(Übersetzung)PROTOKOLL ZU DEM ÜBEREINKOMMEN VON 1979 ÜBER WEITRÄUMIGE GRENZÜBERSCHREITENDE LUFTVERUNREINIGUNG BETREFFEND DIE BEKÄMPFUNG VON EMISSIONEN FLÜCHTIGER ORGANISCHER VERBINDUNGEN ODER IHRES GRENZÜBERSCHREITENDEN FLUSSES
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Englisch, Französisch, Russisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 158/1983
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung wird genehmigt.
Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 80/2011)
(Übersetzung)
ERKLÄRUNG
in bezug auf Artikel 2, Absatz 2, des Protokolls:
„In bezug auf Artikel 2 (grundsätzliche Verpflichtungen) erklärt Österreich, an die Bestimmungen von Absatz 2 (a) gebunden zu sein. Darüber hinaus wählt Österreich das Jahr 1988 als Basisjahr in bezug auf Absatz 2 (a).“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. August 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 16 Abs. 1 mit 29. September 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande (für das Königreich Europa), Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Guernsey, Insel Man und Jersey).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Bulgarien:
Bulgarien erklärt in Art. 2 Abs. 2 lit. c, dass es so rasch wie möglich und als ersten Schritt, wirksame Maßnahmen unternimmt, um zumindest sicherzustellen, dass spätestens im Jahr 1999 seine jährlichen nationalen Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen die Werte von 1988 nicht überschreiten.
Frankreich:
Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).
Luxemburg:
Verpflichtet sich, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1990 als Basis dient (Art. 2, Abs. 2 lit. a).
Monaco:
Die Regierung des Fürstentums Monaco senkt ihre Emissionen von flüchtigen organischer Verbindungen im Laufe des Jahres 2001 um 30 %, wobei die Werte des Jahres 1990 als Grundlage herangezogen werden.
Niederlande:
Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.
Schweden:
Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.
Slowakei:
Die Slowakische Republik legt das Jahr 1990 als Basisjahr für die Zwecke des Protokolls fest.
Tschechische Republik:
Das Niveau 1990 dient als Basis für seine Verringerung der jährlichen VOC-Emissionen gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. a.
Vereinigtes Königreich:
Beabsichtigt, seine jährlichen nationalen VOC-Emissionen um mindestens 30 vH zu verringern, wobei das Niveau von 1988 als Basis dient.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN
ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung durchzuführen,
BESORGT darüber, daß die derzeitigen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOCs) und die daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien in exponierten Teilen Europas und Nordamerikas Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und Wirtschaft verursachen und unter bestimmten Expositionsbedingungen schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 31. Oktober 1988 in Sofia angenommenen Protokolls betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres grenzüberschreitenden Flusses 1) bereits Einvernehmen über die Verringerung der Emissionen von Stickstoffoxiden besteht,
IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen und Stickstoffoxide zur Bildung troposphärischen Ozons beitragen,
SOWIE IN DER ERKENNTNIS, daß flüchtige organische Verbindungen, Stickstoffoxide und das daraus entstehende Ozon über internationale Grenzen hinweg transportiert werden und so die Luftqualität in benachbarten Staaten beeinträchtigen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es auf Grund des Ablaufs der Bildung photochemischer Oxidantien erforderlich ist, die Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen zu verringern, um das Auftreten photochemischer Oxidantien zu vermindern,
SOWIE IN DEM BEWUSSTSEIN, daß durch menschliche Tätigkeiten emittiertes Methan und Kohlenmonoxid in der Luft über der ECE-Region in Hintergrundkonzentrationen vorhanden sind und zur Bildung episodischer Ozonspitzenwerte beitragen, daß außerdem ihre weltweit ablaufende Oxidation in Gegenwart von Stickstoffoxiden zur Bildung troposphärischen Ozons in Hintergrundkonzentrationen beiträgt, die von photochemischen Episoden überlagert werden, und daß Methan voraussichtlich Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen in anderen Gremien werden wird,
EINGEDENK DESSEN, daß das Exekutivorgan für das Übereinkommen auf seiner sechsten Tagung die Notwendigkeit anerkannt hat, Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß und das Auftreten photochemischer Oxidantien zu bekämpfen, sowie die Notwendigkeit, daß Vertragsparteien, welche diese Emissionen bereits verringert haben, ihre Emissionsgrenzwerte für flüchtige organische Verbindungen beibehalten und überprüfen,
EINGEDENK der von einigen Vertragsparteien bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung ihrer jährlichen nationalen Emissionen von Stickstoffoxiden und flüchtigen organischen Verbindungen bewirkt haben,
