Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales betreffend das Verbot von Arzneimitteln, die bestimmte Stoffe mit hormonaler oder thyreostatischer Wirkung oder ß-Agonisten enthalten (CELEX-Nr.: 396L0022)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 379/1996, BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 21/1997, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Anwendung an Tieren, die
Stilbene, Stilbenderivate, -salze oder -ester oder
Stoffe mit thyreostatischer Wirkung
(2) Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln zur Anwendung an Nutztieren oder Tieren der Aquakultur, die
ß-Agonisten mit anaboler Wirkung oder
Stoffe östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten, ist verboten.
§ 2. (1) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem 1. Jänner 1995 nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen, zu therapeutischen Zwecken bestimmten Arzneispezialitäten, die
17 ß-Östradiol, Testosteron oder Progesteron oder Derivate dieser Stoffe enthalten, nach der Resorption an der Verabreichungsstelle durch Hydrolyse leicht wieder in die Ausgangsverbindung zurückgeführt werden und zur Anwendung an Nutztieren bestimmt sind, oder
Allyltrenbolon enthalten und zur oralen Anwendung an Equiden oder Heimtieren bestimmt sind,
(2) Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten nicht für Arzneimittel mit hormonaler Wirkung,
die Depotwirkung haben oder
deren Wartezeit mehr als 15 Tage nach Ende der Behandlung beträgt.
(3) Die Verbote des § 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von nach dem Arzneimittelgesetz bescheidmäßig zugelassenen Arzneispezialitäten, die
ß-Agonisten enthalten und zur therapeutischen Anwendung
an Equiden oder Heimtieren,
durch Injektion zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens
Stoffe mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung enthalten und zur tierzüchterischen Behandlung an Nutztieren, die nicht der Lebensmittel- oder Arzneimittelgewinnung dienen, bestimmt sind, oder
Stoffe androgener Wirkung enthalten und zur Anwendung an Setzlingen und Brütlingen in der Aquakultur während der ersten drei Monate zur sexuellen Inversion bestimmt sind.
§ 3. Nutztiere im Sinne dieser Verordnung sind Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind, der Lebensmittel oder Arzneimittel herstellt.
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