Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe (Suchtmittelgesetz – SMG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1998-01-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-30
Status Aufgehoben · 2007-12-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 208
Änderungshistorie JSON API

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer strafbaren Handlung nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 175 bis 177 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

5.

Abschnitt

Befugnisse der Sicherheitsbehörden der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollorgane

§ 43. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, im Zuge der Durchführung einer Grenzkontrolle auch eine Durchsuchung der Bekleidung von Personen und der Gegenstände, die sie bei sich haben, vorzunehmen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß am Ort der Grenzkontrolle den §§ 28a oder 31a zuwider Suchtmittel ein- oder ausgeführt werden. § 12 Abs. 4 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, ist anzuwenden.

(2) Sofern eine Person festgenommen wird (§§ 170 bis 172 StPO), weil auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß sie Suchtgift im Körper verberge, kann sie zur Abwendung der weiteren Anhaltung von der Sicherheitsbehörde die körperliche Untersuchung mit geeigneten bildgebenden Verfahren verlangen. Sie ist über dieses Recht bei der Festnahme oder unmittelbar danach mündlich und schriftlich zu belehren. Ein solches Verlangen ist zu protokollieren.

(3) Im Falle eines Verlangens nach Abs. 2 sind geeignete bildgebende Verfahren im geringstmöglichen für die Untersuchung notwendigen Maß anzuwenden. Der Beschuldigte ist zu diesem Zweck unverzüglich einem Arzt vorzuführen.

(4) Bei Durchsuchungen nach Abs. 1 und Untersuchungen nach Abs. 3 ist § 121 Abs. 3 StPO sinngemäß anzuwenden.

(5) Wenn sich im Rahmen der Verpflichtungen der Zollorgane, an der Vollziehung von Verboten und Beschränkungen des Besitzes, der Verbringung oder der Verwendung von Waren im Verkehr über die Grenzen des Anwendungsgebietes (§ 3 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) mitzuwirken, der Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz ergibt, sind diese Organe ermächtigt, für Sicherheitsbehörden Personen festzunehmen (§§ 170 bis 172 StPO) und eine körperliche Untersuchung mit bildgebenden Verfahren zu veranlassen (Abs. 2 und 3) sowie Suchtmittel vorläufig sicherzustellen, sofern diese Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Zollorgane haben dabei die Befugnisse und Verpflichtungen von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Sie haben die zuständige Sicherheitsbehörde unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen; festgenommene Personen sowie sichergestellte Sachen sind ohne Verzug der Sicherheitsbehörde oder dem Gericht zu übergeben.

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

3.

den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt

5.

ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

6.

die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

7.

unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

8.

dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

9.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

10.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

11.

sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht oder

3.

den §§ 17, 18 Abs. 2 erster Satz, Abs. 3 und Abs. 4 oder 20 oder 4. dem Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt

5.

ohne eine gemäß den Artikeln 2a, 4, 5 oder 5a der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit den Artikeln 2 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 erforderliche Genehmigung Vorläuferstoffe ein-, aus- oder durchführt oder

6.

die Meldepflicht des Artikels 2a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 verletzt oder

7.

unzutreffende Angaben im Sinne des Artikels 5 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 macht oder

8.

dem Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 zuwiderhandelt oder

9.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 ohne die dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen, erzeugt, verarbeitet, umwandelt, erwirbt, besitzt oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in Verkehr setzt oder

10.

einen Vorläuferstoff der Kategorie 1 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 an eine zum Besitz des Vorläuferstoffes nicht befugte Person abgibt, oder

11.

sonst einer nach der gemäß § 22 Abs. 1 erlassenen Verordnung bestehenden Aufzeichnungs-, Berichts-, Dokumentations-, Kennzeichnungs- oder Meldepflicht oder einer hinsichtlich Dokumentationsmaterial bestehenden Aufbewahrungspflicht nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. (1) Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder

3.

den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,

(2) Wer der VO (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

1.

der Meldepflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 nicht vor in Verkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt,

2.

entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

3.

entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt,

4.

entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt,

5.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt,

6.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum In-Verkehr-Bringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

7.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

8.

die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,

9.

die Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt,

2.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

3.

entgegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

4.

entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

5.

entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

6.

der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

7.

die Meldepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,

8.

die Auskunftspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

9.

einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

10.

einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

(4) Wer der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

der Meldepflicht gem. Art. 3 nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2,

2.

der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Art. 5,

3.

der Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 oder

4.

der Mitwirkungspflicht gemäß Art. 27 im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt,

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

Abkürzung

SMG

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. (1) Wer

1.

den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder

3.

den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,

(2) Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

1.

entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

2.

ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 vorliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

3.

entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

4.

entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

5.

entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs I zur Verwendung in Besitz nimmt,

7.

entgegen Art. 3 Abs. 6a einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs I an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

8.

bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I

a)

keine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 einholt oder

b)

eine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,

9.

hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Art. 4 Abs. 3 veranlasst

10.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

11.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

12.

die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 1 verletzt,

13.

die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

14.

personenbezogene Daten entgegen Art. 8 Abs. 4 offenlegt,

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,

2.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

3.

entgegen Art. 6 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

4.

entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

5.

entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

6.

der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

7.

die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Art. 9 Abs. 1 verletzt,

8.

die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

9.

einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

10.

einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

(4) Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er

1.

als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1

a)

der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder

b)

den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,

2.

als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Art. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

(4a) Wer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er

1.

entgegen Art. 6 als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,

2.

als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,

3.

als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 2 oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 10 nicht nachkommt,

4.

als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

Abkürzung

SMG

6.

Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 44. (1) Wer

1.

den §§ 5 bis 7 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder

2.

den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder

3.

den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,

(2) Wer der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

1.

entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

2.

ohne dass die Voraussetzungen gemäß Art. 6 vorliegen, entgegen Art. 3 Abs. 1 dem Bundesministerium für Gesundheit keinen Verantwortlichen benennt, obwohl er beabsichtigt, einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr zu bringen,

3.

entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,

4.

entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an eine Person abgibt, die nicht über eine Erlaubnis zum Besitz dieses Drogenausgangsstoffes verfügt oder keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

5.

entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs I in Verkehr bringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 6 ohne vorherige Registrierung oder Sonderregistrierung einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Anhangs I zur Verwendung in Besitz nimmt,

7.

entgegen Art. 3 Abs. 6a einen Drogenausgangsstoff der Unterkategorie 2A des Abhangs I an eine Person abgibt, die nicht beim Bundesministerium für Gesundheit registriert ist oder die keine Kundenerklärung nach Art. 4 Abs. 1 unterzeichnet hat,

8.

bei der Belieferung mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I

a)

keine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 1 oder 2 einholt oder

b)

eine Kundenerklärung gemäß Art. 4 Abs. 2 akzeptiert, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen,

9.

hinsichtlich Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 des Anhangs 1 Transportvorgänge entgegen Art. 4 Abs. 3 veranlasst

10.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum Inverkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,

11.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,

12.

die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 1 verletzt,

13.

die Auskunftspflicht über die Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 1 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

14.

personenbezogene Daten entgegen Art. 8 Abs. 4 offenlegt,

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

1.

die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr eines Drogenausgangsstoffes oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem solchen verletzt,

2.

die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,

3.

entgegen Art. 6 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

4.

entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,

5.

entgegen Art. 7 Abs. 1 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,

6.

der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 oder der Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,

7.

die Meldepflicht hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen oder Vorgänge gemäß Art. 9 Abs. 1 verletzt,

8.

die Auskunftspflicht betreffend die Ausfuhr und Einfuhr von Drogenausgangsstoffen sowie Vermittlungsgeschäfte mit solchen gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 bis 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 verletzt oder dieser Auskunftspflicht entgegen Art. 10 Abs. 2 oder 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 nicht fristgerecht nachkommt,

9.

einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,

10.

einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

(4) Wer der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011 zuwiderhandelt, indem er

1.

als Wirtschaftsbeteiligter entgegen Art. 3 Abs. 1 oder Art. 5 Abs. 1

a)

der Verpflichtung zur Änderungsmeldung in Bezug auf den verantwortlichen Beauftragten nicht nachkommt oder

b)

den verantwortlichen Beauftragten nicht mit der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Befugnis zur Vertretung und Entscheidung betraut,

2.

als verantwortlicher Beauftragter seinen Aufgaben gemäß Art. 3 oder Abs. 5 nicht nachkommt,

(4a) Wer der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 zuwiderhandelt, indem er

1.

entgegen Art. 6 als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 im Falle nachträglicher Änderungen hinsichtlich der im Erlaubnisantrag genannten Informationen seiner Verpflichtung zur Meldung der Änderungen nicht fristgerecht nachkommt,

2.

als Inhaber einer Erlaubnis gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 nach Ablauf ihrer Gültigkeit oder nach ihrem Widerruf entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis an das Bundesministerium für Gesundheit nicht nachkommt,

3.

als Ausführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Aufbewahrung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 2 oder seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung der Ausfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 10 nicht nachkommt,

4.

als Einführer von Drogenausgangsstoffen, für die eine Einfuhrgenehmigung erforderlich ist, seiner Verpflichtung zur Rückübermittlung oder zur Aufbewahrung der Einfuhrgenehmigung gemäß Art. 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4a begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, ausgenommen in den Fällen des § 44a, mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.

