Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über Hygienebestimmungen für das Inverkehrbringen von Fischereierzeugnissen (Fischhygieneverordnung) (CELEX-Nr.: 391L0493, 389L0071, 389L0662, 392L0048)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1997-09-17
Status Aufgehoben · 2006-01-20
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 16
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 29 lit. b des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 10 und 13 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Fischereierzeugnisse, die zum Verzehr bestimmt sind, anzuwenden.

(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf

1.

das Inverkehrbringen von lebenden Muscheln;

2.

den Verkauf im Einzelhandel mit Ausnahme von

a)

§§ 5 und 10,

b)

Anhang 1 Kapitel III

  • Abschnitt I Z 1 und 2
  • Abschnitt II Z 1 lit. b, Z 2 und 3 lit. C;
3.

Fischereierzeugnisse aus Binnengewässern, die durch den Fischer oder den Produzenten von Aquakulturerzeugnissen direkt an den Einzelhändler, Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung oder den Letztverbraucher abgegeben werden und

4.

Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung mit Ausnahme von

a)

§ 5,

b)

Anhang 1 Kapitel II Abschnitt V,

c)

Anhang 1 Kapitel III

  • Abschnitt I Z 1, 2 und 5
  • Abschnitt II Z 1 lit. b, Z 2 und 3 lit. C.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Gemäß dieser Verordnung sind

1.

„Fischereierzeugnisse'':

2.

„frische Fischereierzeugnisse'':

3.

„zubereitete Fischereierzeugnisse'':

4.

„verarbeitete Fischereierzeugnisse'':

5.

„tiefgefrorene Fischereierzeugnisse'':

6.

„Aquakulturerzeugnisse'':

7.

„Kühlung'':

8.

„Konserve'':

9.

„Verpackung'':

10.

„Partie'' bzw. „Los'':

11.

„Sendung'':

12.

„Beförderungsmittel'':

13.

„zuständige Behörde'':

14.

„Betrieb'':

15.

„Einfuhr'':

16.

„sichtbare Parasiten'':

17.

„Sichtkontrolle'':

Allgemeine Bedingungen

§ 3. (1) Für das Inverkehrbringen von in ihrem natürlichen Lebensraum gefangenen Fischereierzeugnissen gelten folgende Bedingungen: Sie müssen

1.

unter Einhaltung der Bestimmungen der Kapitel I und II des Anhangs 1 in Betrieben hygienisch behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, tiefgefroren, aufgetaut oder gelagert worden sein;

2.

einer Gesundheitskontrolle gemäß Kapitel III des Anhangs 1 unterzogen worden sein;

3.

gemäß Kapitel IV des Anhangs 1 vorschriftsmäßig verpackt worden sein;

4.

gemäß § 10 gekennzeichnet sein und

5.

unter einwandfreien hygienischen Bedingungen gemäß Kapitel V des Anhangs 1 gelagert und befördert worden sein.

(2) Seefische, nicht jedoch Sprotten, Sardinen, Sardellen und Fische vergleichbarer Größe sowie zur Weiterverarbeitung (Räuchern, Marinieren) bestimmte tiefgefrorene Makrelen, Rotbarsche und Heringe dürfen nur ausgenommen (ausgeweidet) nach Österreich verbracht werden.

(3) Seefische (einschließlich deren Filets und Teilstücke), nicht jedoch Bonitos, Wolfsbärsche, Brassen, Heringe, Makrelen und andere Fische vergleichbarer Größe, Sprotten, Sardinen, Sardellen, Dornhaie und Plattfische, dürfen nur ohne Bauchlappen nach Österreich verbracht werden.

(4) Für das Inverkehrbringen von Aquakulturerzeugnissen gelten folgende Bedingungen:

1.

die Schlachtung der Fische muß unter hygienisch einwandfreien Bedingungen erfolgen. Die Erzeugnisse dürfen insbesondere keine Verunreinigung durch Erde, Schlamm oder Kot erfahren. Werden die Fische nicht unmittelbar nach dem Schlachten verarbeitet, so sind sie gekühlt zu lagern;

2.

die Erzeugnisse müssen ferner den Anforderungen von Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechen.

§ 4. Fischereierzeugnisse, die lebend in den Handel gebracht werden, sind konstant unter optimalen Überlebensbedingungen zu halten.

§ 5. Folgende Fischereierzeugnisse dürfen nicht in den Handel gebracht werden:

1.

giftige Fische der nachstehenden Familien: Tetraodontidae, Molidae, Diodontidae, Canthigasteridae;

2.

