtmittel es sich dabei handelt,

6.

das Datum der Mitteilung oder des Berichts,

7.

die Behörde, von der die Mitteilung oder der Bericht stammt.

(2a) Dem Suchtmittelregister sind von den Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 Abs. 1 Z 1 und 3, Abs. 2 bis 4 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen zu melden. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der bestraften Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die Straftat, die Gegenstand des Verwaltungsstraferkenntnisses ist,

3.

die Rechtsnormen, die Grundlage des Verwaltungsstraferkenntnisses sind,

4.

das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,

5.

die Art und Menge beschlagnahmter sowie für verfallen erklärter Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe,

6.

das Datum des Verwaltungsstraferkenntnisses,

7.

die Behörde, von der das Verwaltungsstraferkenntnis stammt.

(3) Dem Suchtmittelregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 oder § 35 Abs. 3 Z 2 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,

3.

gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,

4.

das Ergebnis der Begutachtung, und zwar

a)

ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,

b)

ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder

c)

aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,

d)

ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,

5.

die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,

6.

die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,

7.

das Datum der Meldung,

8.

die meldende Behörde.

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister

§ 24b. (1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),

3.

den Beginn und

4.

das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,

5.

das Datum der Meldung,

6.

die meldende Behörde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind

1.

das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder

2.

das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und

3.

jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung

(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister

§ 24b. (1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

1.

die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),

3.

den Beginn und

4.

das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,

5.

das Datum der Meldung,

6.

die meldende Behörde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind

1.

das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder

2.

das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und

3.

jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung

(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt, eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a)

vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b)

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

Abkürzung

SMG

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a)

vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b)

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

Abkürzung

SMG

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a)

vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b)

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

(4) Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.

Abkürzung

SMG

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

1.

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

2.

eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

a)

vom Leiter der Universitätseinheit für gerichtliche Medizin oder dem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin, der kein Angehöriger des wissenschaftlichen Personals einer solchen Einrichtung ist, die oder der eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung vornimmt,

b)

vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt,

3.

von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

1.

die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),

2.

den Tag und Ort des Todes,

3.

den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,

4.

das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),

5.

Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,

6.

Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,

7.

sonstige Hinweise auf die Todesursache,

8.

Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,

9.

ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),

10.

Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,

11.

das Datum der Meldung,

12.

die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

(4) Die Leiterinnen/Leiter und Sachverständigen gemäß Abs. 1 Z 2 und die Statistik Österreich haben dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf Anforderung Unterlagen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 auch in Fällen zu übermitteln, in denen das Ergebnis der Leichenöffnung oder Obduktion oder der Totenbeschau zwar keinen Hinweis auf einen Zusammenhang zwischen dem Tod und dem Konsum von Suchtmitteln erbracht hat, das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen aber der Unterlagen zur Klärung der Sachlage bedarf, weil Hinweise vorliegen, dass der Konsum von Suchtmitteln oder neuen psychoaktiven Substanzen todesursächlich gewesen sein soll.

Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

§ 24d. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

Abkürzung

SMG

Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

§ 24d. Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

Abkürzung

SMG

Abs. 2 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind (vgl. § 47 Abs. 18).

Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

§ 24d. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.

Abkürzung

SMG

Abs. 2 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind (vgl. § 47 Abs. 18).

Datenverarbeitung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen

§ 24d. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verarbeiten. § 7 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen ist berechtigt, bei der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Zweck der Berechnung von Mortalitätsraten im Zusammenhang mit Todesfällen, die ihre Ursachen in den gesundheitlichen Langzeitfolgen von risikoreichem Drogenkonsum haben (suchtmittelkonsumbezogene Mortalitätskohortenanalysen), Informationen zum Todeszeitpunkt und zur Todesursache von Verstorbenen anzufordern, hinsichtlich derer sich aus dem gemäß § 25 Abs. 14 in das Statistik-Register übernommenen Eintrag ergibt, dass sie sich vor ihrem Tod einer Substitutionsbehandlung unterzogen haben.

(3) Soweit personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken verarbeitet werden, kommen dem Betroffenen, vorbehaltlich der Bedingungen und Garantien gemäß Art. 89 Abs. 1, die Rechte gemäß Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO nicht zu.

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

1.

die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

das Bundesministerium für Landesverteidigung und die zuständigen Militärkommanden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen zum Wehrdienst und seiner Dienstfähigkeit während des Präsenzdienstes erforderlich sind,

3.

das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

4.

das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,

5.

den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur

anonymisiert, übermitteln an

1.

den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,

2.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten einschließlich personenbezogener Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr nur übermitteln an

1.

die zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes berufenen Behörden und Dienststellen, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2.

das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heeresgebührenamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,

3.

das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,

4.

das Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und die sonst zuständigen Schulbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Schulbesuch erforderlich sind,

5.

den Landeshauptmann und das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales darf die ihm gemäß § 24 erstatteten Meldungen und Mitteilungen sowie die sonstigen ihm in Durchführung dieses Bundesgesetzes oder der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über Vorläuferstoffe bekanntgewordenen Daten auch im oder für den automationsunterstützten Datenverkehr, jedoch nur

anonymisiert, übermitteln an

1.

den Generalsekretär, den Suchtgiftkontrollrat und die Suchtgiftkommission der Vereinten Nationen sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaft, soweit es nach den in internationalen Übereinkommen oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ausdrücklich festgelegten Verpflichtungen geboten ist,

2.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht.

(3) Eine Übermittlung von gemäß Abs. 1 erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt.