Abkürzung

SMG

§ 44a. Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

6.

Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

6.

Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 45. Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 46. Wird in anderen Bundesgesetzen auf eine Bestimmung des Suchtgiftgesetzes 1951 verwiesen, an deren Stelle mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine neue Bestimmung wirksam wird, so ist dieser Verweis auf die entsprechende neue Bestimmung zu beziehen.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.

(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, Abs. 12 und Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.

(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, Abs. 12 und Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die §§ 8a Abs. 1c und 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.

(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, Abs. 12 und Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die §§ 8a Abs. 1c und 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(15) § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 4, § 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2b, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 19 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 23 Abs. 1 bis 7, § 24 Einleitungssatz, Z 1 und Z 1a, § 24a Abs. 1 bis 3, § 24b Abs. 1, § 24c Abs. 1 und 2, § 24d, § 25 Abs. 1 bis 5, 7, 9 bis 11, 13 und 14, § 26 Abs. 1 sowie Abs. 2 Z 1 und 4, § 26a, § 28 Abs. 1 zweiter Satz, § 28b, § 31b, § 35 Abs. 1 sowie Abs. 3 Z 1 und 8, § 41 Abs. 3, § 44 Abs. 2 bis 5, § 45 sowie § 50 Abs. 2 Z 5a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft; zugleich treten § 25 Abs. 12 sowie § 26 Abs. 2 Z 3 und 4 außer Kraft. Das Bundesministerium für Gesundheit hat alle sich auf Meldungen der Staatsanwaltschaften und Gerichte an das Suchtmittelregister (§§ 24 bis 26) beziehenden, im Suchtmittelregister gespeicherten Daten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 zu löschen.

(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.

(17) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift vor § 8a, § 8a Abs. 1, 1a, 1b sowie 4 und 5, § 14 Abs. 3, § 24c Abs. 4, § 24d, § 44 Abs. 1 Z 1 und Abs. 5, § 44a sowie § 47 Abs. 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(18) § 24d Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 116/2017 darf auf Personen angewendet werden, die im Jahr 2002 oder später verstorben sind.

(19) Das Inhaltsverzeichnis, § 8a Abs. 1a dritter Satz, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 3, 5 und 6, § 12 Abs. 4, die Überschrift zum 4. Hauptstück, die Überschrift zu § 24 und § 24d, § 24d Abs. 1 und 3 sowie § 25 Abs. 1 erster Satz, Abs. 2, Abs. 3 Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 7 Z 1 und Z 3, Abs. 10 Z 1 und 2, Abs. 11, Abs. 12 und Abs. 14 erster, vierter und fünfter Satz in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(20) Die §§ 8a Abs. 1c und 10 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(21) § 6 Abs. 4, 4c, 4d und 6, § 24c Abs. 4 sowie § 47 Abs. 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 7/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Abkürzung

SMG

§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) § 10 Abs. 2 tritt mit 1. Jänner 1998 oder, sofern Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 am 1. Jänner 1998 noch nicht in Kraft gesetzt ist, gleichzeitig mit dessen Inkraftsetzung in Kraft.

(3) Das Suchtgiftgesetz 1951 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(4) Durchführungsverordnungen zu diesem Bundesgesetz dürfen bereits vor dem 1. Jänner 1998 erlassen werden. Sie dürfen jedoch, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(5) Regelungen gemäß § 10 Abs. 2 dürfen frühestens mit Inkraftsetzung des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 in Kraft gesetzt werden.

(6) Die §§ 13 Abs. 2 und 25 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(7) Die §§ 27 Abs. 2 Z 2, 28 Abs. 3 und 5, 29 und 35 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2001 treten mit 1. Juni 2001 in Kraft.

(8) Die §§ 27 Abs. 2 sowie 28 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2002 treten mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

(9) Die §§ 27 bis 33, 35, 36 Abs. 1 bis 3, 37 bis 39, 40 Abs. 2, 41 Abs. 1, 2 und 4, 42 Abs. 1 und 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(10) §§ 6 Abs. 4b, 35 Abs. 3 bis 6 und 8, 39 Abs. 1, 2 und 4, 40 Abs. 1 sowie 41 Abs. 2 und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(11) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 tritt am 1. Jänner 2011, §§ 24c Abs. 1 Z 2 und 42 Abs. 1 treten am Tag nach der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2011 in Kraft.

(12) § 42 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(14) § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2, 2a, 2b und 3, § 14 Abs. 1, § 24a Abs. 1 Z 1 sowie § 38 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.