Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie über die Führung von Registern und Aufzeichnungen betreffend diese Tiere (Tierkennzeichnungsverordnung 1997)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-01-01
Status Aufgehoben · 2003-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 15
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 2c, 7 und 8 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 379/1996, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Kennzeichnung von Schweinen, Schafen und Ziegen

§ 1. (1) Schweine, Schafe und Ziegen in Betrieben gemäß Abs. 2 sind durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten auf eigene Kosten so früh wie möglich, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Bestandes, mit einer Ohrmarke oder einer Tätowierung dauerhaft zu kennzeichnen.

(2) „Betrieb'' im Sinne dieser Verordnung ist jede Einrichtung, jede Anlage oder - im Falle der Freilandhaltung - jeder Ort, wo Tiere gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

(3) Verliert ein Tier seine Ohrmarke oder ist deren Aufschrift bzw. die Tätowierung unlesbar geworden, so hat der Tierbesitzer zu veranlassen, daß das Tier unverzüglich neuerlich gemäß Abs. 1 gekennzeichnet wird.

§ 2. (1) Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar und möglichst fälschungssicher ist und daß durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eine Ohrmarke oder Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und nachstehende Angaben enthalten:

1.

die Bezeichnung „AT'' für Österreich;

2.

einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:

3.

einen nicht mehr als zehn Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.

(3) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Tätowierung gemäß Abs. 2 auch mittels Schlagstempel erfolgen.

(4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist vom Landeshauptmann festzulegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforderliche Anzahl von Kennzeichen zuzuteilen. Diese Zuteilung ist auf Ersuchen des Tierbesitzers durchzuführen.

(6) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 5 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzeichen beauftragen.

(7) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis anerkannte Produzentenvereinigungen (beispielsweise auch Landwirtschaftskammern) als Hilfsorgane herangezogen werden.

§ 2. (1) Eine Ohrmarke für Schweine, Schafe und Ziegen muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal verwendbar und möglichst fälschungssicher ist und daß durch das Anbringen am Tier dessen Wohlbefinden nicht beeinträchtigt wird.

(2) Eine Ohrmarke oder Tätowierung für Schweine, Schafe und Ziegen muß deutlich lesbar sein und nachstehende Angaben enthalten:

1.

die Bezeichnung „AT” für Österreich;

2.

einen darauf folgenden numerischen Bundesländercode, der wie folgt lautet:

3.

einen nicht mehr als elf Zeichen umfassenden numerischen Code, auf Grund dessen zumindest der Herkunftsbetrieb festgestellt werden kann.

(3) Bei Schweinen, die von Geburt an im selben Betrieb gehalten und auf direktem Weg zur Schlachtung gebracht werden, darf die Tätowierung gemäß Abs. 2 auch mittels Schlagstempel erfolgen.

(4) Die Aufschrift auf den Kennzeichen gemäß Abs. 2 und 3 ist

1.

für Schafe und Ziegen vom Landeshauptmann und

2.

für Schweine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen festzulegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Tierbesitzer die für den jeweiligen Betrieb erforderliche Anzahl von Kennzeichen zuzuteilen. Diese Zuteilung ist auf Ersuchen des Tierbesitzers durchzuführen.

(6) Der Landeshauptmann kann, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, abweichend von Abs. 5 die Gemeinden mit der Zuteilung der Kennzeichen beauftragen.

(7) Bei der Zuteilung der Kennzeichen gemäß Abs. 5 und 6 dürfen unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis anerkannte Produzentenvereinigungen (beispielsweise auch Landwirtschaftskammern) als Hilfsorgane herangezogen werden.

§ 3. Ohrmarken mit der Angabe „AT'' dürfen nur mit Genehmigung des Landeshauptmannes in Verkehr gebracht werden.

§ 4. Schweine, Schafe und Ziegen dürfen nur aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand oder Schlachthof eingebracht werden, wenn sie gemäß § 2 gekennzeichnet sind.

§ 5. (1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand - längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung - durch den Tierbesitzer oder durch einen von diesem Beauftragten gemäß § 2 gekennzeichnet werden; dies gilt nicht für Tiere, deren Bestimmungsbetrieb ein in Österreich gelegener Schlachthof ist, sofern die Schlachtung innerhalb einer Frist von 15 Tagen erfolgt.

(2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet.

§ 5. (1) Schweine, Schafe und Ziegen, die aus Staaten eingeführt werden, welche nicht Mitglieder der Europäischen Union (EU) sind, müssen beim Einstellen in den Bestand in jedem Fall vor dem Verbringen

1.

bei Zucht- und Nutzschweinen, Schafen und Ziegen längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Einstellung,

2.

bei Schlachtschweinen längstens jedoch innerhalb von 15 Tagen,

(2) Die in Mitgliedstaaten der EU ordnungsgemäß gekennzeichneten und nach Österreich verbrachten Tiere gelten als nach § 2 gekennzeichnet.

