Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über empfohlene Impfungen
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird verordnet:
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind:
Impfungen - auch in Kombination - gegen
Diphtherie,
Tetanus (Wundstarrkrampf),
Pertussis (Keuchhusten),
Poliomyelitis (Kinderlähmung),
Hepatitis B,
Masern,
Mumps,
Röteln,
Frühsommermeningoencephalitis,
Haemophilus influenzae b.
§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht.
§ 3. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen gefährdeter Berufe handelt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über empfohlene Impfungen vom 30. Juni 1992, BGBl. Nr. 445, tritt mit Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.