Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Vorbildung von Lebensmittelgutachtern (Lebensmittelgutachterverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-06-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 13
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs. 2 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:

§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.

§ 1. Personen, die für die eigenverantwortliche Ausarbeitung von Gutachten in der Agentur gemäß § 65 LMSVG herangezogen werden dürfen, müssen die in den §§ 2 bis 4 enthaltenen Voraussetzungen der wissenschaftlichen Berufsvorbildung und praktischen Ausbildung erfüllen.

§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades oder Doktorates einer inländischen Universität oder Fachhochschule in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades (Doktorates) nachzuweisen.

§ 2. Für die wissenschaftliche Berufsvorbildung ist die Erlangung des Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades einer inländischen Universität oder Fachhochschule oder eines gleichwertigen Abschlusses in einem Mitglied- oder Vertragsstaat der EU oder EWR-Staat oder der Schweiz in einer der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Ausbildung, wie beispielsweise Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechnologie, Ernährungswissenschaften, oder eines in Österreich nostrifizierten gleichwertigen ausländischen Diplomgrades, konsekutiven Mastergrades oder Doktorgrades nachzuweisen.

§ 3. (1) Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad oder Doktorat absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiete von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, daß Untersuchungen durchgeführt und Gutachten erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Abs. 1 hat insgesamt fünf Jahre zu betragen; sie hat alle in der Anlage genannten Teilgebiete in entsprechendem Umfang und entsprechender Dauer zu umfassen.

§ 3. Für die praktische Ausbildung ist eine nach erlangtem Diplomgrad, konsekutivem Mastergrad, Doktorgrad oder gleichwertigem Abschluss absolvierte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet von dem LMSVG unterliegenden Waren nachzuweisen, aus der abgeleitet werden kann, dass Untersuchungen durchgeführt und Gutachten entsprechend den lebensmittelrechtlichen Vorschriften erstattet werden können; hinsichtlich der Gruppe F der Anlage ist eine entsprechende Erfahrung auf dem Gebiet toxikologischer Bewertungen nachzuweisen.

§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

§ 4. (1) Bei einer auf ein Teilgebiet der Anlage beschränkten Heranziehung zur Ausarbeitung von Gutachten genügt eine dreijährige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet.

(2) Für eine sich auf ein weiteres Teilgebiet derselben Gruppe der Anlage erstreckende Gutachtertätigkeit ist zusätzlich eine dreimonatige, für ein weiteres Teilgebiet einer anderen Gruppe zusätzlich eine sechsmonatige praktische Tätigkeit gemäß § 3 auf diesem Teilgebiet nachzuweisen.

§ 5. Soweit eine Person eine Lehrbefugnis in einer der angestrebten Tätigkeiten entsprechenden Studienrichtung (Studienzweig) besitzt, verkürzt sich die nach § 3 Abs. 2 geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit um die Hälfte, die praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 1 auf zwei Jahre.

§ 5. Bei Bedarf entscheidet der Bundesminister für Gesundheit auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitglied- oder Vertragsstaates der EU oder EWR-Staates oder der Schweiz, ob ein Zeugnis über eine Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Befähigung vermittelten oder bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 entspricht.

§ 6. Bei Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates (außer Österreich) hat die Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit ein Zeugnis über eine erworbene Ausbildung oder Befähigung im Hinblick auf die durch die betreffende Ausbildung oder Befähigung vermittelten und bescheinigten Fähigkeiten und Kenntnisse den Anforderungen gemäß § 1 gleichwertig ist.

§ 6. (1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, tritt außer Kraft.

(2) Bescheide auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, bleiben aufrecht.

§ 7. (1) Die Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, tritt außer Kraft.

(2) Bescheide auf Grund der Lebensmittelgutachterverordnung, BGBl. Nr. 324/1978, bleiben aufrecht.

Anlage

(zu den §§ 3 und 4)

Gruppe A

1.

Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt

2.

Milch und Milchprodukte einschließlich Käse

Gruppe B

3.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke

4.

Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse

5.

Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse

6.

Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren

7.

Alkoholische Getränke

Gruppe C

8.

Gebrauchsgegenstände

9.

Kosmetische Mittel

10.

Zusatzstoffe (als solche)

Gruppe D

11.

Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch

Gruppe E

12.

Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen

Gruppe F

13.

Toxikologische Bewertung von Waren, die dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegen

Anmerkung: Das jeweilige Teilgebiet umfaßt auch entsprechende Verzehrprodukte.

Anlage

(zu den §§ 3 und 4)

Gruppe A

1.

Lebensmittel tierischer Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 2 genannte Waren oder um Honig handelt

2.

Milch und Milchprodukte einschließlich Käse

Gruppe B

3.

Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, soweit es sich nicht um in Z 4, 5 und 6 angeführte Waren handelt, sowie alkoholfreie Getränke

4.

Fette und Öle, Kakao und Kakaoerzeugnisse

5.

Mahl- und Schälprodukte, Brot- und Backerzeugnisse

6.

Zucker, Zuckerarten, Honig, Speiseeis, Süßwaren

7.

Alkoholische Getränke

Gruppe C

8.

Gebrauchsgegenstände

9.

Kosmetische Mittel

10.

Zusatzstoffe (als solche)

Gruppe D

11.

Trinkwasser, Mineralwasser und sonstige Wässer für den menschlichen Gebrauch

Gruppe E

12.

Mikrobiologie/Hygiene der Waren, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen

Gruppe F

13.

Toxikologische Bewertung von Waren, die dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG unterliegen

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