2.

Abschnitt

Tierhaltungsregister, Bestandsregister und sonstige Aufzeichnungen

§ 6. (1) Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben den Betrieb, die Art der gehaltenen Tiere und deren Halter (Name und Anschrift) bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Anzeigen gemäß § 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gelten als Anzeigen im Sinne der Tierkennzeichnungsverordnung 1997.

(2) Die Anzeige gemäß Abs. 1 ist spätestens einen Monat nach der Betriebsaufnahme abzugeben.

(3) Der Tierbesitzer hat Änderungen der gemäß Abs. 1 gemeldeten Angaben unverzüglich bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ein Tierhaltungsregister zu führen. In dieses Register sind Name und Anschrift der Tierbesitzer, die Art der gehaltenen Tiere sowie die Angaben auf den zugeteilten Ohrmarken oder Tätowierungen einzutragen. In dieses Register sind alle Betriebe aufzunehmen, in denen sich kennzeichnungspflichtige Tiere gemäß dieser Verordnung befinden oder in den letzten drei Jahren befunden haben.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Daten des Tierhaltungsregisters dem Landeshauptmann mitzuteilen und diesem mindestens einmal jährlich alle Änderungen dieses Registers zu melden.

§ 6a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat dafür zu sorgen, dass von der Bundesanstalt "Statistik Österreich" eine unter seiner Aufsicht stehende elektronische Datenbank gemäß den Abs. 2 bis 4 mit einem Register aller Schweinehaltungsbetriebe Österreichs eingerichtet wird. Diese Datenbank hat nach folgendem Zeitplan uneingeschränkt betriebsbereit zur Verfügung zu stehen:

1.

für das Register mit den Schweinehaltungsbetrieben gemäß Abs. 2 spätestens ab dem ersten Tag des zwölften auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats und

2.

für die Dat en gemäß Abs. 3 bei Verbringung von Schweinen aus dem Geburtsbetrieb spätestens ab dem ersten Tag des 24. auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats und

3.

für die Daten gemäß Abs. 3 bei Verbringung aus jedem anderen Betrieb spätestens ab dem ersten Tag des 36. auf das In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2001 folgenden Monats.

(2) Im Betriebsregister der Datenbank gemäß Abs. 1 sind für jeden Betrieb mindestens folgende Angaben zu speichern:

1.

die Betriebsnummer des Betriebes,

2.

die Anschrift des Betriebes,

3.

den Namen sowie die Anschrift der für die Tiere verantwortlichen Person,

4.

die geographischen Koordinaten oder gleichwertige geographische Angaben zum Betrieb,

5.

die Art der Nutzung,

6.

die Einstallungskapazität des Betriebes,

7.

ein Datenfeld, in das die Behörde Angaben über geltende Veterinärbedingungen, wie beispielsweise Verkehrsbeschränkungen betreffend die Tiere, Gesundheitsstatus oder andere einschlägige Angaben im Rahmen von Tiergesundheits- oder Tierseuchenbekämpfungsprogrammen eintragen kann.

(3) In der Datenbank gemäß Abs. 1 ist jede Verbringung von Schweinen zu erfassen. Die Datenbank muss jederzeit die folgenden Angaben liefern können:

1.

die Betriebsnummer des Herkunftsbetriebes beziehungsweise bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen den ausländischen Herkunftsbetrieb,

2.

die Betriebsnummer des Bestimmungsbetriebes,

3.

das Abgangs- beziehungsweise Zugangsdatum,

4.

die Anzahl der verbrachten Tiere,

5.

bei aus anderen Mitgliedstaaten der EU nach Österreich verbrachten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der Tiergesundheitsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort,

6.

bei aus Drittstaaten eingeführten Tieren zusätzlich die fortlaufende Nummer der grenztierärztlichen Abfertigungsbescheinigung sowie deren Ausstellungsort.

(4) Die Angaben gemäß Abs. 2 müssen stets dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Angaben gemäß Abs. 3 sind in der Datenbank bis zum Ablauf von drei aufeinander folgenden Jahren nach der Registrierung zu speichern.

(5) In die Datenbank gemäß Abs. 1 müssen Behördenorgane im Rahmen der Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben Einsicht nehmen und jederzeit Eintragungen gemäß § 6a Abs. 2 Z 7 vornehmen können.