IN ANBETRACHT dessen, daß einige Vertragsparteien Luftqualitätsgrenzwerte und/oder -ziele für troposphärisches Ozon festgelegt haben und daß die Weltgesundheitsorganisation und andere zuständige Gremien Grenzwerte für Konzentrationen troposphärischen Ozons festgelegt haben,
ENTSCHLOSSEN, wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und der daraus entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu ergreifen, insbesondere durch die Anwendung geeigneter nationaler oder internationaler Emissionsgrenzwerte für neue bewegliche und neue ortsfeste Quellen und die Nachrüstung bestehender größerer ortsfester Quellen sowie durch die Begrenzung der Bestandteile, die flüchtige organische Verbindungen emittieren können, in Produkten für den industriellen oder häuslichen Gebrauch,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß sich flüchtige organische Verbindungen in ihrer Reaktivität und in ihrem Potential, troposphärisches Ozon und andere photochemische Oxidantien zu bilden, stark unterscheiden und daß dieses Potential bei jeder einzelnen Verbindung je nach den meteorologischen Bedingungen und anderen Faktoren von einem Zeitpunkt zum anderen und von einem Ort zum anderen schwanken kann,
IN DER ERKENNTNIS, daß solche Unterschiede und Schwankungen berücksichtigt werden müssen, damit die Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen und ihres grenzüberschreitenden Flusses so wirksam wie möglich sind und dazu führen, die Bildung troposphärischen Ozons und anderer photochemischer Oxidantien auf ein Mindestmaß zu beschränken,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG vorhandener wissenschaftlicher und technischer Daten über Emissionen, Luftbewegungen und Auswirkungen flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien auf die Umwelt sowie Daten über Technologien zur Bekämpfung von Emissionen,
IN DER ERKENNTNIS, daß sich die wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse über diese Fragen weiterentwickeln und daß diese Entwicklung bei der Überprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere Maßnahmen zu berücksichtigen ist,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausarbeitung eines auf kritischen Werten beruhenden Lösungsansatzes die Erstellung einer wirkungsorientierten wissenschaftlichen Grundlage zum Ziel hat, die bei der Oberprüfung der Anwendung dieses Protokolls und bei der Entscheidung über weitere international vereinbarte Maßnahmen zur Begrenzung und Verringerung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder des grenzüberschreitenden Flusses flüchtiger organischer Verbindungen und photochemischer Oxidantien zu berücksichtigen ist,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 273/1991
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls
bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung 1 );
bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;
bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete Exekutivorgan für das Übereinkommen;
bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am 28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) 2 ) definierte Gebiet;
bedeutet „Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden (Tropospherie Ozone Management Area (TOMA))“ ein in Anhang I unter den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b aufgestellten Bedingungen festgelegtes Gebiet;
bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert;
bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;
bedeutet „kritische Werte“ in der Atmosphäre während einer bestimmten Expositionszeit auftretende Konzentrationen luftverunreinigender Stoffe, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine unmittelbaren schädlichen Auswirkungen auf Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Material auftreten;
bedeutet „flüchtige organische Verbindungen“ oder „VOCs“, sofern nichts anderes festgelegt ist, alle organischen Verbindungen anthrophogener Art – außer Methan –, die in der Lage sind, durch Reaktionen mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht photochemische Oxidantien zu erzeugen;
bedeutet „größere Kategorie von Quellen“ jede Kategorie von Quellen, die luftverunreinigende Stoffe in Form flüchtiger organischer Verbindungen emittieren, einschließlich der in den Anhängen II und III beschriebenen Kategorien, und die mindestens 1 vH zu den gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes beitragen, gemessen oder berechnet im ersten Kalenderjahr, das auf den Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls folgt, und danach alle vier Jahre;
bedeutet „neue ortsfeste Quelle“ jede ortsfeste Quelle, mit deren Bau oder mit deren wesentlicher Veränderung nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls begonnen wird;
bedeutet „neue bewegliche Quelle“ jedes Straßenkraftfahrzeug, das nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls hergestellt wird;
bedeutet „photochemisches Ozonbildungspotential“ (POCP) das Potential einer einzelnen flüchtigen organischen Verbindung, bezogen auf das anderer flüchtiger organischer Verbindungen, durch Reaktion mit Stickstoffoxiden in Gegenwart von Sonnenlicht Ozon zu bilden, wie in Anhang IV beschrieben.