Fischereierzeugnisse, die Biotoxine, wie zB Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine, enthalten.

Eigenkontrolle

§ 6. (1) Der Inhaber oder Geschäftsführer eines Betriebes hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Verordnung auf allen Stufen der Herstellung der Fischereierzeugnisse eingehalten wird. Zu diesem Zweck sind Eigenkontrollen durchzuführen, für die die folgenden Grundsätze gelten:

1.

Ermittlung der je nach dem verwendeten Herstellungsprozeß zu bestimmenden kritischen Punkte in ihrem Betrieb;

2.

Festlegung und Durchführung von Überwachungs- und Kontrollmethoden für diese kritischen Punkte;

3.

Kontrolle der Reinigungs- und Desinfektionsmethoden sowie Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen durch Entnahme von Proben, die von einer Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung, von einer Untersuchungsanstalt gemäß § 49 LMG 1975 oder von einer nach § 50 LMG 1975 autorisierten Person untersucht und begutachtet werden;

4.

für gekochte Krebs- und Weichtiere müssen Probenahmepläne entsprechend der Art des Erzeugnisses (ganz, ohne Panzer bzw. Schalen), Gartemperatur, Garzeit und Risikoanalyse festgelegt werden. Für den Fall der Nichteinhaltung der Normen gemäß Anhang 1 Kapitel II Abschnitt IV Z 6 lit. c müssen die Probenahmepläne folgende Auflagen vorsehen:

a)

die Befunde der beanstandeten Partien und die entsprechenden Maßnahmen sowie die Maßnahmen gemäß lit. b sind der zuständigen Behörde zu melden,

b)

die Verfahren zur Analyse der kritischen Kontrollpunkte zwecks Identifizierung der Kontaminierungsquellen sind zu überarbeiten, wobei die Analysehäufigkeit zu erhöhen ist, und

c)

die wegen nachgewiesener Krankheitserreger oder Überschreitung des M-Werts für Staphylococcus aureus gemäß Anhang 1 Kapitel II Abschnitt IV Z 6 lit. c beanstandeten Partien dürfen nicht zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden;

5.

Aufbewahrung schriftlicher oder unlöschbar registrierter Aufzeichnungen der vorstehenden Punkte zum Zweck ihrer Vorlage bei der zuständigen Behörde. Die Ergebnisse der einzelnen Kontrollen und Untersuchungen sind während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren aufzubewahren.

(2) Stellt sich bei den Eigenkontrollen oder bei sonstigen Informationen, über die die in Abs. 1 genannten verantwortlichen Personen verfügen, heraus, daß eine Gefahr für die Gesundheit oder Grund für einen entsprechenden Verdacht besteht, muß die zuständige Behörde unverzüglich darüber informiert werden.

(3) Zu Abs. 1 Z 1 bis 5 sind die Durchführungsbestimmungen in Anhang 2 zu beachten.

Erteilung von Kontrollnummern für Betriebe

§ 7. (1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, daß die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Betriebes zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Betriebe durch Zuteilung von Kontrollnummern zuzulassen, sofern die Betriebe die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

(3) Beabsichtigt ein Betrieb andere Arbeitsgänge vorzunehmen als für die Vergabe der Kontrollnummer gemeldet wurden, hat erneut eine Meldung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer erneut dann zuzuteilen, wenn alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Registrierung von Großhandelsmärkten

§ 8. (1) Geschäftsführer oder Inhaber von Großhandelsmärkten haben sich bei der zuständigen Behörde zu melden. Diese Meldung hat längstens bis 30. September 1997 oder vor Inbetriebnahme eines Großhandelsmarktes zu erfolgen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Grosshandelsmärkte, die keine Kontrollnummer benötigen, zu registrieren, nachdem sie sich vergewissert hat, daß diese Einrichtungen den Anforderungen des Anhangs 1 Kapitel I Abschnitt III sowie den allgemeinen Hygienevorschriften des Anhangs 1 Kapitel I Abschnitt I Z 3 und Abschnitt II entsprechen.

§ 9. Die zuständige Behörde hat

1.

ein Verzeichnis der Betriebe aufzustellen, denen eine Kontrollnummer zugeteilt wurde,

2.

das aktuelle Verzeichnis der Betriebe an das Bundeskanzleramt zu übermitteln,

3.

ein Verzeichnis der Großhandelsmärkte aufzustellen, die sie registriert hat, und

4.

das aktuelle Verzeichnis der Großhandelsmärkte an das Bundeskanzleramt zu übermitteln.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung, muß jede Sendung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:

1.

entweder

2.

oder

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 können im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den Begleitpapieren enthalten sein.