§ 6b. (1) Die Besitzer von Schweinen sowie Handels- und Schlachtbetriebe haben bei der Verbringung dieser Tiere in oder aus ihrem Betrieb innerhalb von sieben Tagen den Herkunftsbeziehungsweise Bestimmungsbetrieb (bei aus Drittstaaten eingeführten Schweinen den ausländischen Herkunftsbetrieb) sowie die Anzahl der verbrachten Tiere gemäß Abs. 3 anzuzeigen. Im Falle einer Verbringung über eine Sammelstelle (zB Markt) oder eine Handelseinrichtung (zB Handelsstall) ist auch diese anzugeben. Wurden Schweine noch nicht gemeldet, so gelten diese spätestens mit dem Erreichen der vierten Lebenswoche als in den Betrieb verbracht und sind entsprechend zu melden.

(2) Der Betriebsinhaber jedes Schweinehaltungsbetriebes hat Angaben gemäß § 6a Abs. 2 Z 1 bis 7 sowie deren Änderungen unverzüglich gemäß Abs. 3 anzuzeigen.

(3) Die Anzeigen gemäß Abs. 1 und 2 haben direkt bei der Bundesanstalt "Statistik Österreich" oder über eine vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hiefür zugelassenen Einrichtung zu erfolgen. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann derartige Einrichtungen (zB anerkannte Zuchtorganisationen) durch Kundmachung in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" als Meldestelle im Sinne dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass die Daten in der für die Bundesanstalt "Statistik Österreich" erforderlichen Form vorliegen und eine unverzügliche Weiterleitung der Daten an diese Bundesanstalt gewährleistet ist. Die Meldestelle hat die Meldedaten unverzüglich an die Bundesanstalt "Statistik Österreich" weiterzuleiten.

(4) Die Meldepflichten nach Abs. 1 und 2 bestehen gemäß dem Zeitplan nach § 6a Abs. 1.

(5) Tiere, bei denen die Meldungen gemäß Abs. 1 nicht abgegeben worden sind, dürfen nicht in Verkehr beziehungsweise nicht zur Schlachtung gebracht werden.

§ 7. (1) Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen haben ein Bestandsregister zu führen. Dieses ist drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Bei automationsunterstützter Führung von Bestandsregistern ist der Tierbesitzer verpflichtet, die für die Behörde vorgesehenen Ausdrucke auf seine Kosten zu erstellen.

(2) Die Besitzer von Schweinen haben in ihr Bestandsregister ehestmöglich folgendes einzutragen:

1.

Anzahl der im Betrieb vorhandenen Schweine einschließlich deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen;

2.

Datum der Kennzeichnung und gegebenenfalls Datum der neuerlichen Kennzeichnung gemäß § 1 Abs. 3;

3.

alle Zu- und Abgänge von Schweinen einschließlich der Todesfälle mit nachstehenden Angaben:

a)

Anzahl und Herkunft der eingebrachten Tiere, deren Ohrmarkennummer oder Tätowierung und das Datum ihrer Einbringung;

b)

Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und Datum ihrer Abgabe;

c)

Geburten und deren Datum.

(3) Besitzer von Schafen und Ziegen haben in ihr Bestandsregister folgendes einzutragen:

1.

Anzahl der am 1. Jänner jedes Jahres im Betrieb vorhandenen Schafe und Ziegen;

2.

Anzahl der im Betrieb vorhandenen weiblichen Schafe und Ziegen, die älter als zwölf Monate sind oder Junge geworfen haben;

3.

Zu- und Abgänge von Schafen und Ziegen mit nachstehenden Angaben:

a)

Anzahl und Herkunft der Tiere, deren Ohrmarkennummern oder Tätowierungen und das Datum ihrer Einstellung;

b)

Anzahl und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen der abgegebenen Tiere, deren Empfänger und Datum ihrer Abgabe.

§ 8. (1) Jeder Schlachtbetrieb hat schriftliche Aufzeichnungen über die Zugänge der gemäß § 2 gekennzeichneten Schweine, Schafe und Ziegen zu führen. Diese Aufzeichnungen haben folgende Angaben zu enthalten:

1.

Tierart und Ohrmarkennummern oder Tätowierungen;

2.

Name und Adresse desjenigen, von dem das Tier übernommen wurde;

3.

Anzahl der Tiere, die jeweils aus demselben Bestand übernommen wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Hiebei gilt § 7 Abs. 1 letzter Satz.

Behördliche Kontrolle

§ 8a. Die Besitzer von Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Handels- und Schlachtbetriebe haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser Zeiten den behördlichen Kontrollorganen

1.

Zutritt zu und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen,

2.

die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen,

3.

die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und

4.

die im Rahmen der behördlichen Überprüfungstätigkeit nötige Hilfe unentgeltlich zu leisten.

3.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Die Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413/1995, tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(3) Die nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995 gekennzeichneten Tiere gelten auch nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1997 als gekennzeichnet.

3.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

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