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 und 2 genannten Zwecke

1.

die nach § 24a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,

2.

die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Abs. 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden oder Gerichte, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind

1.

hinsichtlich des Suchtmittelregisters

a)

die Staatsanwaltschaften und Gerichte bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4,

b)

die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 3;

2.

hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung bestimmen:

1.

die Online-Überlassung der Daten gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 5 durch die meldepflichtigen Behörden und Gerichte, hinsichtlich der Daten nach § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht jeweils unterliegt,

2.

die Online-Überlassung der Daten gemäß § 24a Abs. 3 oder 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in den Fällen der Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, mit Verordnung bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus dem

1.

Suchtmittelregister an die Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß § 26 Abs. 2 Z 1,

2.

bundesweiten Substitutionsregister an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden gemäß § 26 Abs. 4,

(5) Der Online-Zugriff darf den Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde oder das Gericht

1.

sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Abs. 6) der Person, die die online Daten überlassen oder abfragen soll, nachgewiesen hat,

2.

den Namen und die Rolle der Person, die online Daten überlässt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,

3.

die Online-Überlassung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten überlassen oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgt.

(6) Im Sinne des Abs. 5 Z 1 ist

1.

Identifikation der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 4 E-GovG,

2.

Authentifizierung der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 6 E-GovG,

3.

Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass

1.

alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, änderungen, –zugriffe und abfragen, nachvollziehbar sind,

2.

ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,

3.

Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Überlassung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und

4.

Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.

(8) Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf den Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie den Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 keinen Online-Zugriff auf das Suchtmittelregister einräumen. Es darf aber die Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 an die Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie die Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 an die Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 auch online übermitteln, wenn sie das Vorliegen der im § 26 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder 5 genannten Voraussetzungen im Einzelfall glaubhaft gemacht haben. Die Anforderungen der Abs. 5 bis 8 gelten auch in diesen Fällen.

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies

1.

zur Wahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 geltenden Grundsätze oder der sich aus den §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 ergebenden Informationspflichten oder Rechte Betroffener, oder,

2.

im Falle des bundesweiten Substitutionsregisters, zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit Abs. 12 nicht anderes bestimmt, die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit es sich um Daten gemäß § 24a Abs. 3 handelt, längstens nach Ablauf von einem Jahr ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(12) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einlangen einer Meldung, dass

1.

von der Verfolgung einer Person endgültig zurückgetreten,

2.

das Strafverfahren endgültig eingestellt, oder

3.

eine Person vom Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz freigesprochen worden ist,

(13) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat

1.

nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder

2.

nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,

(14) Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Abs. 11 bis 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß § 24d erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß §§ 24a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Dienstleister heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß §§ 24a oder 24b eingeräumt werden darf. Der Dienstleister stellt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Abkürzung

SMG

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 bis 2 genannten Zwecke

1.

die nach § 24a Abs. 2 und 2a sowie Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,

2.

die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß § 26 evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (§ 24a Abs. 3 Z 5, § 24b Abs. 2), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Abs. 14) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Abs. 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind

1.

hinsichtlich des Suchtmittelregisters

a)

die Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2a, und

b)

die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 2 und 3,

2.

hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.

Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß den §§ 17f des Datenschutzgesetzes 2000, die Wahrnehmung der Informationspflichten und der Rechte Betroffener gemäß §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 sowie, unbeschadet der Verantwortung auch des jeweiligen Auftraggebers gemäß Z 1 oder 2, die Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes geltenden Grundsätze.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Online-Überlassung der Daten

1.

gemäß § 24a Abs. 2a durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden,

2.

gemäß § 24a Abs. 3 oder § 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bestimmen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus den in Abs. 1 genannten Registern an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden (§ 26 Abs. 2 Z 1, Abs. 4) dadurch erfolgt, dass den Behörden der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).

(5) Der Online-Zugriff darf den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde

1.

sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Abs. 6) der Person, die die online Daten überlassen oder abfragen soll, nachgewiesen hat,

2.

den Namen und die Rolle der Person, die online Daten überlässt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,

3.

die Online-Überlassung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten überlassen oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgt.

(6) Im Sinne des Abs. 5 Z 1 ist

1.

Identifikation der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 4 E-GovG,

2.

Authentifizierung der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 6 E-GovG,

3.

Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.

(7) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Gesundheit hat sicherzustellen, dass

1.

alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, änderungen, –zugriffe und abfragen, nachvollziehbar sind,

2.

ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,

3.

Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Überlassung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und

4.

Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.

(8) Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies

1.

zur Wahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 geltenden Grundsätze oder der sich aus den §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 ergebenden Informationspflichten oder Rechte Betroffener, oder,

2.

, zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist,

3.

im Falle der Meldungen gemäß § 24a Abs. 2a zur Vollziehung der den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen regelnden Vorschriften erforderlich ist.

Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit hat die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(Anm.: Abs. 12 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

(13) Das Bundesministerium für Gesundheit hat

1.

nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder

2.

nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,

die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Z 1 längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Z 2 sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.

(14) Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Abs. 11 bis 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß § 24d erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß §§ 24a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Dienstleister heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß §§ 24a oder 24b eingeräumt werden darf. Der Dienstleister stellt dem Bundesministerium für Gesundheit ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

Abkürzung

SMG

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters

§ 25. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 bis 2 genannten Zwecke

1.

die nach § 24a Abs. 2 und 2a sowie Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,

2.

die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß § 26 evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (§ 24a Abs. 3 Z 5, § 24b Abs. 2), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Abs. 14) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.

(2) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form einer gemeinsamen Verantwortung gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO einrichten und betreiben und ist auch in diesem Fall Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO. Im Fall einer solchen gemeinsamen Verantwortung sind weitere Verantwortliche jene Behörden, die dem Register Daten online übermitteln oder daraus personenbezogene Daten online abfragen. Das sind

1.

hinsichtlich des Suchtmittelregisters

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