(3) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die nach einer Behandlung wie Salzen, Räuchern, Trocknen oder Marinieren nur begrenzt haltbar sind, müssen die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen deutlich sichtbar und lesbar angegeben sein.

(4) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die aufgetaut in Verkehr gebracht werden, muß im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung in geeigneter Weise auf diesen physikalischen Zustand hingewiesen werden.

Kennzeichnung

§ 10. (1) Unbeschadet der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 - LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung muss zu Kontrollzwecken jede Verpackung mit einem Aufdruck oder Etikett zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit an deutlich sichtbarer Stelle versehen sein, auf dem folgende Angaben in dauerhafter, leicht leserlicher Schrift anzubringen sind:

1.

entweder

2.

oder

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind im Falle unverpackter Fischereierzeugnisse in den Begleitpapieren anzugeben.

(3) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die nach einer Behandlung wie Salzen, Räuchern, Trocknen oder Marinieren nur begrenzt haltbar sind, müssen die Temperaturen oder sonstigen Lagerbedingungen deutlich sichtbar und lesbar angegeben sein.

(4) Auf der Verpackung von Fischereierzeugnissen, die aufgetaut in Verkehr gebracht werden, muß im Zusammenhang mit der Sachbezeichnung in geeigneter Weise auf diesen physikalischen Zustand hingewiesen werden.

Überwachung

§ 11. (1) Die zuständige Behörde hat die Betriebe auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Eigenkontrolle gemäß § 6 in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren, wobei ihr auch Einsicht in alle Aufzeichnungen zu gewähren ist.

(2) Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, sind von der zuständigen Behörde Maßnahmen gemäß den §§ 22 bis 24 LMG 1975 zu erlassen, um die festgelegten Garantien zu erhalten; dabei können unter anderem auch Modifikationen der in § 6 definierten Eigenkontrolle vorgeschrieben werden.

(3) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festgesetzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb die Kontrollnummer zu entziehen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für Großhandelsmärkte.

§ 12. Jeder Inverkehrbringer von Fischereierzeugnissen hat

1.

ein Verzeichnis über den Eingang und Ausgang der Fischereierzeugnisse unter Angabe des Zeitpunktes, der Menge und der Herkunft bzw. des Bestimmungsortes zu führen und

2.

die Aufzeichnungen gemäß Z 1 mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Fischereierzeugnisse, die nicht dieser Verordnung aber den bestehenden geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen oder aus Betrieben stammen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1998 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Nematodenverordnung, BGBl. Nr. 2/1988, die Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 605/1990, und die Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 391/1987, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Schlußbestimmung

§ 13. (1) Fischereierzeugnisse, die nicht dieser Verordnung aber den bestehenden geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen oder aus Betrieben stammen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis 31. März 1998 in Verkehr gebracht werden.

(2) Die Nematodenverordnung, BGBl. Nr. 2/1988, die Fisch-Histaminhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 605/1990, und die Fisch-Quecksilberhöchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 391/1987, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Anhang 1 Kapitel III Abschnitt II Z 3 tritt mit Ablauf des 8. März 2002 außer Kraft.

§ 14. Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

  • Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. September 1991 S 15).

Anhang 1

Kapitel I

Allgemeine Vorschriften für Betriebe

I. Räumlichkeiten und Ausstattung

Die Betriebe müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

1.

ausreichend große Arbeitsbereiche, die die Durchführung der einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen. Diese Arbeitsbereiche sind so konzipiert und angeordnet, daß jegliche Verunreinigung der Fischereierzeugnisse ausgeschlossen wird und der saubere und der verunreinigte Bereich deutlich voneinander getrennt sind;

2.

in den Bereichen, in denen die Fischereierzeugnisse behandelt, zubereitet und verarbeitet werden:

a)

Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material, die ein leichtes Ablaufen des Wassers ermöglichen und die mit abgedeckten, geruchs- und rückstausicheren Abflüssen versehen sind;

b)

Wände mit glatter, leicht zu reinigender und zu desinfizierender, widerstandsfähiger und wasserundurchlässiger Oberfläche;

c)

leicht zu reinigende Decken;

d)

Türen aus unveränderlichem, leicht zu reinigendem Material;

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