Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie überdie Festsetzung von gefährlichen Abfällen und Problemstoffen(Festsetzungsverordnung 1997)(CELEX-Nr.: 391L0689)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 5 und 7, des § 11 Abs. 1 und 2 und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 2 Abs. 5 und 7, 4a, 11 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1a und des § 38a des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG), BGBl. Nr. 325/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 434/1996, wird verordnet:
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG fest,
welche Abfälle als gefährlich und
welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG
gelten.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.
I. ABSCHNITT
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung legt zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 1 Abs. 3 AWG fest,
welche Abfälle als gefährlich und
welche gefährlichen Abfälle als Problemstoffe im Sinne des § 2 Abs. 6 AWG
gelten.
(2) Verpflichteter im Sinne dieser Verordnung ist der Abfallbesitzer.
(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 91/689/EWG des Rates über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377/20 vom 31. 12. 1991, in der Fassung der Richtlinie 94/31/EG des Rates, ABl. Nr. L 168/28 vom 2. 7. 1994, und die Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle, ABl. Nr. L 356/14 vom 31. 12. 1994, umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:
Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in der Anlage 2 präzisiert werden.
Eine Beurteilungsmenge ist eine Menge von Abfällen desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle gemäß § 3 zuzuordnen ist und zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegt. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefaßt werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird.
Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus
der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
Bodenaushub ist der Boden oder die Erde, die bei Aushub- oder Abräumtätigkeiten anfallen.
Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung einer Abfalleigenschaft kommen kann.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung werden folgende Begriffe festgelegt:
Gefahrenrelevante Eigenschaften sind die im § 2 Abs. 5 AWG angeführten Eigenschaften, die in der Anlage 2 präzisiert werden.
Eine Einzelcharge ist eine vorliegende Menge eines bestimmten Abfalls (§ 4a Abs. 1 Z 1 AWG) desselben Abfallbesitzers, die einer Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 zuzuordnen ist. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Einzelcharge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.
2a. Eine Beurteilungsmenge ist entweder eine Einzelcharge oder bei einer Prozessausstufung jene Menge, aus der die repräsentative Stichprobe gezogen wird, oder bei einer Ausstufung von Aushubmaterial gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 jene Menge, die für die Probenahme ausgehoben wurde. Sind Abfälle desselben Abfallbesitzers getrennt angefallen, so dürfen sie nur dann zu einer Beurteilungsmenge zusammengefasst werden, wenn diese Abfälle derselben Schlüsselnummer zuzuordnen sind und durch das Zusammenfassen keine für die Ausstufung relevante Änderung einer Abfalleigenschaft herbeigeführt wird. § 17 Abs. 1a AWG bleibt unberührt.
Ausstufung ist das Verfahren zum Nachweis, daß ein bestimmter Abfall, der gemäß § 3 als gefährlich gilt, im Einzelfall nicht gefährlich ist. Dieses Verfahren besteht aus
der Anzeige dieses Nachweises an die zuständige Behörde und
erforderlichenfalls dem dieser Anzeige entsprechenden Abschluß des behördlichen Verfahrens.
Aushubmaterial ist Boden oder Erde, welche durch Ausheben oder Abräumen anfallen, auch wenn mehr als fünf Volumsprozent Baurestmassen oder relevante Anteile an organischen Abfällen enthalten sind.
Eine gleichbleibende Qualität des Prozesses ist gegeben, wenn es unter Berücksichtigung der typischen Schwankungsbreite dieses Prozesses zu keiner für die Ausstufung relevanten Änderung einer Abfalleigenschaft kommen kann.
II. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.
(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:
a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;
Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);
Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(5) (Anm.: Tritt am 11.3.1998 in Kraft. Vgl. § 8 Abs. 2 idF BGBl. II Nr. 75/1998)
*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
II. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog“, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.
(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:
a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;
Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);
Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.
*1) Die in dieser Verordnung zitierten ÖNORMEN und DIN-Normen sind beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.
II. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3. (1) (Anm.: gemäß § 9 Abs. 2 aufgehoben)
(2) Mit 1. Juli 2000 gelten jene Abfälle als gefährlich, die von der auf Artikel 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle, ABl. Nr. L 377 vom 31. Dezember 1991, S. 69, beruhenden Entscheidung über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle erfaßt sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird dieses Verzeichnis vor dem 1. Juli 2000 im Bundesgesetzblatt kundmachen.
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit Stoffen im Sinne des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle in einem Ausmaß kontaminiert sind oder vermischt wurden, daß zumindest eine der gefahrenrelevanten Eigenschaften zutrifft.
(4) Abweichend zu den Abs. 1 und 2 gilt als gefährlicher Abfall:
a) Bodenaushub von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;
Bodenaushub von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken);
Bodenaushub von Standorten, die nicht von der Z 1 umfaßt werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, daß eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
Bodenaushub, wenn die begründete Annahme besteht, daß auf Grund einer Verunreinigung durch eine Betriebsstörung oder einen Unfall eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden.
(5) Abfälle, die einer Schlüsselnummer des jeweils geltenden Verzeichnisses gefährlicher Abfälle zuzuordnen sind oder zugeordnet wurden, gelten nicht als gefährliche Abfälle, wenn sie nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 ausgestuft wurden. Für jene Abfälle, welche in dem jeweils geltenden Verzeichnis gefährlicher Abfälle als nicht ausstufbar gekennzeichnet sind, ist die Ausstufung nicht zulässig; davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen der bestimmte Abfall gemäß den Zuordnungskriterien einer Schlüsselnummer für nicht gefährliche Abfälle zuzuordnen ist.
II. ABSCHNITT
Gefährliche Abfälle
§ 3. (1) Als gefährliche Abfälle gelten jene Abfälle der ÖNORM *1) S 2100 „Abfallkatalog”, ausgegeben am 1. September 1997, welche in dem Verzeichnis gefährlicher Abfälle gemäß Anlage 1 enthalten sind. Die Zuordnung eines Abfalls zu einer fünfstelligen Schlüsselnummer der ÖNORM S 2100 hat entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten Zuordnungskriterien zu erfolgen.
(2) (Aufgehoben durch BGBl. II Nr. 178/2000).
(3) Als gefährliche Abfälle gelten weiters jene Abfälle, die mit gefährlichen Abfällen gemäß dieser Verordnung in einem Ausmaß kontaminiert oder vermischt sind, dass mit einer einfachen Beurteilung, wie einer Bewertung des maximalen Massenanteils giftiger Stoffe (Kriterium H6), nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft.
(4) Abweichend zu Abs. 1 gilt als gefährlicher Abfall:
a) Aushubmaterial von den Bereichen einer Altlast gemäß Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/1998, für die auf Grund der vorliegenden Untersuchungen festgestellt wurde, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft;
Aushubmaterial von Betriebsstandorten, bei denen auf Grund des Umgangs mit boden- oder wassergefährdenden Stoffen die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft zutrifft (zB bei metall- oder mineralölverarbeitenden Betrieben, Tankstellen, Putzereien, Betrieben der chemischen Industrie oder Gaswerken); dies gilt für jene Bereiche des Betriebsstandortes, in denen mit diesen Stoffen umgegangen wurde;
Aushubmaterial von Standorten, die nicht von der Z 1 umfasst werden, wenn im Zuge der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Verunreinigung ersichtlich wird und die begründete Annahme besteht, dass eine gefahrenrelevante Eigenschaft, insbesondere das Kriterium H13 der Anlage 2, zutrifft; dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden;
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