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983
2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988
Artikel 2
Grundlegende Verpflichtungen
(1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, um den grenzüberschreitenden Fluß dieser flüchtigen organischen Verbindungen und den Fluß der aus diesen entstehenden sekundären photochemischen Oxidantien zu verringern mit dem Ziel, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen zu schützen.
(2) Um den Anforderungen des Absatzes 1 zu entsprechen, begrenzt und verringert jede Vertragspartei ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihren grenzüberschreitenden Fluß auf eine der folgenden Arten, die bei der Unterzeichnung anzugeben ist:
Sie ergreift so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bis 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, oder
in den Fällen, in denen ihre jährlichen Emissionen zu troposphärischen Ozonkonzentrationen in Gebieten unter der Hoheitsgewalt einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen und diese Emissionen ausschließlich aus Gebieten unter ihrer Hoheitsgewalt stammen, die in Anhang I als Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der troposphärischen Ozonkonzentrationen durchgeführt werden, festgelegt sind, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen,
um ihre jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aus den so bestimmten Gebieten bis zum Jahr 1999 um mindestens 30 vH zu verringern, wobei sie das Niveau von 1988 oder das eines anderen Jahres in dem Zeitraum von 1984 bis 1990 zugrunde legt, das sie bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder dem Beitritt zum Protokoll angeben kann, und
ii) um sicherzustellen, daß die gesamten jährlichen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen des Landes bis 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten, oder
in den Fällen, in denen ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen 1988 geringer waren als 500 000 Tonnen und 20 kg/Einwohner und 5 Tonnen/km, ergreift sie so bald wie möglich als ersten Schritt wirksame Maßnahmen, um mindestens sicherzustellen, daß ihre jährlichen nationalen Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen spätestens 1999 das Niveau von 1988 nicht überschreiten.
(3) a) Außerdem wird jede Vertragspartei spätestens zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue ortsfeste Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II;
ii) nationale oder internationale Maßnahmen auf Produkte anwenden, die Lösungsmittel enthalten, und die Verwendung von Produkten fördern, die arm an oder frei von flüchtigen organischen Verbindungen sind, unter Berücksichtigung des Anhangs II, einschließlich der Kennzeichnung der Produkte unter Angabe ihres Gehalts an flüchtigen organischen Verbindungen;
iii) geeignete nationale oder internationale Emissionsgrenzwerte auf neue bewegliche Quellen anwenden, und zwar auf der Grundlage der besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, unter Berücksichtigung des Anhangs III, und
iv) die Beteiligung der Öffentlichkeit an den Emissionsbekämpfungsprogrammen durch öffentliche Bekanntmachungen verstärken und dabei die beste Nutzung der verschiedenen Verkehrsarten sowie verkehrslenkende und -planende Maßnahmen fördern.
In den Gebieten, in denen die nationalen oder internationalen Grenzwerte für troposphärisches Ozon überschritten werden oder aus denen grenzüberschreitende Flüsse kommen oder voraussichtlich kommen werden, wird jede Vertragspartei außerdem spätestens fünf Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls
die besten verfügbaren Technologien, die wirtschaftlich vertretbar sind, auf bestehende ortsfeste Quellen in größeren Kategorien von Quellen anwenden, unter Berücksichtigung des Anhangs II;
ii) technische Verfahren zur Verringerung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Benzinverteilungs- und Betankungsvorgängen und zur Verringerung der Flüchtigkeit des Benzins anwenden, unter Berücksichtigung der Anhänge II und III.
(4) Die Vertragsparteien werden aufgefordert, bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Artikel der Verringerung und Begrenzung von Emissionen von Stoffen mit dem größten photochemischen Ozonbildungspotential unter Berücksichtigung der in Anhang IV enthaltenen Informationen höchsten Vorrang einzuräumen.
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